{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00370_2002-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106488&W10_KEY=13823304&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f0beaa03c769611c95712b9e82bf64c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2002  VB.2001.00370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2002  VB.2001.00370"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2002  VB.2001.00370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Befristung der Unterst\u00fctzung f\u00fcr einen Doktoranden Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig; zu entscheiden hat der Einzelrichter (E. 1). Ausl\u00e4nder, die sich im Kanton Z\u00fcrich aufhalten, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Schweizer (E. 2). Zweitausbildungen werden nur unterst\u00fctzt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und die Vermittlungsf\u00e4higkeit durch die Ausbildung erh\u00f6ht wird (E. 3). Die Beh\u00f6rde verf\u00fcgt \u00fcber einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grunds\u00e4tzlich nicht eingreifen darf (E. 3a). Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen k\u00f6nne. Dieser erkl\u00e4rt nicht gen\u00fcgend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b). Das Doktorat des Beschwerdef\u00fchrers ist eine Zweitausbildung (E. 3c). Er legt \u00fcberdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsf\u00e4higkeit erh\u00f6he (E. 3d). Der finanzielle Engpass war schon fr\u00fcher absehbar. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte dem durch eine Redimensionierung seiner Pl\u00e4ne begegnen k\u00f6nnen (E. 3e). Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 erreichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:07:12", "Checksum": "f622a512bc679c543c8f50d88c254e1d"}