{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.04.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00014_11-04-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106625&W10_KEY=4467146&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "100d28e1015b1b9d6d4fcacbd043b307"}, "Num": [" VB.2002.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.11.0  VB.2002.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.11.0  VB.2002.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.11.0  VB.2002.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgeb\u00fchr | Differenzierte Geb\u00fchrenans\u00e4tze f\u00fcr die einzelnen Ortsteile je nach Erschliessungsaufwand sind zul\u00e4ssig Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte ihren Wiedererw\u00e4gungsentscheid dem Bezirksrat mitteilen m\u00fcssen. Dies stellt zwar keinen Grund zur R\u00fcckweisung dar, f\u00fchrt aber zur teilweisen Gutheissung (E. 2). Die Depotauflage in der Baubewilligung stellte einen Zwischenentscheid dar und w\u00e4re nicht anfechtbar gewesen (E. 3a). Zwischenentscheide erwachsen nicht in Rechtskraft. Es bestand f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden auch kein Anlass zur sofortigen Anfechtung. Von einer R\u00fcckweisung ist jedoch abzusehen, falls sich die materielle Eventualerw\u00e4gung des Bezirksrats als tragf\u00e4hig erweist (E. 3b). Geb\u00fchren bed\u00fcrfen der gesetzlichen Grundlage; ihre Bemessung muss dem Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip entsprechen und dem Willk\u00fcrverbot standhalten (E. 4a). Gesetzliche Grundlagen sind \u00a7 27 V und \u00a7 29 WasserwirtschaftsG, \u00a7 45 EG GSchG, \u00a7 14 und \u00a7 126 I GemeindeG sowie das kommunale Wasserreglement (E. 4b). Die Gemeinden haben kostendeckende Geb\u00fchren zu verlangen, geniessen aber eine weitgehende Freiheit in der Ausgestaltung des Abgabesystems (E. 4c). Der Geb\u00e4udeversicherungswert stellt eine mit dem \u00c4quivalenzprinzip vereinbare Bemessungsgrundlage dar. Die Ber\u00fccksichtigung des effektiven Wasserverbrauchs ist nicht geboten (E. 4d). Es ist zul\u00e4ssig, bei der Ausgestaltung des Geb\u00fchrentarifs die nach Ortsteilen unterschiedlich hohen Investitionskosten zu ber\u00fccksichtigen. Die Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrenden befindet sich in einem Quartier mit wesentlich h\u00f6heren Kosten als im Dortzentrum. Irrelevant ist der Vergleich mit den Kosten in der Nachbargemeinde (E. 4e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:17:12", "Checksum": "cd9555f4f592a206f6c5431f06c4031b"}