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I. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001
vergab die Schulpflege X die Arbeiten für die Heizungsanlage in der
Schulanlage Zentrum X an die Firma D in Zürich. Dieser Beschluss wurde der
Firma A in O am 18. Dezember 2001 eröffnet. II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die
Firma A am 24. Dezember 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des Vergabeentscheids vom
11. Dezember 2001 und Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin
mit der Anweisung, diese Arbeiten der Beschwerdeführerin zu übergeben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In formeller
Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
6. Februar 2002, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, ev. sei
diese abzuweisen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügungen vom 9. Januar
und 8. Februar 2002 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt. Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung. 2. a) Gemäss § 8 Abs. 1 der Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997 (SubmV) werden Aufträge grundsätzlich wahlweise im offenen
oder selektiven Verfahren vergeben. Das selektive Verfahren unterscheidet sich
vom offenen dadurch, dass die an der Übernahme des ausgeschriebenen Auftrags
interessierten Bewerber zunächst einzig einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Alsdann bezeichnet die Auftraggeberin - im Rahmen einer Präqualifikationsrunde -
jene Bewerber, die ein Angebot einreichen und damit am weiteren Verfahren
teilnehmen dürfen (vgl. Art. 12 lit. b IVöB). Die Präqualifikation im
selektiven Verfahren erfolgt anhand von Eignungskriterien. Die vergebende
Behörde hat nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden
Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter festzulegen. Um die
notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 1
lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der Eignungskriterien
schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und diese sind den Interessenten in
den Ausschreibungsgrundlagen bekannt zu geben (VGr, 13. April 2000, BEZ 2000
Nr. 28 Erw. 3 b/aa). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Submission im selektiven
Verfahren eingeleitet und den Auftrag im Juli 2001 und ein weiteres Mal
im August 2001 öffentlich ausgeschrieben. Im Sinn von Eignungskriterien
hat sie in der Publikation darauf hingewiesen, dass zum
Ausschreibungsverfahren nur Bewerber zugelassen würden, die "zusammen mit
ihrem Antrag zur Teilnahme am Submissionsverfahren die finanzielle, wirtschaftliche,
fachliche sowie organisatorische Eignung" anhand eines - beim
zuständigen Architekturbüro zu beziehenden - Fragebogens nachweisen
könnten. Mit ihrer Bewerbung müssten die Unternehmer die Eignung anhand von
vier Referenzobjekten mit Bild- und Kurztextinformation entsprechend
nachweisen. Nach Eingang der Bewerbungen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der eingeleiteten Verfahrensart keine Präqualifikation durchgeführt, sondern allen Bewerbern die Ausschreibungsunterlagen zugestellt. Es stellt sich die Frage, ob bei einem derartigen Vorgehen die zur Präqualifikation vorgesehenen Eignungskriterien bei der Auftragsvergabe noch geprüft werden dürfen. Nach Gauch/Stöckli (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16.5) ist die Auftraggeberin grundsätzlich an die Präqualifikation gebunden, darf also den Zuschlag an das eingereichte Angebot nicht mangels Eignung des präqualifizierten Anbieters verweigern, wenn sie diesen aufgrund der festgestellten Eignung zur Einreichung des Angebotes eingeladen hat; vorbehalten bleiben Fälle, in denen die einem Anbieter attestierte Eignung im Nachhinein wegfällt oder die Eignung aufgrund falscher Auskünfte des Antragstellers festgestellt wurde. Vorliegend wurde die Eignung als solche aber vor der Einladung zur Angebotseinreichung gar nicht geprüft und es fand keine Präqualifikation statt. Die Frage, ob in einem solchen Fall erst mit dem Zuschlag über die Eignung befunden werden darf bzw. muss, ist allerdings in casu nicht prozessentscheidend und kann deshalb letztlich offen bleiben, da die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin schon aus den in Erwägung 4b genannten Gründen gerechtfertigt war.
3. a) aa) Die Beschwerdeführerin hat mit einer Offertsumme von
Fr. 546'676.- das preislich günstigste Angebot eingereicht. Das Angebot
der mitbeteiligten Firma D lag mit Fr. 570'596.- rund 4,4% über dem
Angebot der Beschwerdeführerin. Als Grund für den Zuschlag an die
Mitbeteiligte führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und in
der Duplik zusammengefasst aus, eine Firma A mit Sitz in O existiere nicht,
hingegen eine solche mit Sitz in Z. Unterschriftsbevollmächtigt sei Herr K,
während der die Offerte unterzeichnete Herr R keine Zeichnungsberechtigung für
die Firma A, in Z, habe. Zudem sei gemäss Handelsregistereintrag Zweck dieser
Gesellschaft "Handel mit und Verwaltung von Liegenschaften". Dieser
Zweck entspreche nicht den Tatsachen, gebe sich doch die Beschwerdeführerin als
Unternehmen der Baubranche aus. Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin
sei weiter ohne das Formular für Anbieterinnen und Anbieter, ohne Referenzblätter
und ohne Organigramm/Firmenstruktur eingereicht worden. Bei der Prüfung der
Eignungskriterien sei lediglich eine Solvenzabklärung durchgeführt worden.
Weitere Prüfungen seien unterblieben, weil nach dem Vertrauensprinzip davon
habe ausgegangen werden dürfen, dass die Angaben im Bewerbungsschreiben klar
seien und nichts verschwiegen werde, was für die Bauherrschaft eine wichtige
Grundlage künftiger Zusammenarbeit bilde. Die fehlerhafte Zweckangabe
widerspreche nicht nur den tatsächlichen Verhältnissen, sondern auch dem Gebot
der Transparenz. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Offerte nicht
rechtsgenügend unterzeichnet sei. Eine derart undurchsichtige Verhaltensweise
habe keinen Anspruch, geschützt zu werden. Ausschlaggebend für den Entscheid
der Schulpflege, die Arbeiten nicht der Beschwerdeführerin zu vergeben, sei die
Empfehlung der mit der technischen Planung und Beratung sowie der Devisierung
beauftragten Firma G gewesen. Diese Ingenieurfirma habe bei einem Bauvorhaben
ähnlicher Grössenordnung mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet, wobei
sich bereits beim Abbruch der Heizanlage erhebliche Mehrkosten ergeben hätten,
die auf mangelnde Planung durch die Beschwerdeführerin bzw. auf eine
"risikoreiche" Offerte zurückzuführen gewesen seien. Zu diesem
Umstand sei bei Abwägung der Zuschlagskriterien der wesentlich kürzere
Arbeitsweg der Mitbeteiligten und damit die Verfügbarkeit für Garantie- und
Servicearbeiten hinzugekommen. Die Mitbeteiligte garantiere zudem einen
24-Stunden-Service. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht
über einen solchen verfüge, andernfalls sie darauf hingewiesen hätte. Dies
seien Vorteile im Sinn der Zuschlagskriterien gemäss § 31 SubmV, die in
Anbetracht des relativ geringfügig höheren Preises einen Entscheid zugunsten
der Mitbeteiligten rechtfertigten. bb) Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift und in ihrer Replik entgegen, sämtliche Prozesshandlungen
seien im Einverständnis von Herrn K erfolgt, der bis Mitte März 2002 einziger
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen sei. Herr R sei von Herrn K
autorisiert gewesen, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Mit Beschluss der
Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 15. März 2002 sei Herr S
zusammen mit Herrn T als neuer Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewählt
worden. Ebenso sei Herr R mit Einzelprokuraunterschrift im Handelsregister eingetragen
worden. Gleichzeitig sei der Sitz der Beschwerdeführerin "offiziell"
nach O verlegt worden. - Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin sämtliche eingeforderten Unterlagen
eingegeben, insbesondere das Formular "Fragebogen für Anbieterinnen und
Anbieter", welches als Beilage A14 ausgefüllt bei den Akten liege.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nachweislich eine Referenzliste eingegeben.
Ein Organigramm sei nie verlangt worden. Die Beschwerdeführerin sei als
geeignet qualifiziert und zum Offertverfahren zugelassen worden. Sie habe
damit das Eignungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Die gegenteiligen
Unterstellungen der Beschwerdegegnerin seien unwahr, widersprüchlich und damit
nicht zu hören. Die behauptete Kostenüberschreitung in einem ähnlich gelagerten
Bauvorhaben, in welchem die Firma G mit der Beschwerdeführerin
zusammengearbeitet haben soll, habe es nie gegeben. Die Beschwerdeführerin sei
nie mit der Firma G an einem gemeinsamen Projekt beteiligt gewesen. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin bei einem einzigen Projekt Mehrkosten zu verantworten hätte,
würde dies noch lange nicht die Annahme rechtfertigen, sie würde auch beim hier
in Frage stehenden Projekt das offerierte Kostendach nicht einhalten. Die
Beschwerdeführerin biete selbstverständlich - wie die Mitbeteiligte -
einen 24-Stunden-Service an. Das Argument, sie würde über einen zu langen
Arbeitsweg verfügen, sei praxisgemäss mangels Relevanz nicht zu hören. Von
ihrer Geschäftsstelle in O aus könne die Beschwerdeführerin das in Frage
stehende Projekt ohne weiteres innert nützlicher Frist (max. 45 Min.)
erreichen. Was die Offerte betreffe, so sei Herr R mit Vollmacht des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, diese zu
unterzeichnen. Entscheidend sei allein, ob Herr R mit seiner Unterschrift die
Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Offerte verpflichtet habe, was zu
bejahen sei. Selbst wenn er vollmachtlos gehandelt hätte, sprächen die Umstände
der Offerte bzw. der Unterschrift von Herrn R, insbesondere die Verwendung des
Firmenstempels und die Verwendung des Briefpapiers, für eine Anscheinsvollmacht,
welche die Beschwerdeführerin ohne weiteres verpflichten würde. Zusammengefasst
würden sich keinerlei Gründe finden, welche die Nichtvergabe an das wirtschaftlich
günstigste Angebot der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten. b) Nach § 31 Abs. 1 SubmV erfolgt
der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt –
auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist
das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere
die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine,
Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien legt die vergebende Behörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Angesichts der geforderten
Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB)
muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,
und die Kriterien sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Sie sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative
Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125
II 86 E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl
100/1999, S. 372). Die Beschwerdegegnerin ist diesen Anforderungen in keiner Art und Weise nachgekommen. Sie hat in den öffentlichen Ausschreibungen die bereits erwähnten Eignungskriterien aufgelistet und im einzureichenden Fragebogen unter der Überschrift "Eignungskriterien, Nachweise und Referenzen" die Beilage von vier Referenzobjekten mit Bild- und Kurzinformation auf zwei A4-Seiten und eines Organigramms über die Personalstruktur des Unternehmens verlangt. Die für den Zuschlag massgebenden (Zuschlags)Kriterien hat die Beschwerdegegnerin nicht genannt, weder in der öffentlichen Ausschreibung noch in den Unterlagen (Devis und Begleitbrief), welche sie allen Bewerbern zustellte. Die Frage, wie beim gänzlichen Fehlen von Zuschlagskriterien – wie hier – vorzugehen sei, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. VGr LU, 20. Juli und 24. November 1999, Baurecht 2001, S. 65 Nr. S10 und S. 67 Nr. S15, je mit Bemerkungen von Hubert Stöckli). Auch diese Frage kann vorliegend angesichts der ohnehin gegebenen Ausschlussgründe (vgl. Erwägung 4b) offen bleiben. Hinzuweisen ist aber, dass die vom Beschwerdegegner erwähnten Gründe der Mehrkosten bei einem anderen Bauprojekt und des fehlenden 24-Stunden-Service mangels Substanzierung bzw. Ausschreibung als Leistungserfordernis auf keinen Fall geeignet wären, den Zuschlag an die Mitbeteiligte zu rechtfertigen.
4. Mängel einer Offerte können zum Ausschluss
der betreffenden Anbieterin vom Verfahren führen. Diese Rechtsfolge ist jedoch
nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt (vgl. RB 1999 Nr.
61 = BEZ 1999 Nr. 25 = ZBl 101/2000, S. 265 ff.). § 26
Abs. 1 lit. d SubmV sieht den Ausschluss vor, wenn ein Anbieter
wesentliche Formvorschriften verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung
der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder
Änderung des Angebotstextes. Auch nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) sind nur Angebote mit
wesentlichen Formfehlern vom Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften sind
Ausdruck des aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
abgeleiteten Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. Eidgenössische
Rekurskommission über das öffentliche Beschaffungswesen, 18. Dezember
1997, Baurecht 1998, S. 126 Nr. 334; dazu Bemerkungen von Peter Gauch,
Baurecht 1998, S. 127). a) Die Schulgemeinde X wirft der Beschwerdeführerin vor, das
Bewerbungsschreiben ohne das Formular für Anbieterinnen und Anbieter, ohne
Referenzblätter und ohne Organigramm/Firmenstruktur eingereicht zu haben.
Gemäss den Ausschreibungen sollten zum Ausschreibungsverfahren nur Bewerber
zugelassen werden, welche anhand des erwähnten Formulars die wirtschaftliche,
fachliche sowie organisatorische Eignung nachweisen könnten, u.a. anhand von
vier Referenzobjekten mit Bild und Kurztextinformation. Die Beschwerdeführerin behauptet, sämtliche eingeforderten Unterlagen eingereicht zu haben und verweist hinsichtlich des "Fragebogens" auf das von der Schulgemeinde eingereichte Formular, Beilage A 14. Dieses von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular trägt indessen das Datum vom 1. Juni 2001, kann sich also von vornherein nicht auf die erst am 20. Juli und 31. August 2001 erfolgten Ausschreibungen beziehen. Es entspricht zudem nicht dem von der Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungen erwähnten "Fragebogen für Anbieterinnen und Anbieter im Submissionsverfahren". In diesem Fragebogen wurde auch ein "Organigramm über die Personalstruktur des Unternehmens" verlangt; ein solches hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Was die Referenzobjekte betrifft, so hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte eine "Referenzliste Heizungsanlagen" eingereicht, jedoch ohne die in den Ausschreibungen und im betreffenden "Fragebogen" verlangte Bildinformationen. Der Beschwerdeführerin fehlten damit bei der Vergabe die verlangten Informationen über Form, Organisation und Betriebsstruktur der Beschwerdeführerin, welche eine Beurteilung der Eignung der Beschwerdeführerin erlaubt hätten. Dies ist ein wesentlicher Mangel der Offerte, welcher bereits als solcher die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Vergabe rechtfertigte.
b) Die Offerte der Beschwerdeführerin leidet an einem weiteren
wesentlichen Mangel: § 26 Abs. 1 SubmV nennt als Grund für den
Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters neben der Verletzung
wesentlicher Formvorschriften (lit. d) auch den Umstand, dass diese dem
Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt haben (lit. b). Die ausdrückliche
Aufzählung der "fehlenden Unterschrift" in § 26 Abs. 1
lit. d SubmV als wesentliche zum Ausschluss führende Formvorschrift zeigt,
dass auf jeden Fall jene Anforderungen und Auskünfte als "wesentlich"
zu betrachten sind, denen im Geschäftsverkehr rechtlich relevante Bedeutung
zukommt. Dies trifft neben der Unterschrift beispielsweise auch für die
Gesellschaftsform, die Firma, den Wohnsitz oder Gesellschaftssitz, den
Gesellschaftszweck, die Vertretungsbefugnis usw. zu, welche für die
Rechtswirksamkeit des Angebots, für den Vertretungsumfang, für die Aktiv- und
Passivlegitimation, die örtliche und sachliche Gerichtszuständigkeit sowie für
das anwendbare Recht im Streitfall bedeutsam sein können. Fehlerhafte oder
irreführende Angaben über derartige rechtlich bedeutsame Tatsachen berechtigen
nach § 26 Abs. 1 SubmV zum Ausschluss des betreffenden Anbieters von
der Teilnahme am Verfahren. Hier hat die Beschwerdeführerin in ihrem Bewerbungsschreiben
und in ihrer Offerte als Gesellschaftssitz "O" angegeben, obschon
sie bis zur Generalversammlung vom 15. März 2002, also nach
Beschwerdeeinreichung, ihren Sitz in Z hatte. Gesellschaftszweck bis zu diesem
Zeitpunkt war der "Handel mit und (die) Verwaltung von Liegenschaften".
Die ausgeschriebene Arbeitsgattung (Heizungsanlagen) war mithin durch den
Gesellschaftszweck nicht gedeckt, was deshalb von grösster Bedeutung ist, weil
die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen nach Art. 459 Abs. 1
und 718a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
(nur) Rechtshandlungen vornehmen können, die der Zweck der Gesellschaft mit
sich bringen kann. Schliesslich war Herr R, welcher die Offerte
unterzeichnet hat, im Zeitpunkt der Offerteinreichung zur Vertretung der
Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt; seine Unterschrift vermochte die
Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam zu verpflichten. Die Berufung der
Beschwerdeführerin auf eine "Anscheinsvollmacht" von Herrn R ist
schon deshalb unbehelflich, weil sich auch eine solche höchstens auf
Rechtshandlungen beziehen kann, welche durch den Gesellschaftszweck gedeckt
sind. Die Beschwerdeführerin hat damit der Schulgemeinde X falsche Angaben
über für den Rechtsverkehr wesentlichen Umstände erteilt und die Offerte durch
eine hierzu nicht bevollmächtigte Person unterzeichnen lassen. Daran ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde ihren Sitz
verlegte, den Gesellschaftszweck änderte und Herrn R bevollmächtigte. Denn
ausschlaggebend ist allein, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung (und des
Vergabeentscheides) ein Ausschlussgrund gegeben war. Die Beschwerdegegnerin
war unter diesen Umständen berechtigt, das Angebot der Beschwerdeführerin
unberücksichtigt zu lassen. 5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...
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