I.
A hatte 1998 von seinem Vater nach
dessen Tod die Haltung von Rindvieh im Weiler L, Gemeinde X, übernommen.
Nachdem bereits anlässlich von früheren Kontrollen vom 6. Juli 1990, 12.
März 1992, 29. Juli 1994, 24. Juni 1996 bei seinem Vater Mängel in der Tierhaltung
auf diesem Gehöft festgestellt worden waren, erfolgten aufgrund von Kontrollen
vom 23. Juni 1998, 30. März 1999, 12. November 1999 und 28. Februar 2000 weitere
Beanstandungen. Die seit 1999 festgestellten Mängel führten aufgrund von
Verzeigungen und anschliessenden Tatbestandsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich
vom 23. April 1999 und vom 28. Februar 2000 zu Strafverfügungen des
Statthalteramts des Bezirks Y vom 21. Juni 1999 und vom 12. März 2001
wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, wobei Bussen von je Fr. 500.-
ausgesprochen wurden.
Am 6. März 2000 kündigte das kantonale
Veterinäramt A, der bereits einige Tage zuvor sämtlich Rindtiere verkauft und
von seinem Gehöft hatte abtransportieren lassen, die Ausfällung eines
Tierhalteverbots sowie die Beschlagnahmung des Rindviehs an, wozu A mit Eingabe
vom 18. März 2000 Stellung nahm. Am 19. Mai 2000 verfügte das Veterinäramt,
A werde das Halten von Tieren der Rindergattung mit sofortiger Wirkung auf
unbestimmte Zeit untersagt, wobei ein Antrag um Aufhebung dieses Verbots
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden könne (Disp. Ziff. I);
das Veterinäramt werde allfällige sich inskünftig auf dem Gehöft befindende
Tiere der Rindergattung sofort beschlagnahmen und schlachten lassen oder zur
Weitermast bzw. Weiternutzung verkaufen, wobei der Erlös nach Abzug sämtlicher
Unkosten an A gehe (Disp.-Ziff. II). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp.-Ziff. I
und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V).
II. Den dagegen von A am 22. Juni 2000
erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 9. Juli 2001 ab. Sie
berücksichtigte dabei auch die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. Mai 2000 ergangene Strafverfügung vom 12. März 2001.
III. Mit Beschwerde vom 19. September
2001 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 aufzuheben
und von einer Sanktion abzusehen; eventuell sei eine mildere
Verwaltungsmassnahme auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion
beantragten am 30. Oktober 2001 bzw. 1. November 2001 Abweisung der Beschwerde.
Weil der Beschwerdeführer bezüglich der
Strafverfügung vom 12. März 2001 das Begehren um gerichtliche Beurteilung
gestellt hatte, verfügte der Abteilungspräsident am 16. November 2001, das
Beschwerdeverfahren werde sistiert, bis rechtskräftig über diese
Bussenverfügung entschieden sei. Nach Einsicht in die bezüglich der genannten
Bussenverfügung ergangenen strafrechtlichen Verfügungen und Urteile – nämlich
die Strafverfügung des Statthalteramts Y vom 22. Januar 2003, das Urteil des
Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Y vom 13. Juni 2002, das Urteil der
III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Februar 2004 sowie das Urteil des
Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19. Mai 2004 – wurde mit
Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 die Sistierung aufgehoben sowie den
Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, wie die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom
9. Juli 2001 bzw. der damit bestätigten Verfügung des Veterinäramts Zürich vom
19. Mai 2000 im Licht der genannten strafrechtlichen Urteile zu beurteilen
sei. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt sowie der Beschwerdeführer
nahmen dazu mit Eingaben vom 8. Juli und 9. Juli 2002 sowie vom 14. Juli 2004
Stellung.
Während der Dauer der
Verfahrenssistierung übernahm Rechtsanwalt B die Vertretung des
Beschwerdeführers anstelle von dessen bisherigen Vertreter Rechtsanwalt C. In
seiner Eingabe vom 20. November 2001 ersuchte der neue Rechtsvertreter darum,
dem Beschwerdeführer "zwecks Ergänzung, Verdeutlichung sowie insbesondere
auch rechtlicher Begründung seiner Beschwerde eine einmalige Nachfrist von 10
Tagen zu eröffnen". Zur Begründung brachte er vor, der bisherige
Rechtsvertreter habe mit seiner Beschwerde vom 19. September 2001 "die Rechte
und Interessen des Beschwerdeführers … mutmasslich nicht genügend wahrgenommen".
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zur Beschwerdeerhebung –
wie schon zuvor zur Rekurserhebung – ist der Beschwerdeführer ungeachtet dessen
legitimiert, dass er bereits anfangs März 2000, noch vor Ausfällen der
streitigen Anordnung vom 19. Mai 2000, das bis dahin auf seinem Gehöft
gehaltene Rindvieh verkauft und abtransportieren lassen hatte. Für den Fall,
dass er die Haltung von Rindvieh wieder aufnehmen will, hat er ein
schutzwürdiges aktuelles Interesse daran, dass das ausgefällte Verbot samt Androhung
der Beschlagnahmung aufgehoben wird. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Zur Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
verbesserten Beschwerdeschrift (Begehren des neuen Rechtsvertreters vom 20.
November 2001) bestand und besteht kein Anlass. Die Beschwerdeschrift des alten
Vertreters vom 19. September 2001 genügte durchaus den Anforderungen von § 54
VRG. Der neue Rechtsvertreter musste demnach das Verfahren in jenem Stadium
antreten, in dem es sich damals befand. Die Ablehnung eines Begehrens ist
bisher nicht ausdrücklich – in Form einer Präsidialverfügung – erfolgt, weil
das Verfahren damals ohnehin sistiert wurde. Im Übrigen hatte der neue
Rechtsvertreter insofern Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, als er sich
aufgrund der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 zur Frage der Rechtmässigkeit
der vorinstanzlichen Entscheide äussern konnte.
2.
2.1
Gemäss Art. 24 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes
vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) kann die Behörde ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die
berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den
Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung bestraft worden sind (lit. a) oder
die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen
unfähig sind, ein Tier zu halten (lit. b). Vorschriften über die Haltung
und das Behandeln von Tieren finden sich namentlich in Art. 3 und 22 TSchG
sowie in Art. 1–7 und Art. 66 der eidgenössischen
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1), für das Rindvieh
im Besonderen sodann in Art. 16–19 TSchV. Gemäss § 11 des kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG), welches unter anderem den Vollzug
der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung regelt, verfügen die Vollzugsorgane
die Behebung von Mängeln der Tierhaltung (Satz 1). Kann nicht anders
Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen
die Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein
Tierhalteverbot ausgesprochen (Satz 2). § 11 KTSchG kann nur im
Rahmen der bundesrechtlichen Regelung zu einem Tierhalteverbot führen (RB 1999 Nr. 91).
2.2
Mit den Strafverfügungen des Statthalteramts Y vom
21. Juni 1999 und vom 12. März 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen
vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung je mit einer
Busse von Fr. 500.- bestraft. Vorgeworfen wurde ihm eine Verletzung von Art. 2
und 3 TSchG sowie von Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 17
und Art. 18 TSchV. Gemäss diesen Bestimmungen sind Tiere so zu behandeln,
dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird; wer mit
Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren
Wohlbefinden zu sorgen; niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 1–3
TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und
ihm soweit nötig Unterkunft gewähren; die für ein Tier notwendige
Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn
damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1
und 2 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand
der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und
Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2
TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und,
soweit nötig, mit Wasser zu versorgen; bei Gruppenhaltung muss der Halter dafür
sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1
TSchV). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem
Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3
Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hoch trächtige
Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und
geeigneter Einstreue versehen werden (Art. 17 Abs. 1 TSchV).
Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch
an 90 Tagen pro Jahr, ausserhalb des Stalles bewegen können (Art. 18
TSchV).
In der Strafverfügung vom 21. Juni 1999
wurde die ausgefällte Busse damit begründet, der Beschwerdeführer habe gemäss
seinen eigenen Angaben den sieben Kühen und fünf Jungtieren seit 14. November
1998 keinen Auslauf und kein freies Bewegen mehr gewährt, obschon neben dem
Stall eine grössere Weide vorhanden sei; dies entgegen den zur Konkretisierung
von Art. 18 TSchV ergangenen Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen
und des kantonalen Veterinäramtes, wonach sich die Tiere auch in den
Wintermonaten 30 Tage ausserhalb des Stalles bewegen können müssten und keinesfalls
länger als fünf Wochen ohne Auslauf angebunden gehalten werden dürften.
In der Strafverfügung vom 12. März 2001, die
nach Ausfällen des Tierhalteverbots durch das Veterinäramt, jedoch vor Erlass
des Rekursentscheids durch die Gesundheitsdirektion erging, wurden dem
Beschwerdeführer drei Verstösse angelastet: Er habe im Januar 2000 eine kranke
Kuh nicht unverzüglich ihrem Zustand entsprechend behandelt; der zu spät
herbeigerufene Tierarzt habe nur noch deren sofortige Tötung veranlassen können.
Sodann habe er verschiedene Tiere seines 6 Mutterkühe und 4 Rinder umfassenden
Bestands unregelmässig bzw. ungenügend gefüttert, sodass sie in einen "als
sehr mager" zu bezeichnenden Zustand geraten seien. Er habe den
Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend und geeigneter Einstreue versehen,
sodass die Tiere ihr arteigenes Pflegeverhalten nicht hätten wahrnehmen können;
anlässlich der Kontrollen seien die Tiere erheblich verschmutzt und sei der
Stallboden mit knöcheltiefem Kot bedeckt gewesen. In der diese Bussenverfügung
ersetzenden Verfügung vom 13. Juni 2002, die aufgrund des Begehrens um
gerichtliche Beurteilung im Verfahren nach § 343 der Strafprozessordnung
vom 4. Mai 1919 (StPO) erging, hielt der Statthalter weit gehend an seiner
früheren Beurteilung fest; fallengelassen wurde einzig der Vorwurf der
unzureichenden Behandlung einer kranken Kuh (Art. 3 Abs. 3 TSchV),
was zu einer Reduktion der Busse auf Fr. 330.- führte. Die verbleibenden
Vorwürfe (ungenügende Reinigung des Stalles und ungenügende Fütterung von drei Kühen;
Verletzung von Art. 2 und 3 TSchG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2
Abs. 1 und Art. 17 TSchV) hielt in der Folge aufgrund der
vorliegenden Zeugenaussagen auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes
Y für erwiesen, der in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 die vom
Statthalter ausgefällte Busse von Fr. 330.- bestätigte. Die dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) am 6. Februar
2004 ab. Desgleichen blieben die vor Bundesgericht erhobenen Rechtmittel der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde
erfolglos (Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 2004).
3.
3.1
Die mit Präsidialverfügung vom 16. November 2001 angeordnete
Sistierung des Beschwerdeverfahrens erfolgte aufgrund einer gleichentags
geführten Vorberatung, worin die Kammer sich insbesondere mit den zwei
folgenden Fragen befasste:
Aufgrund der Erwägungen der Verfügung vom
19. Mai 2000 ist nicht ganz klar, ob sich das dort ausgesprochene
Tierhalteverbot nur auf Art. 24 lit. a TSchG oder auch auf lit. b
stützt; die Erwägungen können dahin verstanden werden, dass auch lit. b
herangezogen wurde. Im Rekurs vom 22. Juni 2000 an die Gesundheitsdirektion (S. 5)
ging der Beschwerdeführer davon aus, Grundlage des Verbots bilde einzig lit. a;
deswegen erhob er mit Blick auf die damals einzig vorliegende Strafverfügung
vom 21. Juni 1999 den Vorwurf, mangels wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlung entbehre das Verbot einer gesetzlichen Grundlage; allerdings
schloss er mit der Formulierung, eine Bestrafung im Sinn von lit. a
"stehe wohl auch nicht in Aussicht", die Berücksichtigung des
Ergebnisses des noch hängigen Bussverfahrens nicht aus. Die
Gesundheitsdirektion stützte sich in ihrem das Tierhalteverbot bestätigenden
Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 ausschliesslich auf Art. 24 lit. a
TSchG, wobei sie die in der Zwischenzeit ergangene Bussenverfügung vom 12. März
2001 berücksichtigte (vgl. E. 5 und 6 des Rekursentscheids). In der Beschwerdeschrift
rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, der Rekursentscheid stütze sich zu Unrecht
auf Art. 24 lit. a TSchG; denn einerseits habe die Rekursinstanz zu
Unrecht auch die Bussenverfügung vom 12. März 2001 berücksichtigt, und
anderseits handle es sich bei den ihm vom Veterinäramt vorgeworfenen Verstössen
(die nämlichen, die das Statthalteramt in den beiden Bussenverfügungen zu
beurteilen hatte) nicht um schwere Verfehlungen. – In der Vorberatung gelangte
die Kammer zum Schluss, die Beschwerde bzw. das damit angefochtene
Tierhalteverbot dürfe nur auf der Grundlage von Art. 24 lit. a TSchG
beurteilt werden. Daran ist festzuhalten.
Sodann gelangte die Kammer damals zum
Schluss, die Gesundheitsdirektion habe die erst später ergangene
Bussenverfügung vom 12. März 2001 beim Entscheid über den Rekurs
berücksichtigen dürfen, weil damit keine Veränderung des Streitgegenstandes
bewirkt werde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 47 ff., § 52 N. 16). Allerdings setze eine Bestätigung
des Tierhalteverbots im Rechtsmittelverfahren mit der Begründung, der
Tatbestand von Art. 24 lit. a TSchG sei erfüllt, voraus, dass die
zweite Bussenverfügung rechtskräftig wäre; denn die mit der früheren
Bussenverfügung vom 21. Juni 1999 geahndete Zuwiderhandlung dürfte kaum als
"schwer" gewürdigt werden; anderseits komme gestützt auf die spätere
Bussenverfügung vom 12. März 2001, sofern diese in Rechtskraft erwachse, auch
eine Bestätigung des Tierhalteverbots nach Art. 24 lit. a TSchG gestützt
auf die dortige Tatbestandsvariante der Bestrafung wegen wiederholter Zuwiderhandlung
in Betracht. – An dieser Beurteilung ist ebenfalls festzuhalten. Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die spätere Bussenverfügung vom 12.
März 2001 auf Gesetzesübertretungen stützt, welche sich bereits vor Erlass des
Tierhalteverbots vom 19. Mai 2000 ereigneten.
3.2
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2004 macht der
Beschwerdeführer geltend, aus den zur Bussenverfügung vom 13. Juni 2002
ergangenen strafgerichtlichen Urteilen lasse sich nicht ableiten, er habe sich
"schwere" Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung
zuschulden kommen lassen. Demgegenüber halten die Gesundheitsdirektion und das
Veterinäramt in ihren Stellungnahmen daran fest, der Beschwerdeführer habe in
schwer wiegender Weise gegen solche Bestimmungen verstossen; zudem stehe
nunmehr rechtskräftig fest, dass es sich auch um wiederholte Zuwiderhandlungen
gehandelt habe.
Der Begriff der "schweren
Zuwiderhandlung" im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG ist ein unbestimmter
Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung zugänglich ist, jedoch der Verwaltungsbehörde
im Einzelfall auch einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt; die
diesbezügliche Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen
der Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf
Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch hin oder in ihrem Zusammenhang
mit der Auslegung. Für die Beurteilung der Schwere ist zunächst von Bedeutung,
gegen welche Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen wurde; so
kommt etwa den als Tierquälerei geltenden Handlungen (Art. 27 TSchG) von
vornherein der grössere Unrechtsgehalt als den übrigen Widerhandlungen im Sinn
von Art. 29 TSchG zu; auch Verstösse gegen die in Art. 29 TSchG
aufgeführten Vorschriften können jedoch durchaus eine schwere Zuwiderhandlung
im Sinn von Art. 24 TSchG darstellen und damit eine Grundlage für ein
Tierhalteverbot bilden (Antoine Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen
Tierschutzgesetz, Zürich 1986, Art. 24 N. 7). Für die Schwere des
Verstosses ist sodann relevant, in welchem Ausmass dadurch das Wohlbefinden der
Tiere beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 1 und 2 TSchG), ob der
Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und wie sein Verschulden zu
würdigen ist, wobei bezüglich aller dieser Komponenten ein in der gleichen
Sache ergangenes strafrechtliches Urteil weit gehend massgebend ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31); eine zwingende Bindung an das
Strafurteil besteht für die Verwaltungsbehörden allerdings deswegen nicht, weil
es sich beim Begriff der schweren Zuwiderhandlung um einen spezifischen Begriff
der verwaltungsrechtlichen Sanktionsregelung (Art. 24 TSchG) handelt.
Auch beim Begriff der "wiederholten"
Zuwiderhandlung nach Art. 24 lit. a TSchG handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff im erwähnten Sinn. Eine wiederholte Zuwiderhandlung
liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene mehrmals gegen dieselbe Vorschrift
verstossen und dafür bestraft worden ist (Goetschel, Art. 24 N. 7).
Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Auslegung der Bestimmung muss
sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck auf diese (an den
strafrechtlichen Begriff der Wiederholung anknüpfende) Bedeutung beschränken.
Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG können
auch dann vorliegen, wenn der Betroffene, wie hier, wiederholt, jedoch jeweils
wegen Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen, bestraft worden ist.
Angesichts dieses Auslegungsergebnisses
kann offen bleiben, ob die mit der Bussenverfügung vom 12. März 2001/13. Juni
2002 geahndeten Verstösse schwere Zuwiderhandlungen darstellen. Aufgrund beider
Bestrafungen ist hingegen nach dem Gesagten von "wiederholten" Zuwiderhandlungen
auszugehen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das
streitbetroffene Tierhalteverbot besteht. Zu prüfen bleibt, ob das
Tierhalteverbot als solches sowie dessen zeitliche Ausgestaltung (auf
unbestimmte Zeit, mit der Möglichkeit, frühestens nach zwei Jahren einen
begründeten Antrag auf Aufhebung zu stellen) mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbar seien.
4.
4.1
Die Gesundheitsdirektion hat die
Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen bejaht, im Wesentlichen
aus folgenden Erwägungen (Rekursentscheid E. 6): Die Massnahme sei
angesichts des anlässlich der Kontrollen festgestellten Zustandes von Stall und
Tieren mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierschutzgesetzgebung geeignet und
notwendig gewesen. Aufgrund der anlässlich der Kontrolle vom 28. Februar 2000
erstellten Fotografien könne davon ausgegangen werden, dass der erforderliche
Auslauf zumindest in den vorangehenden Wochen nicht mehr gewährt worden sei.
Sodann belegten die Fotos, dass die Tiere erheblich verschmutzt gewesen seien
und knöcheltief im eigenen Kot gestanden hätten. Drei der zehn Tiere seien
nicht nur aufgrund der Fotos, sondern auch in den Waagscheinen bei der
Schlachtung als sehr mager bezeichnet worden, was darauf schliessen lasse, dass
zumindest ein Teil des Viehs ungenügend oder unregelmässig gefüttert worden
sei. Die genannten Mängel seien auch durch die strafrechtliche Untersuchung erhärtet,
welche zur am 12. März 2001 ausgefällten Busse von Fr. 500.- geführt habe.
Während der von ihm geltend gemachten, jedoch unbelegten zweiwöchigen
Abwesenheit wäre der Rekurrent verpflichtet gewesen, für die Pflege von Stall
und Vieh eine zuverlässige und sachkundige Stellvertretung zu organisieren. Die
von ihm eingesetzte Aushilfe sei indessen offensichtlich nicht in der Lage
gewesen, die ihr übertragene Aufgabe "sachgerecht" (tiergerecht) zu
erfüllen. Der Rekurrent habe sich im Übrigen geweigert, den Namen seines
Stellvertreters bekannt zu geben, wodurch entsprechende Befragungen verunmöglicht
worden seien und Zweifel an der behaupteten Abwesenheit des Rekurrenten verblieben;
Zweifel an dieser Sachdarstellung bestünden auch deswegen, weil seine Mutter am
Morgen des 28. Februars 2000 ausgesagt habe, sie erwarte ihren Sohn, der misten
und füttern werde. Die wiederholten, über zwei Jahre durchgeführten
Tierschutzkontrollen des Veterinäramts sowie die beiden strafrechtlichen
Untersuchungen liessen unabhängig voneinander den Schluss zu, dass der
Rekurrent nicht in der Lage sei, das Rindvieh nach den Mindestnormen der
Tierschutzgesetzgebung zu halten und zu pflegen. Aufgrund dieser übereinstimmenden
Feststellungen von Fachleuten erscheine das verhängte Tierhalteverbot nicht nur
als geeignete und erforderliche, sondern auch als gerechtfertige Massnahme, zumal
das auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Verbot dadurch relativiert sei, dass
der Rekurrent bereits nach zwei Jahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung
wieder Tiere halten dürfe, sofern er belegen könne, dass er zu deren
tierschutzgerechten Betreuung in der Lage sei.
4.2
In der Beschwerdeschrift vom 19. September 2001
sowie in der Stellungnahme vom 14. Juli 2004 wird nichts vorgebracht, was die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz entkräften würde. Soweit diese
Feststellungen jene Sachverhaltselemente betreffen, welche der strafrechtlichen
Beurteilung zugrunde gelegt wurden, sind sie zudem durch die Urteile des
Einzelrichters, des Obergerichts und des Bundesgerichts bestätigt worden. Das
gilt für die beiden Vorwürfe, den Stall zumindest am 27. Februar 2000 nicht
genügend gereinigt und (während längerer Zeit) drei Kühe nicht genügend
gefüttert zu haben. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang die Beweiskraft
der Fotos verneinte, vermag daran nichts zu ändern, schützte es doch die
Beweiswürdigung des Einzelrichters gleichwohl aufgrund der Aussagen des Zeugen D,
der die diesbezüglichen Feststellungen in seiner damaligen Eigenschaft als
amtlicher Tierschutzbeauftragter getroffen hatte. Sodann kann offen bleiben, ob
die von der Gesundheitsdirektion geäusserten Zweifel an der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers betreffend dessen vierzehntägige Abwesenheit begründet sind.
Aufgrund der Erwägungen des Einzelrichters in Strafsachen ist davon auszugehen,
dass die Aussagen der damaligen Hilfskraft E (der im dem Urteil des
Einzelrichters vorangehenden, jedoch dem Rekursentscheid der
Gesundheitsdirektion nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren doch
noch einvernommen wurde) diesbezüglich keinen näheren Aufschluss geben. Bei der
nachstehenden rechtlichen Würdigung wird davon ausgegangen, dass die
Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Februar 2000 während
vierzehn Tagen abwesend und auf den Einsatz einer Hilfskraft angewiesen gewesen
sei (vgl. Ziffer 3.4 der Rekursschrift vom 22. Juni 2000), zutrifft.
4.3
Wenn die Gesundheitsdirektion aufgrund der
getroffenen Tatsachenfeststellungen, von denen im vorstehend dargelegten Umfang
auszugehen ist, das angefochtene Tierhalteverbot als verhältnismässig gewürdigt
hat, so ist dem zuzustimmen. Auch bezüglich dieser – rechtlichen – Würdigung
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine gegenteilige Beurteilung nahe
legen würde. Hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung (grundsätzlich auf
unbestimmte Zeit, jedoch mit der Möglichkeit, frühestens zwei Jahre nach Erlass
ein Gesuch um Aufhebung des Verbotes zu stellen) gilt dies ebenfalls,
jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen wird, die festgelegte Sperrfrist
beginne nicht erst ab dem heutigen Urteil zu laufen, sondern habe nach Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2000 zu laufen begonnen. Diese
bezüglich des Fristenlaufs für den Beschwerdeführer günstige Betrachtungsweise,
von der offenbar auch die Gesundheitsdirektion ausgegangen ist, rechtfertigt
sich schon deswegen, weil dem Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Mai 2000 die
aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem nach § 17 Abs. 2
VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …