{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00409_2002-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106944&W10_KEY=13823302&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8af71b368f6e6baf7c63157097aeec1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00409"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2002  VB.2001.00409"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2002  VB.2001.00409"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2002  VB.2001.00409"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung & Befehl | Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands; Reduktion von Dachfl\u00e4chenfenstern Legitimation (E. 1a). Soweit die Sache zur Weiterf\u00fchrung des Verfahrens im Sinne der Erw\u00e4gungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von \u00a7 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese R\u00fcckweisung f\u00fcr die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich sp\u00e4ter nicht mehr beheben l\u00e4sst. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. \u00dcber die Bewilligungsf\u00e4higkeit des gegenw\u00e4rtigen Zustands ist bereits mit einer in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen R\u00fcgen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtm\u00e4ssigkeit dieses Nichteintretens zu pr\u00fcfen   (E. 1b bb). Die Beschwerdef\u00fchrenden setzen sich mit der entsprechenden Begr\u00fcndung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einw\u00e4nde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegr\u00fcndet (E. 2). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:20:18", "Checksum": "fb00e2312afe8d2a0bd52b65ad2ef89b"}