I. Mit Verfügung vom 17. September 2001
entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten; die Wiedererteilung machte sie
vom Ablauf der festgesetzten Mindestentzugsdauer sowie vom günstigen Ausgang
einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II. Den gegen die Entzugsverfügung
gerichteten Rekurs vom 27. September 2001, worin A die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangt hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 24.
Oktober 2001 ab; gleichzeitig entzog er einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III. Mit Beschwerde vom 29. November 2001
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen und die angefochtene Verfügung sowie den
Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit am
6. und der Regierungsrat am 11. Dezember 2001 liessen Abweisung der Beschwerde
beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Urteilsgründen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG
ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, wie dies hier zutrifft. Die
Geschäftserledigung hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der
Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen
die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich
festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu
entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs von Führern,
die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder
anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis
gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit
einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit
kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt
werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine
mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug
gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das
Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das
Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass
der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans
Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug
setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer
Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des
Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib
305 E. 5a). Allerdings setzt im Interesse der Verkehrssicherheit die
bundesgerichtliche Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen
der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung
darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht
mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,
oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d, 127 II 122 E.
3c).
c) Wegen des tiefen Eingriffs in den
Persönlichkeitsbereich des Betroffenen, den der Sicherungsentzug darstellt, hat
nach der Rechtsprechung dem Entzug von Amtes wegen eine genaue Abklärung der
persönlichen Verhältnisse und insbesondere des Drogenkonsums voranzugehen. Das
Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles; bei Drogenkonsum ist die Entzugsbehörde in aller
Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 127 II
122 E. 3b). Dabei ist die mit der Feststellung einer Drogenabhängigkeit
generell verbundene Unsicherheit zu berücksichtigen: Solange keine manifesten
Folgeschäden vorliegen, ist es sehr schwierig, aus einer einzigen oder sogar
mehrmaliger Untersuchung des Betroffenen zuverlässige Schlüsse zu ziehen (vgl.
Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der
Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 463). Für die
medizinische Beurteilung der Fahreignung bei Konsumenten harter Drogen wie
Heroin und Kokain kommt deshalb der Fähigkeit des Betroffenen zur Abstinenz
hervorragende Bedeutung zu (vgl. Hauri-Bionda, tabellarische Darstellung auf S.
461): Bei erwiesener sechsmonatiger Abstinenz sowie sozialer Integration und
unauffälliger Fahrpraxis wird nach den vom Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM) in Zusammenarbeit mit dem Amt für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich erarbeiteten
Richtlinien die Fahreignung befürwortet, allenfalls verbunden mit Auflagen.
Bei sporadischem Konsum, psychischer Labilität und unklarer Arbeitssituation
wird die Fahreignung nur mit der Auflage weiterer Abstinenz befürwortet oder
ganz verneint, während frische Einstiche, positive Urinproben, eindeutige
Anamnese, weniger als sechsmonatige Abstinenz zu einer negativen Beurteilung
der Fahreignung führen.
3. a) Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 14. Februar 2000 der Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem
er im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einen mehrmaligen Konsum
von Kokain – letztmals am 21. Januar 2000 – zugegeben hatte. In der Folge
bezeichnete das IRM mit Gutachten vom 3. Mai 2000 das Vorliegen eines aktuellen
und süchtigen Drogenkonsums als unwahrscheinlich, bejahte aber eine
Suchtgefährdung und befürwortete die Fahreignung nur unter der Auflage der
Drogenabstinenz. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer
daraufhin der Führerausweis wieder erteilt, verbunden mit der Anordnung der
"Drogenabstinenz unter ärztlicher Aufsicht gemäss dem beiliegenden
Merkblatt"; zugleich wurde er aufgefordert in 6 Monaten den entsprechenden
ärztlichen Bericht einzureichen. Laut Merkblatt hatte der Beschwerdeführer
regelmässig einer Arzt oder eine andere Fachperson aufzusuchen und sich
mindestens zwei mal pro Monat einer Urinprobe zu unterziehen.
Am 25. November 2000 verlor der
Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand bei der Autobahnausfahrt X die
Herrschaft über sein Fahrzeug, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2001 der
Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde. Dieser war ihm
wegen Verursachen eines Verkehrsunfalls bereits am 21. Mai 1999 für einen
Monat entzogen worden.
Ein (nicht bei den Akten liegendes)
privatärztliches Zeugnis, laut welchem der Beschwerdeführer sich lediglich am
15. Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen haben soll, wurde gemäss
Beurteilung des IRM vom 1. Februar 2001 für ungenügend befunden und eine
erneute Untersuchung angeordnet. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer am
9. und 21. März sowie am 25. April 2001 kurzfristig aufgeboten, wobei er
sich jeweils telefonisch abmeldete und bei welcher Gelegenheit ihm eine
Urinprobe bei seinem Hausarzt empfohlen wurde. Am 21. Mai 2001 fand die
Untersuchung statt und am 30. Juli 2001 erstattete das IRM sein Gutachten,
welches die Fahreignung verneinte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe in der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung
angegeben, nur zwischen Dezember 1999 und Januar 2000 Kokain konsumiert zu
haben und in Zukunft auf den Konsum verzichten, da er auf den Führerschein
angewiesen sei. Diese Angaben seien durch eine beim Hausarzt durchgeführte
Urinprobe vom 9. März 2001 widerlegt, welche einen kokainpositiven Befund
ergeben habe. Zudem sei die zwischenzeitliche Abstinenz nicht belegt und durch
den einmaligen positiven Befund in Frage gestellt. In jenem Zeitpunkt habe der
Beschwerdeführer gewusst, dass er sich einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung werde unterziehen müssen. Wenn es ihm dennoch und trotz
der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht gelungen sei, auf
den Kokainkonsum zu verzichten, so müsse daraus auf einen massiven Kontrollverlust
geschlossen werden, der die Befürwortung der Fahreignung ausschliesse.
b) Die Vorinstanz hat diesen Schluss des
Gutachters als überzeugend gewürdigt und erwogen, dass auf Grund des Gutachten
hinreichend erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer einer die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Sucht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben
sei; dass nicht erwiesen sei, dass er bisher unter dem Einfluss von Kokain ein
Fahrzeug gelenkt habe, ändere daran nichts.
Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der
Rekursentscheid beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und sei
rechtsverletzend. Der Gutachter habe zu Unrecht aus einer einzigen positiven
Urinprobe auf eine Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Dabei
sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei
Aufforderungen seines Hausarztes zu Urinproben keine Folge geleistet habe; in
Wirklichkeit sei es bei jenen Arztterminen um die Kontrolle des Blutdrucks
gegangen, was der Arzt bestätigt habe. Sodann beruhe die im Rekursverfahren von
seinem Vertreter vorgebrachte unrichtige Behauptung, er habe den sich für drei
Termine für die Kontrolluntersuchung wegen Militärdiensts entschuldigen müssen,
auf einem Instruktionsfehler und lasse entgegen der Auffassung des Regierungsrats
keinen Schluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu. Sodann habe
dieser sich jedes Mal, als er den Termin für die Kontrolluntersuchung nicht
habe wahrnehmen können, einer Urinkontrolle bei seinem Hausarzt unterzogen.
Schliesslich habe der Gutachter den negativen Befund vom 27. April 2001 nicht
zur Kenntnis genommen. Auch die weiteren Urinkontrollen, denen sich der Beschwerdeführer
am 10. und 26. September 2001 unterzogen habe, seien alle negativ gewesen. Der
singuläre Kokainkonsum vom Februar 2001 sei auf eine Häufung unglücklicher
Umstände zurückzuführen. Schliesslich lasse sich dem Merkblatt, das ihm mit der
Abstinenzanordnung zugestellt worden sei, nicht entnehmen, dass er sich
regelmässigen Kontrollen oder einer Behandlung unterziehen müsse. Vielmehr
habe er davon ausgehen dürfen, dass er von der Behörde eine Aufforderung für
eine Untersuchung oder die Einreichung ärztlicher Berichte erhalten werde. – In
rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer sodann ausführen, aus dem gelegentlichen
Konsum von Kokain könne nicht auf ein die Fahreignung ausschliessende
Abhängigkeit geschlossen werden.
c) Die verfügende Behörde und der
Regierungsrat als Rekursinstanz haben die Fahreignung des Beschwerdeführers im
Wesentlichen gestützt auf die verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Juli 2001
verneint. Dieses unterliegt als Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG der
freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanzen konnten sich dabei
darauf beschränken, ob das Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht,
vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und ob der
Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N. 78).
Der Beschwerdeführer bringt weder in der
Rekursschrift noch vor Verwaltungsgericht Einwände vor, welche berechtigte
Zweifel bezüglich Fachkenntnis und Unbefangenheit des Gutachters oder an der
Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken. Zwar bestätigt der Hausarztes des
Beschwerdeführers, dass es entgegen der Annahme des Gutachters bei den zwei
nicht wahrgenommenen Konsultationsterminen vom 4. Januar und 23. März 2001
nicht um Termine für Urinproben, sondern zur Kontrolle des Blutdrucks gegangen
sei. Das allein vermag jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in
Frage zu stellen. Zudem war der Beschwerdeführer auf 21. März 2001 zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten worden und war ihm bei der
Abmeldung empfohlen worden, sich beim Hausarzt einer Urinprobe zu unterziehen.
Dieser Empfehlung ist er wohl bei der Abmeldung für den ersten Termin am 9.
März und (am 27. April 2001) für den dritten Termin vom 25. April 2001
nachgekommen, nicht jedoch für den verfehlten Termin vom 21. März 2001. Wenn
der versäumte Konsultationstermin beim Hausarzt vom 23. März 2001 nicht der
Urin- sondern der Blutdruckkontrolle galt, so hat sich der Beschwerdeführer
damit jedenfalls über die Empfehlung im Rahmen der verkehrsmedizinischen
Begutachtung hinweggesetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich
jedes Mal, als er sich von der verkehrsmedizinischen Untersuchung habe abmelden
müssen, sich einer Urinprobe beim Hausarzt unterzogen, findet wie erwähnt in
den Akten keine Stütze; für den verfehlten Termin vom 21. März 2001 fehlt eine
Urinprobe. Ebenso ist die Behauptung aktenwidrig, der Gutachter habe den
negativen Befund vom 27. April 2001 nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Gutachten
S. 2). Die erst nach der Begutachtung erhobenen Befunde vom 10. und 26.
September 2001 vermögen die Feststellungen des Gutachters von vornherein nicht
zu entkräften. Das selbe trifft zu für den Einwand, der Regierungsrat habe
aufgrund der irrtümlichen Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer zu Unrecht in Zweifel
gezogen. Sodann konnte für den Beschwerdeführer auf Grund der unangefochten
gebliebenen Anordnung vom 11. Mai 2000 betreffend "Drogenabstinenz unter
ärztlicher Aufsicht gemäss dem beiliegenden Merkblatt" kein Zweifel
darüber bestehen, dass er einem Abstinenzgebot unterworfen war und er dessen
Beachtung nach 6 Monaten werde nachweisen müssen, und zwar auf die im Merkblatt
detailliert beschriebene Weise. Wenn sich der Beschwerdeführer ohne zwingenden
Grund nicht an diese Auflagen gehalten hat, sondern sich erstmals am 15.
Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen und bereits die zweite Probe vom 9.
März 2001 trotz des Wissens des Beschwerdeführers um das Aufgebot für die
verkehrsmedizinische Untersuchung einen kokainpositiven Befund erbracht hat, so
ist der Schluss des Gutachters, der Beschwerdeführer habe seinen Kokainkonsum
nicht unter Kontrolle ohne weiteres nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der
positive Befund die früheren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem
Kokainkonsum widerlegt, hat er auch den ihm rechtskräftig auferlegten Nachweis
der Abstinenz für die Zeit zwischen der Anordnung vom 11. Mai 2000 und dem
positiven Befund vom 9. März 2001 nicht erbracht. Die negative Probe vom 15.
Dezember 2000 vermag daran nicht zu ändern; das gilt um so mehr, als für diese
Probe wie auch für alle übrigen gemäss Akten die näheren Umstände wie Zeitpunkt
des Aufgebots und Überwachung der Abgabe nicht dokumentiert sind. Schliesslich
übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter nicht eine Abhängigkeit des
Beschwerdeführers vom Kokainkonsum festgestellt hat, sondern dass er aus dessen
Unfähigkeit, trotz Abstinenzgebot und laufender verkehrsmedizinischer Kontrolle
auf den Konsum zu verzichten, auf einen Kontrollverlust geschlossen hat. Ein
solcher reicht jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei
Cannabis-Konsumenten aus, um die Fahreignung zu verneinen (vgl. BGE 124 II 559
E. 3d und 5a). Um so eher muss dies gelten beim Konsum von Kokain, der rascher
zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt (BGE 120 Ib 305 E. 4c).
Wenn beim Beschwerdeführer, nachdem er sich trotz entsprechender Anordnung
während rund eines halben Jahres nicht um den Nachweis der Abstinenz bemüht
hat, in der Folge im Wissen um die bevorstehende verkehrsmedizinische
Untersuchung bereits im Zeitpunkt des ersten Untersuchungstermins der Konsum
von Kokain nachgewiesen wurde, muss daraus zwingend geschlossen werden, dass er
seinen Konsum nicht hinreichend zu kontrollieren vermag. Damit ist er mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer
eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.
Damit erweist sich der Sicherungsentzug gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer bisher nicht
nachgewiesen wurde, dass er nach dem Konsum von Kokain ein Fahrzeug lenkte,
vermag daran nichts zu ändern. Immerhin ist bezüglich des Konsums von Alkohol
erwiesen, dass er sich in angetrunkenem Zustand an das Steuer eines Fahrzeugs
setzte; auch darin liegt ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den
Konsum von Drogen nicht in einer die Fahreignung gewährleistenden Weise zu
kontrollieren vermag.
4. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...