{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00030_2002-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106900&W10_KEY=13823302&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1348660d8cff8b6218ab7f79cfa92ef1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2002.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2002  VB.2002.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2002  VB.2002.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2002  VB.2002.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Festsetzung der Waldabstandslinie im Gebiet Hinterwiesen, Uster Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1a). Bei der \u00dcberpr\u00fcfung des BRK-Entscheids hat sich das Gericht auf Rechtskontrolle zu beschr\u00e4nken. Da die Beschwerde gegen den RR-Entscheid abzuschreiben ist, stellt sich die Frage der Kognition diesbez\u00fcglich nicht (E. 1b). Zusammenfassung der Erw\u00e4gungen der BRK (E. 2a). Zusammenfassung der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2b). Der BRK stand auch eine Ermessenskontrolle zu, sie durfte aber Festlegungen, die sich auf vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde st\u00fctzen, nicht aufheben. Sie hat die Zweckm\u00e4ssigkeit der strittigen Abstandslinie mit eingehenden Erw\u00e4gungen verneint, mit denen sich die Beschwerdef\u00fchrerin nur teilweise auseinandersetzt (E. 2c). Die Linie ber\u00fchrt die jetzige Baute in ihrem Bestand nicht. Ein Waldabstand von minimal nur 2 m kann dem Zweck einer Abstandslinie kaum gen\u00fcgen. Am gesetzlich vorgesehenen Regelabstand von 30 m besteht ein erhebliches Interesse, das auch dadurch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass Unterschreitungen m\u00f6glichst klein zu halten sind. Mit Fortschreibung des herrschenden Zustands w\u00fcrde auf die Lenkungsfunktion der Planung verzichtet (E. 2d). Die Erhaltung einer angemessenen Rest\u00fcberbaubarkeit des Grundst\u00fccks erfordert und rechtfertigt keine solch massive Unterschreitung des Regelabstands (E. 2e). Die BRK hat das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin nicht verletzt (E. 2f). Da aufgrund der ersten Beschwerde die strittige Festlegung aufgehoben wird, wird die zweite gegenstandslos (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:19:52", "Checksum": "6da2998edce3024ebbc20fe89c0d2a43"}