{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00354_2001-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106411&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d343765933f1b7c1cccfb6d087f7156"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2001  VB.2001.00354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2001  VB.2001.00354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2001  VB.2001.00354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahme | Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde f\u00fcr ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verl\u00e4ngert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als f\u00fcr die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um \"Gew\u00e4hrung aufschiebender Wirkung\" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als  ung\u00fcnstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtm\u00e4ssig. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils f\u00fcr den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen \u00fcber die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2). Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter L\u00e4rmbel\u00e4stigungen ung\u00fcnstigen Erfolgsprognose f\u00fcr den Rekurs nicht erf\u00fcllt (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:17:01", "Checksum": "ee7ad772954b557afb48ad561eaf6454"}