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I. A. Mit Eingabe vom 18. April 2000
ersuchte A den Gemeinderat X um nachträgliche Erteilung der baurechtlichen
Bewilligung für die Sanierung des Dachs an der Liegenschaft Vers.Nr. 1,
Parzelle Kat.Nr. 2, in X. In Anwendung von § 19 der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 (BauVV) und Anhang Ziff. 1.4 überwies hierauf
der Gemeinderat am 19. April 2000 das Baugesuch zur Bewilligung an die
Kantonale Denkmalpflege. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte diese dem
Gemeinderat X mit, dass aus ihrer Sicht dem geplanten Vorhaben nichts
entgegenstehe und die Bauarbeiten im Einvernehmen mit der Kantonalen
Denkmalpflege auszuführen seien. Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 erteilte
der Gemeinderat X A die nachgesuchte Baubewilligung unter der Auflage, dass das
Dach auf der Westseite des Gebäudes so zu gestalten sei, dass dieses den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 7 der kommunalen Bau- und Zonenordnung
(BZO) entspreche. B. Den hiergegen
erhobenen Rekurs von A hiess die Baurekurskommission IV am
12. Oktober 2000 gut, hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai
2000 auf und lud diesen ein, die nachgesuchte Baubewilligung mit den allenfalls
erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Rekurskommission begründete
ihren Entscheid damit, dass der angefochtene kommunale Beschluss in
Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung erfolgt sei. Denn im
Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbilds sei die Baudirektion
umfassend und abschliessend für die Beurteilung der Einordnung und Einhaltung
der massgeblichen Gestaltungsvorschriften, einschliesslich der kommunalen
Kernzonenvorschriften zuständig. C. Mit Urteil vom 6. April 2001
(VB.2000.00386) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde X gut,
hob den Entscheid der Baurekurskommission IV vom 12. Oktober 2000 auf
und wies die Akten zur Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die
Rekurskommission zurück. Das Gericht kam aus den in BEZ 2001 Nr. 19
publizierten Erwägungen zum Schluss, dass die Zuständigkeit der Baudirektion
zur Bewilligungserteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal geschützten
Ortsbild die Zuständigkeit der kommunalen Bewilligungsbehörde zur Anwendung der
Kernzonenvorschriften der Bau- und Zonenordnung nicht ausschliesse. II. Im zweiten Rechtsgang hiess die
Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 16. August 2001 den Rekurs
von A erneut gut, hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai 2000
vollumfänglich auf und lud die Vorinstanz ein, das Baubewilligungsverfahren im
Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Zur Begründung führte die Rekurskommission
aus, der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht in allen
Teilen restlos klar und insoweit konkretisierungsbedürftig. Das
Verwaltungsgericht scheine davon auszugehen, dass von Seiten der Baudirektion
beim heutigen Verfahrensstand keine bundesrechtskonforme ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung vorliege. Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens
sollte sich aus dem Urteil ergeben, ob das Verwaltungsgericht von einer
kommunalen Zuständigkeit zur Anwendung der kommunalen
Ortsbildschutz-Vorschriften ausgehe oder nicht. Zu diesem Punkt fehlten
schlüssige Erwägungen im Rückweisungsentscheid. Das Gericht habe einzig die
bewusste Formulierung der Baudirektion "aus unser Sicht steht dem geplanten
Vorhaben nichts entgegen" ausgelegt und zwar dahingehend, dass diese der
Auffassung gewesen sei, eine Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörde
zur Anwendung kommunaler Kernzonenvorschriften sei nicht ausgeschlossen.
Welche Auffassung das Verwaltungsgericht selber zu dieser Frage habe, sei damit
offen. Die Zusammenfassung des Urteils in BEZ 2001 Nr. 19 gebe das Urteil
nicht wieder, das sich einzig mit der Bundesrechtswidrigkeit des
Anzeigeverfahrens gemäss § 19 BauVV befasse. Das Resümee müsse wohl als
publikatorisches Versehen verstanden werden. Schliesslich sei festzustellen,
dass angesichts der Kompetenzordnung von Ziff. 1.4 Anhang BVV eine
kommunale Zuständigkeit zur gestalterischen Beurteilung von Bauvorhaben in
geschützten Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung nicht zu begründen wäre.
Allein der Umstand, dass das für die Baudirektion vorgesehene Verfahren bundesrechtswidrig
sei, führe selbstverständlich nicht zu einer Kompetenzverschiebung zugunsten
der kommunalen Baubewilligungsbehörde; dies führe vielmehr dazu, dass die
zuständige Baudirektion zu einer bundesrechtskonformen Bewilligungsform
anzuhalten sei. Somit müsse unverändert davon ausgegangen werden, dass im
Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes die Baudirektion umfassend
für die Beurteilung der Einordnung und Einhaltung der massgeblichen
Gestaltungsvorschriften zuständig sei. Damit sei der Beschluss des Gemeinderats
X vom 9. Mai 2000 erneut aufzuheben. Die Akten seien an die Vorinstanz zur
Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen und die Vorinstanz sei
einzuladen, von der Baudirektion einen im Sinn des verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheids bundesrechtskonformen Entscheid über die Bewilligung
oder Verweigerung des betreffenden Daches einzuholen. Anschliessend habe der Gemeinderat
die Verfügung der Baudirektion zusammen mit dem eigenen baurechtlichen
Entscheid im koordinierten Verfahren zu eröffnen. Der Gemeinderat habe dort
nicht mehr zu entscheiden, wo bereits die Baudirektion kompetenzgemäss verfügt
habe. III. Mit Beschwerde vom 19. September
2001 beantragte die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht: "1. Der Entscheid der
Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 ist aufzuheben. 2. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, dass
a) auch im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes die örtliche Baubehörde im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens umfassend für die Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften, unter Anwendung der massgeblichen Kernzonenvorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung, zuständig ist
b) sich die Zuständigkeit der Baudirektion im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens für Bauvorhaben, welche sich im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes befinden, auf die Erklärung gemäss § 320 PBG beschränkt.
3. Der Regierungsrat des Kantons
Zürich soll beauftragt werden, die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997 hinsichtlich der Bundesrechtswidrigkeit nach Art. 22 Raumplanungsgesetz
gemäss den Auflagen des Verwaltungsgerichtes zu überarbeiten. 4. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen." Die Baurekurskommission IV beantragte
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der private
Beschwerdegegner stellte den Antrag, Kosten, Umtriebe und Spesen des gesamten
Verfahrens seien durch die Beschwerdeführerin oder durch die Staatskasse zu
tragen. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist nicht
Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat. Demgemäss kann es auch nicht den
Regierungsrat beauftragen, eine Verordnung zu überarbeiten, wie die
Beschwerdeführerin beantragt. b) Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren
(VB.2000.00386) ist die Gemeinde X auch im vorliegenden Verfahren zur
Beschwerde legitimiert, sich gegen eine Beschneidung ihrer Zuständigkeit bei
der Anwendung ihrer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Wehr zu setzen (vgl.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2001, E. 1). 2. Gemäss § 336 Abs. 1 zweiter
Halbsatz des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
die Baurekurskommissionen bei Rückweisungen an die Rechtsauffassung des
Rückweisungsentscheids gebunden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist
der in BEZ 2001 Nr. 19 publizierte Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 6. April 2001 in allen Teilen klar und nicht konkretisierungsbedürftig.
Auch die der Publikation vorangestellte Zusammenfassung des Entscheids
(Resümee) stellt keineswegs ein "publikatorisches Versehen" dar,
sondern fasst die Aussagen jenes Urteils korrekt zusammen. a) Laut § 318 PBG entscheidet die
örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes
bestimmt ist. In Anwendung von § 359 Abs. 1 PBG hat der Regierungsrat
die Bauverfahrensverordnung (BauVV) erlassen, welche laut dessen § 7 im
Anhang Vorhaben auflistet, die "neben oder anstelle" der baurechtlichen
Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung (Bewilligung, Konzession
oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen bedürfen. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem
Entscheid vom 6. April 2001 festgehalten hat, besteht nach Art. 22
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine direkte
bundesrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderungen von Bauten
und Anlagen und als Korrelat hierzu eine bundesrechtliche behördliche Prüfungspflicht
baubewilligungspflichtiger Massnahmen. Der Entscheid der Baudirektion über
Bauvorhaben im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbilds (Ziff. 1.4.1.
Anhang BauVV) ergeht in Anwendung von § 19 BauVV, d.h. es gilt eine
abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner
Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren
behandelt werden (Abs. 1). Wenn die zuständige Stelle innert dieser
Behandlungsfrist keine andere Anordnung trifft, so gilt ihre Zustimmung als
erteilt (§ 19 Abs. 3 i.V. mit § 13 Abs. 2 BauVV). Dieses
Bewilligungsverfahren nach § 19 BauVV erfüllt die bundesrechtlichen
Anforderungen von Art. 22 RPG nicht, garantiert insbesondere nicht die
bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung der Baubewilligungsfähigkeit; denn
es ist mit Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG von vornherein unvereinbar,
eine Bewilligung als erteilt anzunehmen, wenn die Bewilligungsbehörde innert
einer bestimmten Frist keine Anordnung trifft. Demgemäss ist auch die
– eine Bundesrechtswidrigkeit voraussetzende - Rechtsauffassung zu
verwerfen, die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff. 1.4.1 Anhang
BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im
Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz sei ausschliesslich
und schliesse die Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörden zur
Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften aus. Die bundesrechtlich
verlangte materielle Prüfung eines Bauprojekts wird in solchen Fällen vielmehr
durch das in § 309 ff. PBG festgehaltene baurechtliche Verfahren vor den
örtlichen Baubewilligungsbehörden garantiert. Dass im hier streitigen Bereich
die Zuständigkeit der Baudirektion jene der örtlichen Baubewilligungsbehörde
nicht ausschliesst, entspricht offenkundig auch dem Verständnis der
Baudirektion selber, ergeht doch ihre Anordnung (sofern eine solche überhaupt
getroffen wird) in einer Weise, welche formell und inhaltlich kaum die
bundesrechtlich geforderten Anforderungen an einen baurechtlichen Entscheid im
Sinn von Art. 22 RPG erfüllen würde. So auch im vorliegenden Fall, zumal
die kantonale Denkmalpflege dem Gemeinderat X am 25. April 2000 mitteilte,
dass dem drei Werktage vorher eingegangenen Gesuch "aus unserer
Sicht" nichts entgegenstehe und die (bereits ausgeführten) Bauarbeiten im
Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen seien. Dieses
Schreiben enthält keine genaue Umschreibung des Gegenstand der Zustimmung
bildenden Bauobjekts (genaue Bezeichnung der Pläne usw.), keine Angaben über
die angewendeten massgebenden baugesetzlichen Bestimmungen und auch keine
Begründung der Anordnung. b) Das Anzeigeverfahren gemäss § 19 BauVV wäre nur dann bundesrechtswidrig, wenn die Zuständigkeit der Baudirektion im Perimeter überkommunal geschützter Ortsbilder entsprechend der Rechtsauffassung der Baurekurskommissionen (vgl. BEZ 2000 Nr. 30) als eine alleinige verstanden würde, welche die Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörde zur Anwendung sogar (wie hier) ihrer kommunalen Kernzonenvorschriften ausschliessen würde. Es besteht aber kein Widerspruch zum Bundesrecht, wenn mit dem Verwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen so ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit der Baudirektion diesbezüglich die Kompetenzen der örtlichen Baubewilligungsbehörden nicht ausschliesst, sondern vielmehr ergänzt und auf diese Weise die bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung baubewilligungspflichtiger Massnahmen gesichert ist. Richtiger Ansicht nach lässt es das kantonale Recht zu, dass die Gemeindebehörden mit Bezug auf Bauvorhaben im Perimeter überkommunal geschützter Ortsbilder selber ihr kommunales Recht anwenden.
Die Baurekurskommission IV scheint ihre
Auslegung (auch) mit dem Koordinationsgebot zu begründen. Indessen greift das
bundesrechtliche Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG nicht soweit in
die kantonale Organisations- und Verfahrenshoheit ein, als sie den Kantonen
ausschliessliche Bewilligungszuständigkeiten vorschreiben würde (vgl.
Art. 25 Abs. 1 RPG). Hingegen dürfen Verfügungen laut Art. 25a
Abs. 3 RPG keine Widersprüche enthalten, was durch die Koordination der
Verfügungen im Sinn von § 12 BauVV zu gewährleisten ist. Aus all diesen
Gründen ist die Baudirektion auch nicht "zu einer bundesrechtskonformen
Bewilligungsform anzuhalten" (Rekursentscheid E. 5, S. 12). Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission IV zu Unrecht die Zuständigkeit des Gemeinderats X verneint
hat, die Kernzonenvorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung anzuwenden.
Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 6. April 2001
(BEZ 2001 Nr. 19) festgehalten. An diese Rechtsauffassung ist die
Baurekurskommission IV gebunden (§ 336 Abs. 1 PBG). Der angefochtene
Entscheid ist daher erneut aufzuheben. 3. Erweist sich ein angefochtener Entscheid als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist, so entscheidet das Verwaltungsgericht selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Welche Art der Prozesserledigung den Vorzug verdient, lässt sich nicht allgemein sagen. Während die Prozessökonomie für einen Sachentscheid des Verwaltungsgerichts spricht, verlangt der Gedanke des Rechtsschutzes in der Regel eine Rückweisung, weil den Parteien sonst eine Instanz verlorenginge. Eine Rückweisung entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzug und ist namentlich dann geboten, wenn wie vorliegend Ermessensentscheide zu treffend sind (RB 1976 Nr. 19; RB 1982 Nr. 42 = ZBl 84/1983 Nr. 41 = ZR 82 Nr. 18). Nachdem aber der Entscheid der Vorinstanz zum zweitenmal aufgehoben werden muss, steht der Grundsatz der Prozessökonomie im Vordergrund und ist es gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit des Streitobjekts auch materiell beurteilt.
4. Das Baugrundstück Kat.Nr. 2 des privaten Beschwerdegegners ist nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X der Kernzone zugeteilt. Laut Art. 7 Abs. 1 BZO sind bei Hauptgebäuden nur Satteldächer mit annähernd gleicher Neigung von 40 – 50° alter Teilung zulässig (Satz 1). Abgeschleppte Dächer und Aufschieblinge sind im unteren Drittel der Dachflächen gestattet (Satz 2). Auf Anbauten und besonderen Gebäuden sind auch Pult- und Schleppdächer mit einer Neigung von mindestens 20° alter Teilung gestattet (Satz 3).
Das Gebäude Vers.Nr. 1 des privaten Beschwerdegegners verfügte nach Darstellung des Gemeinderats X vor dem streitigen Umbau über ein Hauptdach, welches auf der Westseite eine Neigung von minimal 40° alter Teilung aufwies. Streitig ist, ob der Anbau der sog. Schmiede (Hauptgebäude) unter Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BZO zu subsumieren sei, oder ob die ehemalige Schmiede samt Anbau eine Einheit darstellten und sich demzufolge die Dachgestaltung allein nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu richten habe. Der heutige Beschwerdegegner machte in seiner Rekursschrift vom 28. Mai 2000 geltend, der Anbau könne optisch problemlos "weggedacht" werden, wodurch der zentrale Mittelbalken klar als Gebäudezentrum hervortrete. Ausserdem sei auch im Inventar von Schopfanbauten die Rede. Die Beschwerdeführerin stellte dies nicht in Abrede, hielt aber in der Rekursantwort vom 10. Juli 2000 entgegen, das Fachwerkgebäude mit westlichem und südlichem Schopf präsentiere sich in ziemlich ursprünglichem Zustand, weshalb das Gebäude mitsamt Anbau als Einheit zu betrachten sei.
Auf den Abbildungen im Inventarbeschrieb ist auf der Westseite des Dachs bereits oberhalb der Mitte ein leichter Bruch zu erkennen an der Stelle, wo die Fachwerkfassade in den Schopfanbau übergeht. An diesem Punkt wird das Hauptdach abgeschleppt und die Dachneigung wahrnehmbar flacher. Auch ist hier aufgrund der Fassadengestaltung eine Trennung zwischen Hauptgebäude und Anbau optisch klar zu erkennen. Es spricht mithin einiges dafür, den Anbau unter Art. 7 Abs. 1 Satz 3 zu subsumieren und nicht zusammen mit dem Hauptgebäude als eine Einheit zu begreifen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann indessen die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit letztlich offen bleiben.
5. a) Nach § 341 PBG hat die zuständige
Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen
Zustand herbeizuführen. § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend
ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden
oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich
nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche
Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und
Prozessieren in Bausachen, Basel 1998, S. 586, N. 14.63 ff., je
auch zum Folgenden). Gleichwohl ist ein Abbruchbefehl nach ständiger
Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der
dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen
(BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988,
S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.). Insofern besteht
gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum bei der Prüfung der Frage, ob
überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation adäquat ist. Geringfügig ist eine
Abweichung vom Erlaubten dann, wenn nur um Weniges von materiellen Vorschriften
abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen
geringfügigen Nutzen bringt. Liegt eine bedeutendere, also eine erhebliche
Abweichung von den materiellen Bauvorschriften vor, können nur Gründe des
Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit
Hinweisen; Haller/Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden hinsichtlich der
Abweichung vom Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits die
geringfügige, von ihrem Ausmass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten, die
einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann
zulässt, wenn dem Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Schaden
entstünde; anderseits die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen
Zustand, die unter dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des
Vertrauensschutzes Bestand haben kann. b) Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Anordnung, das Dach (auf der Westseite) sei so zu gestalten, dass es den Anforderungen an die Dachneigung für Hauptgebäude entspricht, nicht entgegen. In seinem Rekurs vom 28. Mai 2000 führte der heutige private Beschwerdegegner aus, er habe vor Erneuerung des mangelhaften Dachs mit der zuständigen Gemeinderätin Kontakt aufgenommen, welche ihm zugesichert habe, eine Baubewilligung sei nicht nötig. Diese Aussage bezog sich indessen, wie der Gemeinderat glaubhaft darlegt, offenkundig auf die Neueindeckung des Gebäudes, nicht auf eine Anhebung des Dachs mit Änderung der Dachneigung. Der private Beschwerdegegner hätte sich als ehemaliger Gemeindepräsident von X bewusst sein müssen, dass eine Baubewilligung erforderlich ist, sobald er am Gebäude bauliche Massnahmen trifft wie die Anhebung des Dachs oder die Änderung der Dachneigung, welche in der Bauordnung sogar ausdrücklich geregelt ist.
Das Fehlen von Vertrauensschutzgründen ändert indessen nichts daran, dass eine (allfällige) Abweichung von den Dachgestaltungsvorschriften jedenfalls nicht negativ in Erscheinung tritt und auch im Übrigen als geringfügig zu qualifizieren ist. Nachdem die Westseite des Dachs schon bisher beim Übergang zwischen Fachwerkfassade und Schopfanbau eine Änderung in der Neigung erfahren hatte, weicht die neue Dachgestaltung insoweit kaum von der bisherigen ab. Dass nunmehr auf eine weitere Abschleppung im unteren Drittel verzichtet wird, ist bloss von untergeordneter Bedeutung, da die bisherige untere Abschleppung sich in einer nur geringfügig niedrigeren Dachneigung bemerkbar machte. Auch sind gewichtige öffentliche Interessen, die im vorliegenden Fall trotz der Geringfügigkeit des Verstosses die Durchsetzung des materiellen Rechts verlangen würden, nicht ersichtlich (Haller/Karlen, Rz. 866). Es fragt sich damit einzig, ob der dem Beschwerdegegner vorzuwerfende böse Glaube die streitige Anordnung zu rechtfertigen vermöge bzw. ob dem bösen Glauben mit der Wiederherstellung Rechnung zu tragen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei geringfügigen Regelverstössen ein allfällig bösgläubiges Verhalten der Bauherrschaft für die Frage des Verzichts auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Im Übrigen ist zu Gunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er nicht absichtlich, sondern lediglich (grob) fahrlässig gehandelt hat. Sofern die neue Dachgestaltung überhaupt als baurechtswidrig einzustufen wäre, erwiese sich somit eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedenfalls als unverhältnismässig.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 als auch der Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai 2000 aufzuheben sind. Auf eine Korrektur der möglicherweise baurechtswidrigen Dachgestaltung ist zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Rekurskosten je zur Hälfte zu tragen. Dass sich die Baurekurskommission IV im zweiten Rekursverfahren entgegen § 336 Abs. 1 PBG nicht an die Rechtsauffassung des Rückweisungsentscheids hielt, ist indessen nicht den Parteien anzulasten. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss werden der
Entscheid der Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 und der Beschluss des
Gemeinderats X vom 9. Mai 2000 aufgehoben. 2. ... |