{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00038_14-11-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106937&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6f69febadaeca0c1854f232061a39ce"}, "Num": [" VB.2002.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lotteriebewilligung | Es bestehen keine ausreichenden Gr\u00fcnde, der Lotterie \"Umwelt & Entwicklung\" die Bewilligung zu verweigern Die Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts sind f\u00fcr das Verwaltungsgericht verbindlich; es hat sich daher nicht mit der Rechtm\u00e4ssigkeit einer Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung zu befassen (E. 1a, b). Hingegen stellte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 18. Dezember 1998 nicht in Frage, f\u00fcr ein Monopol der ILL bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage (E. 1c). Der Regierungsrat hat ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die strittige Lotterie verneint und st\u00fctzt sich zudem auf Erw\u00e4gungen betreffend die Verteilung der Lotterieertr\u00e4ge und solche sozialpolitischer Natur (E. 2a). Art. 5 Abs. 1 LG r\u00e4umt den Beh\u00f6rden Ermessen ein, dessen Anwendung das Verwaltungsgericht nur auf \u00dcber- und Unterschreitung sowie Missbrauch pr\u00fcfen kann (E. 2b, c). Gem\u00e4ss dem Regierungsrat sichert die bestehende Ordnung eine breite Verteilung der Lotterieertr\u00e4ge auch zugunsten kleinerer Organisationen (E. 3a). Entwicklungshilfe wird mit bedeutenden, Umweltschutz mit bescheidenen Summen unterst\u00fctzt. Hilfswerke und vor allem Umweltorganisationen k\u00f6nnten durch die Lotterie h\u00f6here Einnahmen erwarten (E. 3b). Die gesamten Lotterieums\u00e4tze sind in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen (E. 3c). Das LG sollte die Ausw\u00fcchse des Lotteriewesens bek\u00e4mpfen und die Bev\u00f6lkerung vor Spielsucht und Verarmung sch\u00fctzen. In den 30er-Jahren wurde das Lotteriewesen faktisch monopolisiert. Die \u00f6ffentlichen Interessen rechtfertigen keine staatlichen Massnahmen zugunsten bestimmter Lotterien. Dem Interesse an einer breiten Streuung der Ertr\u00e4ge kommt nur geringes Gewicht zu; es vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu rechtfertigen (E. 4a). Zul\u00e4ssig ist eine Beschr\u00e4nkung des Lotterieangebotes zwecks Ausschluss unlauterer Methoden, markschreierischer Propaganda und \u00fcberm\u00e4ssiger Spieleins\u00e4tze. Die Aufhebung des Spielbankenverbots beeinhaltet jedoch eine grunds\u00e4tzliche Neubewertung der Sozialsch\u00e4dlichkeit von Geldspielen. Die Haltung des Regierungsrats ist widerspr\u00fcchlich (E. 4b).\rDer angefochtene Entscheid st\u00fctzt sich auf unsachliche Erw\u00e4gungen und ist widerspr\u00fcchlich. Er ist zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5).\rEs besteht kein Anlass zu einer R\u00fcckweisung (E. 6a).\rF\u00fcr den Subeventualantrag fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 6b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:22", "Checksum": "c05c881b45bfd0b0c7b43cab8ea57e35"}