{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00322_2001-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106458&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65fe2b6a1b9bcb4554d6e8edcf1585a1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2001  VB.2001.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2001  VB.2001.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2001  VB.2001.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen | formell: Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen die Spitalrechnung;  materiell: Aufkl\u00e4rungspflicht und Haftung des Spitals bez\u00fcglich der Verweigerung der Kosten\u00fcbernahme durch den Zusatzversicherer Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1). Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn des GemeindeG (E. 2). Die Rechtsmittelbelehrung in der urspr\u00fcnglichen Rechnung st\u00fctzt sich auf Ziff. 13 der Taxordnung des Verbands Z\u00fcrcher Krankenh\u00e4user; f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Krankenh\u00e4user handelt es sich dabei um eine Verweisung auf eine private Verbandssatzung als subsidi\u00e4res \u00f6ffentliches Recht (E. 3a). Es gelten \u00a7\u00a7 4 ff. VRG und das GemeindeG (E. 3b). Die Einsprache gegen die Verf\u00fcgung des Spitals steht der gemeinderechtlichen Einsprache nahe (E. 3c). Wegen der un\u00fcbersichtlichen Rechtslage war die Unzul\u00e4ssigkeit der Fristerstreckung und die Unzust\u00e4ndigkeit der gew\u00e4hrenden Spitalleitung auch f\u00fcr einen Juristen mit Kenntnissen im Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres erkennbar. Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist somit aufzuheben (E. 3d). Es rechtfertigt sich, selbst materiell zu entscheiden und die Sache nicht zur\u00fcckzuweisen (E. 4). Eine Aufkl\u00e4rungspflicht bez\u00fcglich der finanziellen Folgen einer Behandlung besteht im Hinblick auf den Entscheid des Patienten. Ereignisse nach der Behandlung k\u00f6nnen diesen Entscheid nicht beeinflussen. Es besteht kein Anspruch auf Verrechnung nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung, wenn der Versicherer die \u00dcbernahme der Kosten der Behandlung in der halbprivaten Abteilung ablehnt. Der Beschwerdegegner war auch nicht verpflichtet, sich zugunsten des Patienten um eine entsprechende Kosten\u00fcbernahme zu bem\u00fchen (E. 5e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:17:06", "Checksum": "9f2d6ba446ad9a06c83b654ef147aedf"}