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Geschäftsnummer: VB.2001.00302  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierhaltung


Tierschutz: Tierhalteverbot für Landwirt

Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Tierhalteverbots und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn er den Tierbestand unmittelbar vor Erlass des Verbots verkauft hat (E. 1.1).
Bei einem Anwaltswechsel während des Beschwerdeverfahrens kann der neue Vertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung verlangen (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für ein Tierhalteverbot und für die Haltung von Tieren (E. 2.1). Strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (E. 2.2).
Begriff der "schweren" und der "wiederholten" Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung; Kriterien für deren Beurteilung. Offen gelassen, ob eine schwere Zuwiderhandlung vorliegt; auf jeden Fall ist von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen (E. 3.2).
Aufgrund der konkreten Umstände (desolater Zustand von Stall und Tieren) ist das unbefristete Tierhalteverbot (mit der Möglichkeit, frühestens nach 2 Jahren dessen Aufhebung zu verlangen) verhältnismässig (E. 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSWECHSEL
KUH
LEGITIMATION
RECHTSANWALT
RIND
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
VERBESSERUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
Art. 2 TSchG
Art. 3 TSchG
Art. 24 TSchG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A hatte 1998 von seinem Vater nach dessen Tod die Haltung von Rindvieh im Weiler L, Gemeinde X, übernommen. Nachdem bereits anlässlich von früheren Kontrollen vom 6. Juli 1990, 12. März 1992, 29. Juli 1994, 24. Juni 1996 bei seinem Vater Mängel in der Tierhaltung auf diesem Gehöft festgestellt worden waren, erfolgten aufgrund von Kontrollen vom 23. Juni 1998, 30. März 1999, 12. November 1999 und 28. Februar 2000 weitere Beanstandungen. Die seit 1999 festgestellten Mängel führten aufgrund von Verzeigungen und anschliessenden Tatbestandsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich vom 23. April 1999 und vom 28. Februar 2000 zu Strafverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Y vom 21. Juni 1999 und vom 12. März 2001 wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, wobei Bussen von je Fr. 500.- ausgesprochen wurden.

Am 6. März 2000 kündigte das kantonale Veterinäramt A, der bereits einige Tage zuvor sämtlich Rindtiere verkauft und von seinem Gehöft hatte abtransportieren lassen, die Ausfällung eines Tierhalteverbots sowie die Beschlagnahmung des Rindviehs an, wozu A mit Eingabe vom 18. März 2000 Stellung nahm. Am 19. Mai 2000 verfügte das Veterinäramt, A werde das Halten von Tieren der Rinder­gattung mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit untersagt, wobei ein Antrag um Aufhebung dieses Verbots frühestens nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden könne (Disp. Ziff. I); das Veterinäramt werde allfällige sich inskünftig auf dem Gehöft befindende Tiere der Rindergattung sofort beschlagnahmen und schlachten lassen oder zur Weitermast bzw. Weiternutzung verkaufen, wobei der Erlös nach Abzug sämtlicher Unkosten an A gehe (Disp.-Ziff. II). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp.-Ziff. I und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V).

II. Den dagegen von A am 22. Juni 2000 erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 9. Juli 2001 ab. Sie berücksichtigte dabei auch die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2000 ergangene Strafverfügung vom 12. März 2001.

III. Mit Beschwerde vom 19. September 2001 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 aufzuheben und von einer Sanktion abzusehen; eventuell sei eine mildere Verwaltungsmassnahme auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion beantragten am 30. Oktober 2001 bzw. 1. November 2001 Abweisung der Beschwerde.

Weil der Beschwerdeführer bezüglich der Strafverfügung vom 12. März 2001 das Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt hatte, verfügte der Abteilungspräsident am 16. November 2001, das Beschwerdeverfahren werde sistiert, bis rechtskräftig über diese Bussenverfügung entschieden sei. Nach Einsicht in die bezüglich der genannten Bussenverfügung ergangenen strafrechtlichen Verfügungen und Urteile – nämlich die Strafverfügung des Statthalteramts Y vom 22. Januar 2003, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Y vom 13. Juni 2002, das Urteil der III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Februar 2004 sowie das Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19. Mai 2004 – wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 die Sistierung aufgehoben sowie den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, wie die Rechtmässigkeit des angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 9. Juli 2001 bzw. der damit bestätigten Verfügung des Veterinäramts Zürich vom 19. Mai 2000 im Licht der genannten strafrechtlichen Urteile zu beurteilen sei. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt sowie der Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingaben vom 8. Juli und 9. Juli 2002 sowie vom 14. Juli 2004 Stellung.

Während der Dauer der Verfahrenssistierung übernahm Rechtsanwalt B die Vertretung des Beschwerdeführers anstelle von dessen bisherigen Vertreter Rechtsanwalt C. In seiner Eingabe vom 20. November 2001 ersuchte der neue Rechtsvertreter darum, dem Beschwerdeführer "zwecks Ergänzung, Verdeutlichung sowie insbesondere auch rechtlicher Begründung seiner Beschwerde eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen zu eröffnen". Zur Begründung brachte er vor, der bisherige Rechtsvertreter habe mit seiner Beschwerde vom 19. September 2001 "die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers … mutmasslich nicht genügend wahrgenommen".

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zur Beschwerdeerhebung – wie schon zuvor zur Rekurserhebung – ist der Beschwerdeführer ungeachtet dessen legitimiert, dass er bereits anfangs März 2000, noch vor Ausfällen der streitigen Anordnung vom 19. Mai 2000, das bis dahin auf seinem Gehöft gehaltene Rindvieh verkauft und abtransportieren lassen hatte. Für den Fall, dass er die Haltung von Rindvieh wieder aufnehmen will, hat er ein schutzwürdiges aktuelles Interesse daran, dass das ausgefällte Verbot samt Androhung der Beschlagnahmung aufgehoben wird. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Zur Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (Begehren des neuen Rechtsvertreters vom 20. November 2001) bestand und besteht kein Anlass. Die Beschwerdeschrift des alten Vertreters vom 19. September 2001 genügte durchaus den Anforderungen von § 54 VRG. Der neue Rechtsvertreter musste demnach das Verfahren in jenem Stadium antreten, in dem es sich damals befand. Die Ablehnung eines Begehrens ist bisher nicht ausdrücklich – in Form einer Präsidialverfügung – erfolgt, weil das Verfahren damals ohnehin sistiert wurde. Im Übrigen hatte der neue Rechtsvertreter insofern Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, als er sich aufgrund der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 zur Frage der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Entscheide äussern konnte. 

2.  

2.1 Gemäss Art. 24 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen  Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung bestraft worden sind (lit. a) oder die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten (lit. b). Vorschriften über die Haltung und das Behandeln von Tieren finden sich namentlich in Art. 3 und 22 TSchG sowie in Art. 1–7 und Art. 66 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1), für das Rindvieh im Besonderen sodann in Art. 16–19 TSchV. Gemäss § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG), welches unter anderem den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung regelt, verfügen die Vollzugsorgane die Behebung von Mängeln der Tierhaltung (Satz 1). Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen (Satz 2). § 11 KTSchG kann nur im Rahmen der bundesrechtlichen Regelung zu einem Tierhalteverbot führen (RB 1999 Nr. 91).

2.2 Mit den Strafverfügungen des Statthalteramts Y vom 21. Juni 1999 und vom 12. März 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung je mit einer Busse von Fr. 500.-  bestraft. Vorgeworfen wurde ihm eine Verletzung von Art. 2 und 3 TSchG sowie von Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 17 und Art. 18 TSchV. Gemäss diesen Bestimmungen sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird; wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen; niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 1–3 TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren; die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchG).  Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen; bei Gruppenhaltung muss der Halter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hoch trächtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen werden (Art. 17 Abs. 1 TSchV). Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr, ausserhalb des Stalles bewegen können (Art. 18 TSchV).

In der Strafverfügung vom 21. Juni 1999 wurde die ausgefällte Busse damit begründet, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben den sieben Kühen und fünf Jungtieren seit 14. November 1998 keinen Auslauf und kein freies Bewegen mehr gewährt, obschon neben dem Stall eine grössere Weide vorhanden sei; dies entgegen den zur Konkretisierung von Art. 18 TSchV ergangenen Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen und des kantonalen Veterinäramtes, wonach sich die Tiere auch in den Wintermonaten 30 Tage ausserhalb des Stalles bewegen können müssten und keinesfalls länger als fünf Wochen ohne Auslauf angebunden gehalten werden dürften.

In der Strafverfügung vom 12. März 2001, die nach Ausfällen des Tierhalteverbots durch das Veterinäramt,  jedoch vor Erlass des Rekursentscheids durch die Gesundheitsdirektion erging, wurden dem Beschwerdeführer drei Verstösse angelastet: Er habe im Januar 2000 eine kranke Kuh nicht unverzüglich ihrem Zustand entsprechend behandelt; der zu spät herbeigerufene Tierarzt habe nur noch deren sofortige Tötung veranlassen können. Sodann habe er verschiedene Tiere seines 6 Mutterkühe und 4 Rinder umfassenden Bestands unregelmässig bzw. ungenügend gefüttert, sodass sie in einen "als sehr mager" zu bezeichnenden Zustand geraten seien. Er habe den Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend und geeigneter Einstreue versehen, sodass die Tiere ihr arteigenes Pflegeverhalten nicht hätten wahrnehmen können; anlässlich der Kontrollen seien die Tiere erheblich verschmutzt und sei der Stallboden mit knöcheltiefem Kot bedeckt gewesen. In der diese Bussenverfügung ersetzenden Verfügung vom 13. Juni 2002, die aufgrund des Begehrens um gerichtliche Beurteilung im Verfahren nach § 343 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO) erging, hielt der Statthalter weit gehend an seiner früheren Beurteilung fest; fallengelassen wurde einzig der Vorwurf der unzureichenden Behandlung einer kranken Kuh (Art. 3 Abs. 3 TSchV), was zu einer Reduktion der Busse auf Fr. 330.- führte. Die verbleibenden Vorwürfe (ungenügende Reinigung des Stalles und ungenügende Fütterung von drei Kühen; Verletzung von Art. 2 und 3 TSchG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 TSchV) hielt in der Folge aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen auch der Einzelrichter  in Strafsachen des Bezirkes Y für erwiesen, der in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 die vom Statthalter ausgefällte Busse von Fr. 330.- bestätigte. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) am 6. Februar 2004 ab. Desgleichen blieben die vor Bundesgericht erhobenen Rechtmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde erfolglos (Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 2004).

3.  

3.1 Die mit Präsidialverfügung vom 16. November 2001 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens erfolgte aufgrund einer gleichentags geführten Vorberatung, worin die Kammer sich insbesondere mit den zwei folgenden Fragen befasste:

Aufgrund der Erwägungen der Verfügung vom 19. Mai 2000 ist nicht ganz klar, ob sich das dort ausgesprochene Tierhalteverbot nur auf Art. 24 lit. a TSchG oder auch auf lit. b stützt; die Erwägungen können dahin verstanden werden, dass auch lit. b herangezogen wurde. Im Rekurs vom 22. Juni 2000 an die Gesundheitsdirektion (S. 5) ging der Beschwerdeführer davon aus, Grundlage des Verbots bilde einzig lit. a; deswegen erhob er mit Blick auf die damals einzig vorliegende Strafverfügung vom 21. Juni 1999 den Vorwurf, mangels wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung entbehre das Verbot einer gesetzlichen Grundlage; allerdings schloss er mit der Formulierung, eine Bestrafung im Sinn von lit. a "stehe wohl auch nicht in Aussicht", die Berücksichtigung des Ergebnisses des noch hängigen Bussverfahrens nicht aus. Die Gesundheitsdirektion stützte sich in ihrem das Tierhalteverbot bestätigenden Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 ausschliesslich auf Art. 24 lit. a TSchG, wobei sie die in der Zwischenzeit ergangene Bussenverfügung vom 12. März 2001 berücksichtigte (vgl. E. 5 und 6 des Rekursentscheids). In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, der Rekursentscheid stütze sich zu Unrecht auf Art. 24 lit. a TSchG; denn einerseits habe die Rekursinstanz zu Unrecht auch die Bussenverfügung vom 12. März 2001 berücksichtigt, und anderseits handle es sich bei den ihm vom Veterinäramt vorgeworfenen Verstössen (die nämlichen, die das Statthalteramt in den beiden Bussenverfügungen zu beurteilen hatte) nicht um schwere Verfehlungen. – In der Vorberatung gelangte die Kammer zum Schluss, die Beschwerde bzw. das damit angefochtene Tierhalteverbot dürfe nur auf der Grundlage von Art. 24 lit. a TSchG beurteilt werden. Daran ist festzuhalten.

 

Sodann gelangte die Kammer damals zum Schluss, die Gesundheitsdirektion habe die erst später ergangene Bussenverfügung vom 12. März 2001 beim Entscheid über den Rekurs berücksichtigen dürfen, weil damit keine Veränderung des Streitgegenstandes bewirkt werde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 20 N. 47 ff., § 52 N. 16). Allerdings setze eine Bestätigung des Tierhalteverbots im Rechtsmittelverfahren mit der Begründung, der Tatbestand von Art. 24 lit. a TSchG sei erfüllt, voraus, dass die zweite Bussenverfügung rechtskräftig wäre; denn die mit der früheren Bussenverfügung vom 21. Juni 1999 geahndete Zuwiderhandlung dürfte kaum als "schwer" gewürdigt werden; anderseits komme gestützt auf die spätere Bussenverfügung vom 12. März 2001, sofern diese in Rechtskraft erwachse, auch eine Bestätigung des Tierhalteverbots nach Art. 24 lit. a TSchG gestützt auf die dortige Tatbestandsvariante der Bestrafung wegen wiederholter Zuwiderhandlung in Betracht. – An dieser Beurteilung ist ebenfalls festzuhalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die spätere Bussenverfügung vom 12. März 2001 auf Gesetzesübertretungen stützt, welche sich bereits vor Erlass des Tierhalteverbots vom 19. Mai 2000 ereigneten.

3.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2004 macht der Beschwerdeführer geltend, aus den zur Bussenverfügung vom 13. Juni 2002 ergangenen strafgerichtlichen Urteilen lasse sich nicht ableiten, er habe sich "schwere" Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zuschulden kommen lassen. Demgegenüber halten die Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt in ihren Stellungnahmen daran fest, der Beschwerdeführer habe in schwer wiegender Weise gegen solche Bestimmungen verstossen; zudem stehe nunmehr rechtskräftig fest, dass es sich auch um wiederholte Zuwiderhandlungen gehandelt habe.

Der Begriff der "schweren Zuwiderhandlung" im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung zugänglich ist, jedoch der Verwaltungsbehörde im Einzelfall auch einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt; die diesbezügliche Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch hin oder in ihrem Zusammenhang mit der Auslegung. Für die Beurteilung der Schwere ist zunächst von Bedeutung, gegen welche Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen wurde; so kommt etwa den als Tierquälerei geltenden Handlungen (Art. 27 TSchG) von vornherein der grössere Unrechtsgehalt als den übrigen Widerhandlungen im Sinn von Art. 29 TSchG zu; auch Verstösse gegen die in Art. 29 TSchG aufgeführten Vorschriften können jedoch durchaus eine schwere Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 24 TSchG darstellen und damit eine Grundlage für ein Tierhalteverbot bilden (Antoine Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Zürich 1986, Art. 24 N. 7). Für die Schwere des Verstosses ist sodann relevant, in welchem Ausmass dadurch das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 1 und 2 TSchG), ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und wie sein Verschulden zu würdigen ist, wobei bezüglich aller dieser Komponenten ein in der gleichen Sache ergangenes strafrechtliches Urteil weit gehend massgebend ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31); eine zwingende Bindung an das Strafurteil besteht für die Verwaltungsbehörden allerdings deswegen nicht, weil es sich beim Begriff der schweren Zuwiderhandlung um einen spezifischen Begriff der verwaltungsrechtlichen Sanktionsregelung (Art. 24 TSchG) handelt.

Auch beim Begriff der "wiederholten" Zuwiderhandlung nach Art. 24 lit. a TSchG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff im erwähnten Sinn. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstossen und dafür bestraft worden ist (Goetschel, Art. 24 N. 7). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Auslegung der Bestimmung muss sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck auf diese (an den strafrechtlichen Begriff der Wiederholung anknüpfende) Bedeutung beschränken. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG können auch dann vorliegen, wenn der Betroffene, wie hier, wiederholt, jedoch jeweils wegen Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen, bestraft worden ist.

Angesichts dieses Auslegungsergebnisses kann offen bleiben, ob die mit der Bussenverfügung vom 12. März 2001/13. Juni 2002 geahndeten Verstösse schwere Zuwiderhandlungen darstellen. Aufgrund beider Bestrafungen ist hingegen nach dem Gesagten von "wiederholten" Zuwiderhandlungen auszugehen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das streitbetroffene Tierhalteverbot besteht. Zu prüfen bleibt, ob das Tierhalteverbot als solches sowie dessen zeitliche Ausgestaltung (auf unbestimmte Zeit, mit der Möglichkeit, frühestens nach zwei Jahren einen begründeten Antrag auf Aufhebung zu stellen) mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar seien.

4.  

4.1 Die Gesundheitsdirektion hat die Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen bejaht, im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen (Rekursentscheid E. 6): Die Massnahme sei angesichts des anlässlich der Kontrollen festgestellten Zustandes von Stall und Tieren mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierschutzgesetzgebung geeignet und notwendig gewesen. Aufgrund der anlässlich der Kontrolle vom 28. Februar 2000 erstellten Fotografien könne davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Auslauf zumindest in den vorangehenden Wochen nicht mehr gewährt worden sei. Sodann belegten die Fotos, dass die Tiere erheblich verschmutzt gewesen seien und knöcheltief im eigenen Kot gestanden hätten. Drei der zehn Tiere seien nicht nur aufgrund der Fotos, sondern auch in den Waagscheinen bei der Schlachtung als sehr mager bezeichnet worden, was darauf schliessen lasse, dass zumindest ein Teil des Viehs ungenügend oder unregelmässig gefüttert worden sei. Die genannten Mängel seien auch durch die strafrechtliche Untersuchung erhärtet, welche zur am 12. März 2001 ausgefällten Busse von Fr. 500.- geführt habe. Während der von ihm geltend gemachten, jedoch unbelegten zweiwöchigen Abwesenheit wäre der Rekurrent verpflichtet gewesen, für die Pflege von Stall und Vieh eine zuverlässige und sachkundige Stellvertretung zu organisieren. Die von ihm eingesetzte Aushilfe sei indessen offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die ihr übertragene Aufgabe "sachgerecht" (tiergerecht) zu erfüllen. Der Rekurrent habe sich im Übrigen geweigert, den Namen seines Stellvertreters bekannt zu geben, wodurch entsprechende Befragungen verunmöglicht worden seien und Zweifel an der behaupteten Abwesenheit des Rekurrenten verblieben; Zweifel an dieser Sachdarstellung bestünden auch deswegen, weil seine Mutter am Morgen des 28. Februars 2000 ausgesagt habe, sie erwarte ihren Sohn, der misten und füttern werde. Die wiederholten, über zwei Jahre durchgeführten Tierschutzkontrollen des Veterinäramts sowie die beiden strafrechtlichen Untersuchungen liessen unabhängig voneinander den Schluss zu, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, das Rindvieh nach den Mindestnormen der Tierschutzgesetzgebung zu halten und zu pflegen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Feststellungen von Fachleuten erscheine das verhängte Tierhalteverbot nicht nur als geeignete und erforderliche, sondern auch als gerechtfertige Massnahme, zumal das auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Verbot dadurch relativiert sei, dass der Rekurrent bereits nach zwei Jahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung wieder Tiere halten dürfe, sofern er belegen könne, dass er zu deren tierschutzgerechten Betreuung in der Lage sei.

4.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. September 2001 sowie in der Stellungnahme vom 14. Juli 2004 wird nichts vorgebracht, was die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz entkräften würde. Soweit diese Feststellungen jene Sachverhaltselemente betreffen, welche der strafrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, sind sie zudem durch die Urteile des Einzelrichters, des Obergerichts und des Bundesgerichts bestätigt worden. Das gilt für die beiden Vorwürfe, den Stall zumindest am 27. Februar 2000 nicht genügend gereinigt und (während längerer Zeit) drei Kühe nicht genügend gefüttert zu haben. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang die Beweiskraft der Fotos verneinte, vermag daran nichts zu ändern, schützte es doch die Beweiswürdigung des Einzelrichters gleichwohl aufgrund der Aussagen des Zeugen D, der die diesbezüglichen Feststellungen in seiner damaligen Eigenschaft als amtlicher Tierschutzbeauftragter getroffen hatte. Sodann kann offen bleiben, ob die von der Gesundheitsdirektion geäusserten Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers betreffend dessen vierzehntägige Abwesenheit begründet sind. Aufgrund der Erwägungen des Einzelrichters in Strafsachen ist davon auszugehen, dass die Aussagen der damaligen Hilfskraft E (der im dem Urteil des Einzelrichters vorangehenden, jedoch dem Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren doch noch einvernommen wurde) diesbezüglich keinen näheren Aufschluss geben. Bei der nachstehenden rechtlichen Würdigung wird davon ausgegangen, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Februar 2000 während vierzehn Tagen abwesend und auf den Einsatz einer Hilfskraft angewiesen gewesen sei (vgl. Ziffer 3.4 der Rekursschrift vom 22. Juni 2000), zutrifft.

4.3 Wenn die Gesundheitsdirektion aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen, von denen im vorstehend dargelegten Umfang auszugehen ist, das angefochtene Tierhalteverbot als verhältnismässig gewürdigt hat, so ist dem zuzustimmen. Auch bezüglich dieser – rechtlichen – Würdigung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine gegenteilige Beurteilung nahe legen würde. Hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung (grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, jedoch mit der Möglichkeit, frühestens zwei Jahre nach Erlass ein Gesuch um Aufhebung des Verbotes zu stellen) gilt dies ebenfalls, jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen wird, die festgelegte Sperrfrist beginne nicht erst ab dem heutigen Urteil zu laufen, sondern habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2000 zu laufen begonnen. Diese bezüglich des Fristenlaufs für den Beschwerdeführer günstige Betrachtungsweise, von der offenbar auch die Gesundheitsdirektion ausgegangen ist, rechtfertigt sich schon deswegen, weil dem Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Mai 2000 die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …