{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00326_22-08-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106830&W10_KEY=4467146&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d23331a12d8bb4d0d73e54bfb3c23dc"}, "Num": [" VB.2001.00326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.22.0  VB.2001.00326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.22.0  VB.2001.00326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.22.0  VB.2001.00326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Quartierplans | amtlicher Quartierplan Widacher, Schwerzenbach Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die R\u00fcge, die Grabenstrasse stelle Teil der Grob- und nicht der Feinerschliessung dar, weswegen keine Einkaufspflicht bestehe, ist zuzulassen (E. 2b). Indem sich die Gemeinde bei Erlass des Quartierplans bez\u00fcglich der Abgrenzung gebunden glaubte, unterschritt sie ihr Ermessen. Bei Ber\u00fccksichtigung aller massgeblicher Umst\u00e4nde ergibt sich, dass die Grabenstrasse der Groberschliessung zuzurechnen und damit im Verfahren nach StrassG auszubauen ist (E. 2c). Auch vorbestehende Erschliessungsanlagen sind ins Eigentum der Gemeinde \u00fcberzuf\u00fchren (E. 3b). Landabtretungen im QP-Verfahren sind in der Regel zu Preisen unter Marktwert auszugleichen. H\u00f6here Entsch\u00e4digungen sind auszurichten, wenn das Verfahren einzig dem Ausbau einer bestehenden Strasse dient und die Belastung der betroffenen Eigent\u00fcmer unterschiedlich ist (E. 4a). Die im QP-Verfahren zu ber\u00fccksichtigenden Landan- und Abtretungen der Beschwerdef\u00fchrer sind relativ geringf\u00fcgig, die Entsch\u00e4digung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen festzusetzen. Die von der BRK festgesetzte Entsch\u00e4digung ist nicht rechtswidrig (E. 4b). Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Fussweg ist nicht zu beanstanden (E. 5b). Das Begehren um eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Kehrplatz ist offensichtlich unbegr\u00fcndet (E. 5c). Die QP-Kosten sind in der Regel im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4chen der neuen Grundst\u00fccke zu verlegen. Davon ist in Ausnahmef\u00e4llen abzuweichen, wenn dies eine klare Verletzung des \u00c4quivalenzprinzips bedeuten w\u00fcrde (E. 6a). Der auf das Grundst\u00fcck des Beschwerdef\u00fchrers 1 entfallende Aufwand war nicht gr\u00f6sser als der f\u00fcr die anderen Parzellen. Dieses ist daher bei der Kostenverlegung gleich wie die \u00fcbrigen zu gewichten (E. 6b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:09", "Checksum": "16b2f8f3e7f4b047d75565fb591c1a8b"}