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I. Die Baukommission X
erteilte A am 26. Oktober 2000 die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 an
der N-strasse in X. II. Hiergegen erhoben die C-Gesellschaft, D 1
und D 2 sowie F je mit separaten Eingaben Rekurs an die
Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission II vereinigte am 21. August 2001 die Rekursverfahren, hiess die Rekurse gut und hob die Baubewilligung der Baukommission X vom 26. Oktober 2000 auf. Die Rekurskommission hielt fest, das Baugrundstück liege im Perimeter des privaten Gestaltungsplans O mit der Empfindlichkeitsstufe III. Das Bauprojekt verstosse gegen Ziff. 1 lit. a der Bestimmungen zum Gestaltungsplan, wonach die Länge der einzelnen Fassadenteile in der Geraden gemessen 20 m nicht übersteigen dürfe und Versetzungen bei längerer Gesamtfassade mindestens 1,2 m breit sein müssten.
III. Mit Beschwerde vom 24. September
2001 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen
Baurekurskommissionsentscheids und die Bestätigung der Baubewilligung der
Baukommission X vom 26. Oktober 2000 beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner für das Rekurs- und für das
Beschwerdeverfahren. Die mitbeteiligte Baukommission X beantragte
Gutheissung der Beschwerde. Die Baurekurskommission und die
Beschwerdegegnerschaft beantragten, die Beschwerde abzuweisen. Letztere schloss
zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 25. Juni 1980
setzte die Gemeindeversammlung X den privaten Gestaltungsplan O fest und
erklärte diesen im Sinn von § 85 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) als allgemeinverbindlich.
Das Gestaltungsplangebiet wird begrenzt durch die Gemeindegrenze X/Y, die
SBB-Linie, den P-weg und die Q-strasse sowie das Seeufer. Ziff. 1 der
"Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan O" bestimmt unter dem
Titel "Fassadengestaltung": "a) Die Länge der einzelnen Fassadenteile darf in der Geraden gemessen 20 m nicht übersteigen; Versetzungen bei längerer Gesamtfassade müssen wenigstens 1,2 m breit sein."
Die Baugrundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 an der
N-strasse liegen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Das strittige
Bauprojekt sieht anstelle des bestehenden Gebäudes den Neubau eines Wohn- und
Gewerbehauses vor, welches den bisherigen Garagebetrieb mit Tankstelle
aufnehmen soll sowie insgesamt sechs Wohnungen aufweist. Die Längsfassade
des Neubaus misst 35,93 m und enthält keine Versetzung im Sinn der
genannten Gestaltungsplanbestimmung Ziff. 1 lit. a. a) Die Baurekurskommission I hat im
angefochtenen Entscheid vom 21. August 2001 zur Anwendbarkeit dieser
Bestimmung festgehalten, die vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke hätten
zuvor der Gewerbezone angehört und Fabrikbauten enthalten. Nach Einstellung des
der Textilbranche zugehörigen Betriebs habe sich die "Gelegenheit
(geboten), in diesem Gebiet einen vom baulichen und zonenrechtlichen
Gesichtspunkt unerfreulichen und unerwünschten Zustand zu beseitigen". Dem
Gestaltungsplan sei generell als Zielsetzung die Abkehr vom uniformen Wohnen,
Rückkehr zur persönlichen Behausung, die Ermöglichung eines individuellen Heims
mit eigenem Freiraum und Garten sowie die Freihaltung der Grünzone Park und See
von zusätzlicher Überbauung und Aktivierung als Freizeitzone zugrunde gelegt
worden (vgl. Weisung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 1980).
In der Folge sei das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet mit einer Einfamilienhaussiedlung
überbaut worden. Erhalten geblieben sei das im Nordwesten befindliche, nunmehr
zum Abbruch vorgesehene Garagengebäude sowie zwei an die Seestrasse
angrenzende Bauten. Für diese Bauten sei nebst der möglichen Wohnnutzung auch
gewerbliche Nutzung als zulässig erklärt worden. Dabei sei die dahingehende
Nutzungsart (W/G) nicht grundstückbezogen, sondern mittels die möglichen
Baubereiche ausscheidenden Baugestaltungslinien mit Bezug auf die realisierbaren
Gebäude festgelegt worden. Im Übrigen treffe der Gestaltungsplan u.a.
Regelungen insbesondere in gestalterischer Hinsicht, mit Bezug auf die zulässigen
Geschosszahlen und hinsichtlich der Anordnung der Abstellplätze. Ziff. 1 lit. a des
Gestaltungsplans, wonach es über 20 m lange Fassadenteile zu versetzen
gelte, sei ohne jegliche Einschränkung für das gesamte vom Gestaltungsplan
erfasste Gebiet getroffen worden. Dies im Gegensatz etwa zu Ziff. 6
lit. c der Gestaltungsplanbestimmungen, welche Vorschrift u.a. für die
gewerbliche Nutzung hinsichtlich der Abstellplätze eine spezielle Regelung
treffe. Für eine Ausnahme von der umstrittenen Fassadengestaltung für die der
gewerblichen Nutzung zugänglichen Bauten hätte es einer entsprechenden
ausdrücklichen Befreiung in der Bestimmung selbst bedurft. Allein aus der dem
Gestaltungsplan ganz allgemein zugrunde gelegten Zielsetzung liesse sich
nichts anderes ableiten. Eine Einschränkung der sachlichen bzw. örtlichen
Anwendbarkeit von Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen
lasse sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass im Plan zum
Gestaltungsplan Versetzungen der Gebäudekörper nur mit Bezug auf die projektierte
Wohnüberbauung, nicht aber bei den dem Gewerbe zugänglichen Flächen
eingezeichnet seien. Denn eine gewerbliche Nutzung sei nur bezüglich bereits
bestehender und demzufolge vom neuen Konzeptplan für die Wohnüberbauung zum
vornherein nicht erfasster Gebäude ausgeschieden worden. Ein Ausschluss der
Anwendbarkeit der umstrittenen Bestimmung liesse sich auch nicht auf einen
- näher zitierten - Entscheid der Baurekurskommission II vom
23. Juni 1981 stützen, denn Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen
sei nicht Gegenstand des erwähnten Entscheids gewesen. Nach dem Gesagten sei Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen auch auf die der Gewerbenutzung dienenden Bauten anwendbar. Die von dieser Vorschrift geforderte mindestens 1,2 m breite Versetzung sei nicht eingehalten. Dieser Mangel lasse sich beheben, habe jedoch weitgehende Auswirkungen sowohl bezüglich der äusseren Gestaltung als auch der inneren Raumeinteilung zur Folge. Eine Heilung des Mangels durch Nebenbestimmungen sei daher unzulässig. Dies führe zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung der angefochtenen baurechtlichen Bewilligung.
b) Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält
der Beschwerdeführer entgegen, sein Vater habe sich seinerzeit mit Rekurs gegen
die Genehmigung des privaten Gestaltungsplans bzw. dessen
Allgemeinverbindlicherklärung zur Wehr gesetzt und sei vor der Baurekurskommission
unterlegen. Diese habe im Entscheid vom 23. Juni 1981 festgehalten, der
Grundeigentümer könne "einen Neubau mit gleicher Grundfläche und ohne
Gebäudestaffelung (...) realisieren, indem er die vor der Baulinie liegende
verlorengehende Fläche rückwärtig kompensieren" könne. Es sei zwar
richtig, dass Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen nicht
Gegenstand des damaligen Rekursverfahrens gewesen sei. Der Entscheid habe sich
aber keineswegs bloss mit den äusseren Begrenzungen eines zulässigen Baukörpers
und der Pflicht zur Respektierung der Baulinie mit rückwärtiger Kompensation
befasst. Aufgrund der Erwägungen im Entscheid der Baurekurskommission vom
23. Juni 1981 habe der damalige Rekurrent keine Veranlassung gehabt,
Ziff. 1. lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen zum Thema seines
Rekurses an den Regierungsrat zu machen. Bei einem Bau wie hier verkleinere ein
Fassadenversatz von 1,2 m die innerhalb der Baugestaltungslinie zulässige
Grundfläche nicht unerheblich und beeinflusse vor allem die zweckmässige
Grundrissgestaltung und Raumorganisation nachteilig. Diesen Nachteilen stehe
überhaupt kein ortsbaulicher/gestalterischer/architektonischer Gewinn
gegenüber. Auffallend sei, dass die Rekurrenten mit keinem Wort dargetan
hätten, weshalb sie durch das Fehlen der Versetzung in eigenen, schutzwürdigen
Interessen berührt und betroffen sein sollten. Zu Unrecht sei die Vorinstanz in
diesem Punkt auf die Rekurse eingetreten. - Aus der in der seinerzeitigen
Weisung des Gemeinderats an die Stimmbürger von X aufgeführten generellen
Zielsetzung ergebe sich sodann, dass die in Ziff. 1 lit. a der
Gestaltungsplanbestimmungen geforderte Versetzung von Fassaden ab einer
Fassadenlänge von 20 m sich nicht auf den längs der N-strasse zulässigen
rechteckigen Baukörper mit gewerblicher Nutzung beziehen könne. Anzufügen sei,
dass aufgrund der topografischen und der Besonnungsverhältnisse eine an sich
zulässige Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, zumindest im
Erdgeschoss und gegen die N-strasse hin orientiert, nie ernsthaft in Betracht
fallen konnte. Auffallend sei schliesslich auch, dass für den fraglichen Gewerbebereich
Festlegungen betreffend "Baukörper/Konzeptplan" wie auch solche
betreffend "Hauptfirstrichtung" fehlten. Auch dies belege den
"Sonderstatus" des Gewerbebereichs innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters. Aus diesen Gründen sei vorliegend von einer
Gesetzeslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen bzw. von
einer Vorschrift, die in sinnwidriger Weise Unterscheidungen unterlasse, die
nach aller Vernunft zu treffen gewesen wären. Diese Lücke sei dadurch zu
füllen, dass Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen auf
gewerbliche oder gemischte Gewerbe- und Wohnbauten im fraglichen Bereich nicht
angewendet werde. Zum nämlichen Ergebnis müsse eine konkrete Normenkontrolle
führen. 2. Die heutigen Beschwerdegegner waren
aufgrund ihrer engen nachbarlichen Raumbeziehung zum Baugrundstück und ihres
"Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen" (RB 1995
Nr. 9) unstreitig in Anwendung von § 338a Abs. 1 PBG zum Rekurs
legitimiert. Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde befugt ist, kann
alle Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids beanstanden; die als verletzt
bezeichneten Normen brauchen mit dem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse,
das den Beschwerdeführern die Legitimation verschafft, nicht übereinzustimmen
(RB 1987 Nr. 3). Das Rechtsschutzinteresse reicht allerdings nur so
weit, als ihm im Fall des Obsiegens ein Vorteil für die eigene Position
entsteht, d.h. im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen kann
(RB 1987 Nr. 3, auch zum Folgenden). Gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung fehlt einem Nachbar das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
eines Mangels dann, wenn dieser ohne Weiteres durch eine für ihn bedeutungslose
Nebenbestimmung geheilt werden könnte. Dies trifft für den streitigen fehlenden
Gebäudeversatz gemäss Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen
gerade nicht zu. Denn wie der vorinstanzliche Entscheid zeigt, ist die
Verletzung dieser Bestimmung durchaus geeignet, zur beantragten Aufhebung der
Baubewilligung zu führen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz
sei hinsichtlich Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen zu
Unrecht auf die Rekurse eingetreten, ist daher unbegründet. 3. a) Der Gestaltungsplan O sieht die
Nutzungsarten "Wohnen", "Gewerbe/ Wohnen" und
"Gemeinschaft/Freizeit" vor. Auf dem Baugrundstück Kat.Nr. 1 ist die
Nutzung Gewerbe/Wohnen zulässig. Die Bestimmungen zum Gestaltungsplan regeln in
Ziff. 1 die "Fassadengestaltung", d.h. in dessen lit. a die
Fassadenlänge bzw. erforderliche Fassadenversetzung ab 20 m, in
lit. b die zulässigen Fassadenmaterialien, in lit. c die Form der
Fenster und in lit. d die Farbgebung. Ziff. 2 normiert die zulässige
"Geschosszahl" und Ziff. 3 die "Dachgestaltung"
einschliesslich Bedachungsmaterial. Die Bestimmungen zum Gestaltungsplan O
treffen in Ziff. 4 (Nutzungsart) und in Ziff. 6 lit. c
(Abstellplätze) differenzierte Anordnungen für Wohnnutzungen bzw. gewerbliche
Nutzungen. Vom Wortlaut und von seiner Systematik her als einleitende
Bestimmung gilt Ziff. 1 über die Fassadengestaltung, insbesondere auch
dessen lit. a über die Länge der einzelnen Fassadenteile allgemein für
alle Bauten, unabhängig von der Nutzungsart. Die Bestimmungen von
Ziff. 4 und Ziff. 6 lit. c zum Gestaltungsplan zeigen, dass der
"Gesetzgeber" nicht einfach die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung
übersehen hat, sondern - wo erforderlich - unterschiedliche Regelungen je
nach Nutzungsart getroffen hat. Die Bestimmungen von Ziff. 1 - 3
über die äussere Ausgestaltung der Bauten im Gestaltungsplangebiet soll offenkundig
für alle Gebäude unabhängig von der Nutzung gelten. aa) Der Beschwerdeführer stützt seine
gegenteilige Rechtsauffassung vorab auf einen Entscheid der
Baurekurskommission II vom 23. Juni 1981. Diese führte darin
aus, dass es dem (damaligen) Rekurrenten "dank der im Plan eingezeichneten
Gestaltungsplanlinie möglich (ist), einen Neubau mit gleicher Grundfläche und
ohne Gebäudestaffelung zu realisieren, indem er die vor der Baulinie liegende,
verlorengehende Fläche rückwärtig kompensieren kann". Diese Aussage
bezog sich indessen nicht auf Ziff. 1 lit. a der Bestimmungen zum
Gestaltungsplan; die Anwendbarkeit dieser Norm war in jenem Rekurs nicht Streitgegenstand.
Die Rekurskommission nahm mit diesen Erwägungen vielmehr Stellung zum
rekurrentischen Einwand, der Gestaltungsplan gefährde die "Existenz des
Betriebes" und bezog sich auf die Gestaltungsplanlinie, welche auf dem
streitbezogenen Grundstück in gerader Form ausgestaltet war und im Gegensatz zu
den Gestaltungsplanlinien bei den Bauten mit vorgeschriebener Wohnnutzung keine
Gebäudestaffelung vorsah. Die Baurekurskommission hat damit keine
Aussage bezüglich der Gebäudeversetzungen gemäss Ziff. 1
lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen getroffen. bb) Auch aus der vom Gemeinderat in der seinerzeitigen Weisung an die Stimmbürgerschaft aufgelisteten "zusätzlich(en) ... generelle(n) Zielsetzung" kann entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, die in Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen geforderte Versetzung ab einer Fassadenlänge von 20 m beziehe sich nicht auf Baukörper mit gewerblicher oder gemischter Gewerbe-/Wohnnutzung. Diese zusätzlichen Zielsetzungen nahmen Bezug auf das Konzept einer Wohnüberbauung auf dem damaligen Fabrikareal der Firma H AG und damit auf das auslösende Motiv des Gestaltungsplans. Da sich dieses Konzept nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers erstreckte, fehlen in jenem Bereich auch die Eintragungen "Baukörper Konzeptplan". Dies schliesst aber nicht aus, dass die Bestimmungen über die Fassadengestaltung auch für das in den Gestaltungsplan einbezogene Grundstück Kat.Nr. 1 gelten, umso mehr, als ja auf diesem Grundstück auch eine reine Wohnnutzung zulässig wäre.
cc) Ziff. 1 lit. a der
Gestaltungsplanbestimmungen wirkt sich nicht nur bei Gewerbebauten, sondern
ebenso auch bei Wohnbauten auf die Grundrissgestaltung und Raumorganisation
aus. Aus der Versetzung von lediglich 1,2 m ergeben sich keine Anforderungen,
die sich im Hinblick auf Gestaltung und Raumorganisation nicht befriedigend
lösen lassen. Würde man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, so
müssten folgerichtig nicht nur Ziff. 1 lit. a, sondern auch die
übrigen Bestimmungen über die äussere Ausgestaltung, d.h. Ziff. 1
lit. b - d sowie Ziff. 2 (Geschosszahl) und Ziff. 3
(Dachgestaltung) bei Gewerbebauten unbeachtlich bleiben. Denn es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb lediglich Ziff. 1 lit. a differenziert
anzuwenden wäre. Da gemäss Ziff. 9 lit. a der
Gestaltungsplanbestimmungen die anderen kommunalen Bau- und Zonenvorschriften
keine Anwendung finden, würden - immer nach der konsequenten
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers – Gewerbebauten im
Gestaltungsplangebiet - abgesehen von der Baugestaltungslinie - keinerlei
Vorschriften über die äussere Gestaltung unterstehen. Nach den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift (S. 8) wären hiervon selbst gemischte Gewerbe-
und Wohnbauten ausgenommen. Auch dieser Gesichtspunkt zeigt deutlich, dass
eine derartige Auslegung nicht Sinn und Zweck der Gestaltungsplanbestimmungen
entspricht. Die Auffassung des Beschwerdeführers findet rechtlich keine
Stütze, auch nicht in Berücksichtigung des einer Gemeinde bei der Auslegung
ihres kommunalen Rechtes zustehenden Spielraums. Mit den Bestimmungen Ziff.
1 - 3 des Gestaltungsplanes O wird vielmehr eine gewisse
Einheitlichkeit der äusseren Erscheinung der Bauten im Gestaltungsplangebiet
angestrebt und zwar unabhängig von der Nutzung der Bauten zu Wohn-, Gewerbe-
oder gemischten Wohn-/Gewerbezwecken. b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
auch eine konkrete Normenkontrolle führe zur Nichtanwendung von Ziff. 1
lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen auf gewerbliche oder gemischte
Gewerbe- und Wohnbauten im fraglichen Bereich. Gemäss ständiger Rechtsprechung
unterliegen indessen Nutzungspläne sowie in engem Sachzusammenhang stehende
nichtkartografische planerische Festlegungen im Rechtsmittelverfahren über eine
Baubewilligung grundsätzlich nicht der akzessorischen Überprüfung (konkrete
Normenkontrolle). Eine solche ist nur ausnahmsweise, d.h. lediglich dann
zulässig, wenn die durch die Festlegung bewirkten Eigentumsbeschränkungen für
den Grundeigentümer bei der Festsetzung nicht erkennbar waren oder sich
seither die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben (BGE 116 Ia 211, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage,
Zürich 1999, § 19 N. 27 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, aus welchen Gründen
vorliegend ausnahmsweise eine akzessorische Überprüfung der
Gestaltungsplanbestimmungen zulässig sein sollte. Es ist auch nicht erkennbar,
weshalb die Tragweite von Ziff. 1, insbesondere dessen lit. a der
Gestaltungsplanbestimmungen, bei Erlass des Gestaltungsplans für den damaligen
Grundeigentümer nicht erkennbar gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer führt
auch nicht substanziert aus, gegen welche Norm höherer Stufe die streitige
Bestimmung verstossen soll. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die konkrete
Normenkontrolle ist aus diesen Gründen unbehelflich. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission II nicht rechtsverletzend entschied, als sie
Ziff. 1 lit. a der Gestaltungsplanbestimmungen auch auf das streitige
Bauvorhaben anwendete und eine Rechtsverletzung feststellte. Dieser Mangel ist,
wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nicht ohne besondere
Schwierigkeiten und damit nicht mittels Nebenbestimmungen (§ 321
Abs. 1 PBG) behebbar, sondern betrifft den gesamten Gebäudekörper und
verlangt eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts. Die Beschwerde gegen
den Entscheid der Baurekurskommission II vom 21. August 2001 und die
damit verfügte Aufhebung der Baubewilligung der Baukommission X vom
26. Oktober 2000 ist damit unbegründet und abzuweisen. 4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. ... |