I. Die Baukommission X erteilte C am 4.
Dezember 2000 die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses
und den Aufbau von zwei Lukarnen am Gebäude L-strasse.
II. Den hiergegen von der Nachbarin A
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 10. Juli 2001 ab.
III. Mit Beschwerde vom 19. September 2001
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, diesen Rekursentscheid sowie die
Baubewilligung aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das
Verfahren vor beiden Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung
wurde geltend gemacht, die geplanten Schlepplukarnen führten zu einer weiteren
Erhöhung der Baumasse, welche bereits beim bestehenden Gebäude über dem
zulässigen Mass liege. Eine solche weitergehende Abweichung von
Bauvorschriften sei nach § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975/1. September 1991(PBG) nicht zulässig, soweit nicht die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien, was hier jedoch
nicht zutreffe.
Die Baukommission X am 5. Oktober und der
private Beschwerdegegner am 10. November 2001 liessen Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin beantragen. Die Vorinstanz schloss am 23. Oktober 2001
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen werden, soweit
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Wie die Baurekurskommission II
unwidersprochen und in Übereinstimmung mit den Akten festgestellt hat, umfasst
das Baugrundstück 952 m2 und erlaubt die Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde X vom 4. April 1995 in der dortigen Wohnzone W2A eine Baumasse von
1,6 m3/m2, was eine zulässige Baumasse von 1'523 m3
ergibt. Diese wird durch das bestehende Gebäude mit einer Baumasse von gut
2'000 m3 deutlich überschritten. Die
geplanten
Dachlukarnen würden unbestrittenermassen diese Kubatur um ca. 35m3,
das heisst um knapp 2 % vergrössern. Daran ändert nichts, dass die
Lukarnen, wie der private Beschwerdegegner geltend macht, nicht in erster Linie
der Erweiterung des Wohnvolumens, sondern der besseren Belichtung des
Dachgeschosses dienen.
2. Eine bestehende Baute, die wie das Gebäude
des privaten Beschwerdegegners gegen eine Bauvorschrift verstösst, darf gemäss
§ 357 Abs. 1 PBG umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für neue oder
weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen
Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Die Vergrösserung der anrechenbaren Baumasse
eines Gebäudes, das die zulässige Baumasse bereits überschreitet, stellt eine
"weitergehende Abweichung" von der bereits verletzten Norm dar und
ist deshalb nach dem unmissverständlichen Wortlaut von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG
nur zulässig, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von § 220 PBG
erteilt werden kann. Dass die Verschlechterung bloss 2 % der gesamten
Baumasse ausmacht, vermag daran nichts zu ändern. Für die abweichende
Auffassung der Vorinstanz bietet das Gesetz keine Grundlage. Ebenso kann es
nicht darauf ankommen, ob, wie der private Beschwerdegegner geltend macht, die
Behörden der Gemeinde X im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Bau- und
Zonenordnung damit geworben haben, der Wechsel von der Ausnützungs- zur
Baumassenziffer werde bezüglich Altbauten nicht zu Nachteilen führen. Abgesehen
davon, dass dieser Hinweis jedenfalls insofern zutrifft, als im Rahmen von §
357 Abs. 1 PBG die Bestandesgarantie gewährleistet ist, könnten selbst darüber
hinausgehende Zusicherungen der lokalen Behörden nicht dazu führen, dass
abweichend vom klaren Gesetzeswortlaut weitergehende Abweichungen von
Bauvorschriften zugestanden werden müssten. Eine Bindung an unrichtige
behördliche Auskünfte kann von vornherein nur in Bezug auf eine konkrete, den
betreffenden Privaten berührende eigene Angelegenheit eintreten, und nicht
aufgrund allgemeiner Aussagen im Rahmen einer Bauordnungsrevision (vgl. Max
Imboden/René A, Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und
Stuttgart 1976, Band I, Nr. 75 B III).
Auch der Umstand, dass die Baukommission X
nach eigener Darstellung in anderen Fällen Dachausbauten bewilligt hat, auch
wenn damit eine Überschreitung der Baumassenziffer einher ging, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht in der
Regel der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Da die
Baukommission ihre aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung geübte Praxis
wird aufgeben müssen, besteht kein Grund, hier von dieser Regel abzuweichen
(vgl. Imboden/Rhinow, Nr. 71 B II). Eine andere Betrachtungsweise würde es den
oberen Instanzen verunmöglichen, die als gesetzeswidrig erkannte Praxis einer
unteren Behörde zu korrigieren.
Fällt damit das Vorhaben von vornherein nicht
unter die Bestandesgarantie von § 357 Abs. 1 PBG, so bleibt in diesem
Zusammenhang unerheblich, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen
oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3. a) Gemäss § 220 Abs. 1 PBG darf von
Bauvorschriften im Einzelfall befreit werden, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig
erscheint. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten
zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht
mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Die
Ausnahmebewillligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle
Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf
diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib 125 E. 6 d). Eine
Ausnahmebewilligung darf nur unter der Voraussetzung "besonderer
Verhältnisse" erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34;
RB 1981 Nr. 126; RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4; Erich
Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, § 155 N. 1; Aldo
Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. A.,
Bern 1995, Art. 26/27 N. 4; Charlotte Good‑Weinberger, Die
Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen
Planungs‑ und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.). Weil es
um die Befreiung von einer baurechtlichen Norm geht, müssen die besonderen
Verhältnisse baurechtlicher Natur sein, was zur Hauptsache im Fall einer ungünstigen
Form oder Beschaffenheit des Baugrundstücks oder aufgrund von Eigenheiten des
Projekts zutrifft (Zimmerlin, § 155 N. 6 mit Hinweisen). Die Ausnahmebewilligung
hat sich darauf zu beschränken, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten
der Allgemeinordnung zu verhüten. Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn
vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht frei überprüft (RB
1964 Nr. 28 = ZBl 66/1965 S. 176 = ZR 64 Nr. 185).
b) In ihrer Vernehmlassung an die
Baurekurskommission vom 30. März 2001 hat die Baukommission X geltend gemacht,
es lägen bezüglich der Überschreitung der Baumassenziffer besondere Gründe
vor, welche eine ausnahmsweise Bewilligung rechtfertigen würden. Mit der
Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 sei der
Ausbau bestehender Dachgeschosse privilegiert worden, indem für die Berechnung
der Ausnützungsziffer Dachgeschossflächen in der Regel nicht mehr
berücksichtigt werden müssten (§ 255 PBG). Als in der Folge die Gemeinde X von
der Ausnützungs- zur Baumassenziffer gewechselt habe, sei im Rahmen der
Bauordnungsrevision seitens der Gemeinde X öffentlich die Auffassung
vertreten worden, durch diesen Wechsel entstünden in Bezug auf Dachausbauten
keine Nachteile entstehen. Aus diesem Grund habe die Baukommission bei vor dem
1. September 1991 erstellten Gebäuden Dachausbauten auch dann bewilligt, wenn
sie zu einer aufgrund der Baumassenziffer unzulässigen Vergrösserung des
Baukubus geführt hätten.
Eine unrichtige behördliche Auskunft stellt
keinen Ausnahmegrund dar, sondern es ist ihr gegebenenfalls im Rahmen des
Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Wie bereits dargelegt wurde, sind jedoch
die Voraussetzungen, welche es erlaubten, aus Vertrauensgründen eine vom
Gesetz abweichende Bewilligung zu erteilen, hier nicht erfüllt. Abgesehen davon
stellt das Umbauvorhaben keinen blossen Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses
dar, sondern erhält dieses erst durch den Aufbau der beiden Schlepplukarnen die
gebotene Raumhöhe (vgl. § 304 PBG).
Ebenso wenig vermag das vom privaten
Beschwerdegegner geltend gemachte Anliegen, seinem Sohn eine grössere Wohnung
zur Verfügung zu stellen, besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 PBG zu
begründen. Besondere Gründe, welche eine Ausnahmesituation begründen, müssen
objektiver Art sein und dürfen nicht in den persönlichen Verhältnissen der
Bauwilligen begründet sein. Fehlt es bereits an solchen besonderen
Verhältnissen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, braucht nicht geprüft
zu werden, ob ihr öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegen stünden.
Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten, dass die Interpretation der Baubehörde bei Erweiterungsbauten
zu einer Bevorzugung der Eigentümer baurechtswidriger Gebäude gegenüber jenen
führen würde, deren Gebäude baurechtskonform sind.
4. Damit erweist sich die Beschwerde als
begründet und ist sie gutzuheissen. Demgemäss sind der angefochtene
Rekursentscheid und die Baubewilligung vom 4. Dezember 2000 aufzuheben.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss werden der Entscheid der Baurekurskommission II vom 10. Juli 2001
und der Beschluss der Baukommission X vom 4. Dezember 2000 aufgehoben.
2. ...