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I. Der Gemeinderat von Langnau a.A. erteilte B und A am 4. September 1995 die Bewilligung für ein grösseres Bauvorhaben auf dem Grundstück alt Kat.-Nr. 1 (neu 2 und 3), P‑strasse. In Disp.-Ziff. 4 verpflichtete er die Bauherrschaft zur Entrichtung eines Depositums von Fr. 48'400.- namentlich für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren, welches fristgerecht eingezahlt wurde.
Am 23. Januar 1998 rechnete die Werkkommission der Gemeinde Langnau a.A. über das Depositum ab. Nach Intervention von B und A korrigierte sie die Abrechnung am 30. März 1998; gemäss der überarbeiteten Verfügung belaufen sich die zu leistenden Gebühren auf Fr. 81'966.25, abzüglich des Depositums.
II. Gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A am 4. Mai 1998 an den Bezirksrat Horgen. Sie bemängelten insbesondere die Berechnung des für die Gebührenfestlegung massgeblichen Gebäudemehrwertes sowie den angewendeten Gebührentarif, dessen akzessorische Überprüfung sie verlangten. Das Verfahren wurde entsprechend dem Antrag der Rekurrenten informell sistiert, u.a. wegen eines Wiedererwägungsgesuchs der Rekurrenten vom 7. September 1998. Dieses berief sich auf eine abgeänderte Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 5. August 1998. Nachdem eine formelle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs während längerer Zeit unterblieben war, setzte der Bezirksrat im Frühling 2001 das Verfahren fort. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies er den Rekurs am 29. Oktober 2001 ab, soweit er darauf eintrat.
III. B und A haben gegen diesen Beschluss am 11. Januar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses der Werkkommission der Gemeinde Langnau a.A. vom 30. März 1998 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Werkkommission zu neuem Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat Horgen reichte am 11. Februar 2002 die Akten ein und erklärte Verzicht auf Stellungnahme. Die Werkkommission der Gemeinde Langnau a.A. beantragte am selben Tag die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zum Entscheid berufen ist angesichts des unbestimmten Streitwerts nach § 38 VRG die Kammer.
2. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Rückweisungsantrag insbesondere damit, dass die Werkkommission es zu Unrecht unterlassen habe, ihren Entscheid vom 30. März 1998 in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu habe Anlass bestanden, nachdem die kantonale Gebäudeversicherung am 5. August 1998 die Versicherungssumme der Häuser P-strasse von zuvor Fr. 1'822'800.- auf neu Fr. 1'587'600.- herabgesetzt hatte.
Es ist aber zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden am 15. Oktober 1998 eine neue Rechnung zugestellt hat, die dem herabgesetzten Gebäudeversicherungswert Rechnung trägt. Ferner wies die Werkkommission in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 15. März 2001 an den Bezirksrat darauf hin, dass sie mit der dritten Version der Baudepositenabrechnung (vom 15. Oktober 1998) zum Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 1998 Stellung genommen habe. Ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht legte die Werkkommission zudem einen – bisher nur intern verteilten – Protokollauszug bei, aus dem ersichtlich wird, dass sie am 21. September 1998 beschlossen hatte, eine den revidierten Versicherungswert berücksichtigende Rechnung auszustellen. Gleichzeitig hatte sie beschlossen, auf dem Wert des Schopfanbaus von Fr. 46'000.- keine Anschlussgebühr zu erheben.
Damit wurde dem einen Anliegen der Beschwerdeführenden, der Berücksichtigung des korrekten Gebäudeversicherungswertes, bereits während des noch hängigen Rekursverfahrens Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wäre es keineswegs übertrieben formalistisch gewesen, sondern hätte der notwendigen Klärung der Verhältnisse gedient, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss den Beschwerdeführenden und dem Bezirksrat schriftlich eröffnet hätte. Richtig ist auch die Feststellung der Beschwerdeführenden, dass der Bezirksrat den Rekurs insofern als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen. Damit hätte er auch seiner Erwägung 2.2.1. Rechnung getragen, die auf das revidierte Schätzungsergebnis hinweist. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses zu korrigieren. Für eine Rückweisung zu neuer Beurteilung bestünde hingegen nur Anlass, wenn auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden in der Sache selbst berechtigt wären. Darauf ist in Erwägung 4 zurückzukommen.
3. a) Dispositiv-Ziffer 4 der Baubewilligung vom 4. September 1995 stellt hinsichtlich der Gebührenauflage für den Kanalisations- und den Wasseranschluss sowie die weiteren dort erwähnten Leistungen der Gemeinde einen Zwischenentscheid dar. Obwohl sie formell Teil des Baubewilligungsentscheides ist, kann sie nicht einfach wie dieser als Endverfügung angesehen werden. Vielmehr bildet sie einen Zwischenschritt – in erster Linie zur Sicherung des Verfahrensgegenstandes, der geschuldeten Gebühren – im Rahmen eines grundsätzlich eigenständigen Verfahrens. Dieses hat seine eigenen Rechtsgrundlagen; zudem verläuft der Rechtsmittelweg nicht über die Baurekurskommission, sondern über den Bezirksrat. Vorliegend ist übrigens aufgrund des kommunalen Rechts auch die Veranlagungsbehörde (Werkkommission) von der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) verschieden.
Zwischenentscheide sind gemäss § 19 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 VRG weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. In einem Urteil vom 7. April 1993 (RB 1993 Nr. 8) hat das Verwaltungsgericht in Abweichung von seiner früheren Praxis (vgl. RB 1985 Nr. 91, 1991 Nr. 56) und in Anpassung seiner Rechtsprechung an jene des Bundesgerichts entschieden, dass es sich bei der Anordnung über die Einforderung von Akontozahlungen für die Administrativkosten des Quartierplanverfahrens um einen nicht weiterziehbaren Zwischenentscheid handle, da ein solcher Entscheid für den Betroffenen keinen nicht mehr zu behebenden Nachteil zur Folge habe. Diese neue Praxis wurde seither wiederholt bestätigt (VGr, 29. Oktober 1997, VB. 97.00148; 26. August 1998, VB.98.00202; 17. November 1998, VB.98.00204). Bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit von Depositenauflagen verhält es sich ähnlich. Das Verfahren würde unnötig erschwert und verlängert, wenn eine doppelte Anfechtung der Gebührenauflage – erstmals im Rahmen der Verfügung über das Depositum und ein zweites Mal nach der definitiven Abrechnung bzw. Gebührenauflage – generell zugelassen würde. Schon insofern ist die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung über die Anfechtbarkeit von Ziff. 4 des Dispositivs der Baubewilligung vom 4. September 1995 problematisch.
b) Grundsätzlich verfehlt ist sie aber auch aus einem weiteren Grund. Zwischenverfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher grundsätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur sofortigen Geltendmachung eines behaupteten Mangels verpflichtet war, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. So ist z.B. ein Ablehnungsbegehren sofort zu stellen, nachdem der Betroffene vom Ablehnungsgrund erfahren hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47). Vorliegend bestand nach Treu und Glauben keinerlei Anlass, die Depositenauflage anzufechten. Vielmehr stand es den Beschwerdeführenden frei, Rügen in diesem Zusammenhang erst gegen die Endverfügung, also gegen die Depositenabrechnung, zu erheben. Unabhängig davon, ob die Baubewilligung vom 4. September 1995 in diesem Punkt hätte angefochten werden können, hätte der Bezirksrat auf den Rekurs daher vollumfänglich eintreten müssen. Seine abweichende Rechtsauffassung ist unzutreffend.
Auch dieser Mangel führt indes nicht ohne Weiteres zur Rückweisung der Angelegenheit an eine der Vorinstanzen, sondern bloss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, insoweit als der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Von einer Rückweisung ist abzusehen, wenn sich die materielle Eventualerwägung des Bezirksrats als tragfähig erweist.
4. Wie in Erwägung 2 ausgeführt wurde, anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation ausgehend vom herabgesetzten Gebäudeversicherungswert zu berechnen sind. Noch zu beurteilen ist, ob entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführenden die Wasseranschlussgebühr allein anknüpfend an den Gebäudeversicherungswert berechnet werden darf, und ob der Gebührenansatz von 2 % des Versicherungswertes rechtmässig ist.
a) Die streitbetroffene Anschlussgebühr dient der Deckung der Investitionskosten für die Basis- und Groberschliessung der Wasserversorgung Langnau a.A. Sie ist ihrer Rechtsnatur nach kein Mehrwertbeitrag (Vorzugslast), sondern eine Gebühr im Rechtssinn (vgl. RB 1991 Nr. 78). Derartige Gebühren bedürfen der Grundlage in einem formellen Gesetz; ihre Bemessung muss dem Kostendeckungsprinzip und dem aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen sowie dem Willkürverbot standhalten. Die Gemeinden sind bei der Festsetzung der Gebührenordnungen im Rahmen des Verfassungsrechts und der gesetzlichen Vorgaben autonom (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 63 N. 2.2).
b) Die gesetzliche Grundlage für die streitige Wasseranschlussgebühr findet sich kantonalrechtlich in § 27 Abs. 5 und § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG), in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG), ferner in § 14 und § 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926. Kommunalrechtlich gilt das Wasserreglement vom 9. Dezember 1993 (WR), das von der Gemeindeversammlung genehmigt wurde und damit ein Gesetz im formellen Sinn darstellt. Art. 44 WR hält fest, dass Bau und Betrieb der Wasserversorgung selbsttragend sein soll. Gemäss Art. 46 WR sind Anschluss- und Benützungsgebühren so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens der Wasserversorgung gedeckt werden. Kraft Art. 47 WR kann die Wasserversorgung für die Erstellung der Hauptleitungen Mehrwertsbeiträge gemäss den §§ 49 und 50 Wassergesetz (heute: § 29 Abs. 1 WasserwirtschaftsG) erheben. Art. 49 WR regelt die Anschlussgebühren, und § 52 befasst sich mit dem Wasserzins, der in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr aufgeteilt ist. Die Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr entsteht gemäss Art. 49 Abs. 1 WR mit dem Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Wasserversorgung, was den allgemeinen Grundsätzen über die Entstehung der Gebührenpflicht entspricht (BGE 102 Ia 69 E. 3, 103 Ia 26 E. 2, 106 Ia 241 E. 3).
c) Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., Basel/Stuttgart 1976, Band II, Nr. 110 B IV und V; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 110 B IV und V; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2050 ff.; RB 1991 Nr. 78). Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat; dieser Wert bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Das Äquivalenzprinzip schliesst Pauschalierungen nicht aus; solche sind indessen nach dem Willkürverbot nur zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGr, 10. Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E. 4a; Häfelin/Müller, Rz. 2054 ff.; RB 1991 Nr. 78).
Zu beachten sind aber auch das Prinzip der vollen Kostendeckung. § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG schreibt die Erhebung kostendeckender Gebühren vor, räumt aber in Abs. 3 den Gemeinden eine weitgehende Freiheit bei der Ausgestaltung des Abgabesystems ein; namentlich können die Investitionskosten wahlweise durch Mehrwertbeiträge und/oder Anschlussgebühren finanziert werden. § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG verweist auf § 45 EG GSchG. Nach dessen Abs. 2 sind kostendeckend Gebühren, die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge die verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten decken.
d) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist der Gebäudeversicherungswert eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren (BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77/1976, S. 386; RB 1977 Nr. 110 = ZBl 78/1977, S. 536 = ZR 76 Nr. 83). Auch Kanalisationsanschlussgebühren werden häufig nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, was in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt worden ist (BGr, 23. November 1983, ZBl 86/1985, S. 107 ff.; RB 1977 Nr. 110; vgl. RB 1976 Nr. 112; vgl. auch BGr, 10. Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E. 4a). Da die Anschlussgebühren für Wasser gleichermassen wie jene für Abwasser der Deckung der Investitionskosten für die Basis‑ und Groberschliessung dienen (vgl. Kreisschreiben der Direktion der öffentlichen Bauten vom 24. Juli 1981 betreffend die Benützung der Gebäudeversicherungssummen für Wasser‑ und Abwasser‑Anschlussgebühren), ist denn auch eine unterschiedliche Bemessungsregelung für diese beiden Gebührenarten, zumindest was die primäre Bemessungsgrundlage, hier die Anknüpfung an die Gebäudeversicherungssumme, anbelangt, nicht zwingend geboten.
Aus Art. 44 und 46 WR sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem Willkürverbot, dem Äquivalenzprinzip und dem Verursacherprinzip leiten die Beschwerdeführenden ab, die Bemessung der Anschlussgebühr dürfe nicht allein an den Gebäudeversicherungswert anknüpfen, sondern müsse auch den effektiven Wasserverbrauch berücksichtigen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, deckt die Anschlussgebühr als einmalige Abgabe gerade nicht die Kosten des Verbrauchs – dazu dient der Wasserzins gemäss Art. 52 WR –, weshalb sie zu diesem auch keinen näheren Bezug aufweisen muss. Der Hinweis auf BGE 125 I 1 und BGr, 10. Oktober 2001, URP 2002, S. 51 E. 4a geht daher an der Sache vorbei, ebenso der Vergleich mit den Abfallgebühren, da dort anders als bei der leitungsgebundenen Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eine Aufteilung der Gebühren in (einmalige) Investitions- und wiederkehrende Betriebskostenbeiträge nicht üblich und wohl auch nicht möglich ist. Ein allgemeiner Bezug zur Beanspruchung von Leistungen besteht bei den Anschlussgebühren immerhin insofern, als bei Wohnbauten nach der Erfahrung grösseren Gebäudeversicherungswerten auch höhere Wasserbezugs- und Abwassermengen gegenüberstehen (vgl. das zuvor erwähnte Kreisschreiben der Baudirektion von 1981, S. 3 ff.).
Richtig ist im Übrigen, dass hin und wieder die Frage gestellt wird, ob der Gebäudeversicherungswert eine zutreffende Bezugsgrösse darstellt. So wird etwa gefordert, statt des die momentane Grundstücksnutzung widerspiegelnden Gebäudeversicherungswertes sei ein Kriterium zu wählen, welches die ganze bauliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks berücksichtigt (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff., 567 f.). Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und der Schweizerische Städteverband/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) schlagen in einer 1994 herausgegebenen Richtlinie zum Thema Finanzierung der Abwasserentsorgung vor, die Anschlussgebühr auf Grund der zonengewichteten Grundstücksfläche zu bemessen. Als Hauptvorteil dieses Kriteriums wird erwähnt, dass keine Nachbezüge wegen intensiverer Überbauung der angeschlossenen Grundstücke nötig sind (vgl. André Müller, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999, S. 509 ff., 534 f.). Es mag durchaus sein, dass die Bemessung der Anschlussgebühr nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes gewisse Nachteile aufweist. Diese führen aber nicht dazu, dass diese Anknüpfung im Rahmen der hier vorzunehmenden Rechtskontrolle (§ 50 VRG) als rechtswidrig zu bezeichnen wäre.
e) Die Beschwerdeführenden wehren sich auch dagegen, dass ihnen entsprechend Art. 49 Abs. 2 WR die auf dem Gebäudeversicherungswert erhobene Anschlussgebühr (gegenüber dem Grundansatz gemäss Abs. 1) verdoppelt wird, weil sie in einer abgelegenen Siedlung im Sinne dieser Bestimmung gebaut haben. Sie machen geltend, in diesen Gebieten sei der Wasserverbrauch keineswegs höher, so dass die Mehrbelastung eine krasse Ungleichbehandlung darstelle. Anderseits erführen die angeschlossenen Gebäude in diesen Gebieten auch nicht einen zwei- oder dreifachen Mehrwert, so dass der Erhöhung der Gebühr kein Äquivalent gegenüberstehe.
aa) Wie die Beschwerdeführenden selbst hervorheben, stellt die Anschlussgebühr keine Vorzugslast dar, so dass das Argument des fehlenden Mehrwertes von vornherein nur beschränkte Bedeutung hat. Zwar kann der Wert einer Leistung auch bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist. Indessen ist es oft schwierig, wenn nicht unmöglich, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den ein Grundeigentümer aus einer bestimmten öffentlichen Leistung zieht. Die Rechtsprechung erachtet es daher als zulässig, Anschlussgebühren nach dem Kostenaufwand für die in Frage stehende Verwaltungsleistung zu bemessen und dabei schematische Vereinfachungen vorzunehmen, solange dies nach objektiven Kriterien erfolgt (vgl. vorne E. 4c).
bb) Wie sich schon aus den Ausführungen in Erwägung 4d ergibt, spielt der Wasserverbrauch im Zusammenhang mit der Anschlussgebühr eine untergeordnete Rolle; hinsichtlich der Frage, ob für Teile des Versorgungsgebiets der Wasserversorgung höhere Anschlussgebühren bezogen werden dürfen, ist er ohne Bedeutung. Ausschlaggebend für die unterschiedlichen Anschlussgebühren in Langnau a.A. ist die schwierige Topographie mit markanten Höhenunterschieden und der sehr unterschiedliche Grad der Überbauungsdichte. Die abgestuften Gebührenansätze tragen dem Umstand Rechnung, dass in den schwächer besiedelten und gleichzeitig peripherer gelegenen Gebieten der Gemeinde die Investitionskosten pro einzelnem Hausanschluss wesentlich höher liegen als im zentralen Siedlungsgebiet. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Bereiche unterscheiden. Für das Gebiet Albis und Mittelalbis mit geringer Überbauungsdichte entstehen, wie sich nicht zuletzt auf der von den Beschwerdeführenden eingereichten Karte erkennen lässt, aufgrund der erforderlichen Leitungslängen, des Höhenunterschieds und der geringen Anzahl angeschlossener Gebäude besonders hohe Aufwendungen. Weniger ausgeprägt, aber immer noch deutlich gilt dies auch für die Zone Rengg (mit den Siedlungen Risleten, Tobel, Rängg und Oberrängg) und die Zone Waldi (mit den Siedlungen Hasengarten und Waldi). Wenn die Beschwerdegegnerin sich entschieden hat, die entsprechenden Kosten differenziert zu verlegen, so entspricht dies den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Bezirksrat beruft sich auf einen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ergangenen Entscheid vom 27. April 1994, in welchem er zum Wasserreglement der Beschwerdegegnerin Stellung genommen hat. Selbstverständlich entfaltet dieser Entscheid gegenüber den Beschwerdeführenden keine Rechtskraft und ist auch das Verwaltungsgericht nicht daran gebunden (vgl. BEZ 2000 Nr. 24). Es wäre aber Sache der Beschwerdeführenden gewesen, näher darzulegen, weshalb die dort entwickelte Argumentation unzutreffend sein sollte. Der Bezirksrat hat in jenem Entscheid ausgeführt, dass im Gebiet Albis das Verhältnis zwischen Investitionskostenanteil und Wasserverbrauchsanteil etwa 28 % : 3 % beträgt, während es in den Randgebieten etwa bei 21 % : 5 % und im übrigen Gebiet (d.h. den zentralen Siedlungsräumen) etwa 51 % : 93 % beträgt. Daraus ergeben sich die Verhältniszahlen 9.3, 4.2 und 0.55 (der vom Bezirksrat im zitierten Entscheid angegebene Wert von 1.9 ist unrichtig, da Zähler und Nenner vertauscht wurden). Sie machen deutlich, dass bei einem gegebenen Wasserverbrauch die Investitionen für die Wasserversorgung in den Randgebieten etwa 8 bzw. 17 mal höher liegen als im dicht bebauten Siedlungsteil. Diesem Umstand trägt der abgestufte Gebührenansatz in Art. 49 WR angemessen Rechnung.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Gemeinde habe die Unterlagen zu diesen Verhältniszahlen nicht eingereicht, daher seien sie nicht überprüfbar und würden bestritten. Es hätte den Beschwerdeführenden frei gestanden, von der Gemeinde Einsicht in diese Unterlagen zu verlangen, wenn sie den vom Bezirksrat verwendeten Zahlen keinen Glauben schenken wollten. Sie machen nicht geltend, entsprechende Schritte unternommen zu haben, obwohl sie spätestens seit Mitte August 2001 – also seit ihnen die Duplik der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren zugestellt worden war – dazu Gelegenheit und Anlass gehabt hätten. Mit ihrer unsubstanziierten Behauptung, die vom Bezirksrat im damaligen Verfahren ermittelten Zahlen seien unzutreffend, kommen sie ihrer Begründungspflicht gemäss § 54 VRG nicht nach (vgl. VGr, 12. November 1998, VB.98.00318, E. 3b, durch das BGr am 19. Mai 1999 geschützt [2P.1/1999]). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, diese Zahlen in Frage zu stellen. Insbesondere kann im Licht des erwähnten Entscheids des Bezirksrats darauf verzichtet werden, Auskünfte über die laufende Wasser- und Investitionsrechnung der Wasserversorgung einzuholen.
Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführenden, das Gebiet Waldi gehöre nicht zu den Randgebieten. Das Gegenteil ergibt sich ohne Weiteres aus dem Plan; die Tatsache, dass das Gebiet Waldi an das zentrale Ringleitungssystem angeschlossen ist, belegt nicht seine Zugehörigkeit zum dichter bebauten Siedlungsgebiet, wohl aber, dass auch für dieses Randgebiet ein vollwertiger Anschluss an die Wasserversorgung hergestellt wurde, mit entsprechend höherem Aufwand pro angeschlossenem Gebäude.
cc) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass im Gebiet Waldi nur noch kleine Restflächen der Bauzone überbaubar seien, weshalb nicht mit wesentlich gesteigertem Wasserverbrauch und entsprechenden Investitionen zu rechnen sei. Hierzu ist erneut zu bemerken, dass die für den Wasseranschluss erforderlichen Infrastrukturkosten in den abgelegenen Gebieten vom voraussichtlichen Wasserverbrauch nur wenig beeinflusst werden, sondern überwiegend als Fixkosten angesehen werden müssen, die gerade wegen der kleinen noch überbaubaren Flächen auf relative wenige Grundstücke verlegt werden müssen.
dd) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die früher erbauten Liegenschaften seien allesamt nicht mit dem Verdoppelungszuschlag "bestraft" worden, weshalb die Anwendung des Gebührentarifs ihnen gegenüber eine krasse Ungleichbehandlung darstelle. Insofern lägen ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 WR vor, die eine Abweichung vom normalen Tarif rechtfertigten.
Es trifft zu, dass im Wasserreglement vom 27. März 1969 noch keine Erhöhung der Anschlussgebühr für abgelegene Siedlungen vorgesehen war (vgl. Art. 25). Bereits in Art. 50 Abs. 4 des Wasserreglementes vom 11. August 1981 wurde indes die Möglichkeit einführt, für abgelegene Siedlungen und Einzelobjekte die Anschlussgebühren bis um den doppelten Ansatz zu erhöhen. Vor allem aber beurteilt sich bei Rechtsänderungen die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung nach altem und nach neuem Recht weniger durch einen Vergleich der früheren mit der geänderten Regelung als danach, ob die neue Regelung sachlich vertretbar sei (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 405). Da vorliegend wie ausgeführt sachliche Gründe für eine Abstufung der Anschlussgebühren vorliegen und diese auch entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen wird, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Wasserreglement von 1969 nicht zuletzt deshalb auf abgestufte Anschlussgebühren verzichten konnte, weil damals die abgelegenen Siedlungen noch ausserhalb des Baugebietes lagen und keinen Anspruch auf Erschliessung bzw. Anschluss an die Wasserversorgung besassen. Erst durch die geänderten raumplanungsrechtlichen Vorschriften entstand eine Erschliessungspflicht auch für diese Gebiete. Bereits das Wasserreglement von 1981 trug daher den besonderen Aufwendungen Rechnung, die hier zu erbringen waren.
Ebensowenig können sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf Art. 61 WR berufen. Nach dieser Bestimmung kann die Werkkommission Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen; dadurch darf aber dem Sinn des Reglementes nicht widersprochen werden. Die höhere Belastung der Beschwerdeführenden entspricht im vorliegenden Fall durchaus dem Sinn des Reglementes bzw. würde eine Entlastung diesem Sinne widersprechen; besondere Verhältnisse liegen hingegen nicht vor. Für eine Ausnahmebewilligung besteht kein Raum.
ee) Nichts abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden schliesslich aus dem Vergleich mit der Tarifordnung von Thalwil. Weshalb es dieser Gemeinde möglich ist, tiefere Anschlussgebühren zu verrechnen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für dieses auch nicht relevant. Massgeblich ist allein, dass sich der differenzierte Gebührenansatz der Beschwerdegegnerin auf tatsächlich vorhandene Unterschiede stützen kann und insofern dem Verursacherprinzip Rechnung trägt.
Die Beschwerdeführenden bringen auch nichts vor, was ihre vage Vermutung stützt, die erhobenen Tarife verletzten das Kostendeckungsprinzip. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, insoweit der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Ausserdem ist die Gebührenauflage durch die Werkkommission nur im herabgesetzten Umfang von Fr. 76'777.20, abzüglich des Depositums von Fr. 48'400.-, zu bestätigen. Die Kostenauflage im Rekursentscheid ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird insofern aufgehoben, als der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Gebührenauflage der Werkkommission wird im reduzierten Umfang von Fr. 28'377.20 (Fr. 76'777.20, abzüglich des Depositums von Fr. 48'400.-) bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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