{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00040_21-03-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106566&W10_KEY=4467147&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77f5cb77935c87b59738098e6f13c7ef"}, "Num": [" VB.2002.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2002.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2002.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2002.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilmittelabgabe | Weitere Sistierung bzw. Bewilligung eines seit 1999 sistierten Selbstdispensationsgesuchs Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1a). Da der angefochtene Zwischenentscheid einen qualifizierten Nachteil bewirkt, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Die Bewilligungsf\u00e4higkeit des Gesuchs geh\u00f6rt auch zum Streitgegenstand (E. 1c aa). Nicht einzutreten ist auf das Begehren, die bereits erteilten 87 Bewilligungen seien zu widerrufen (E. 1c bb). Der Beschwerdef\u00fchrer ist auch ohne Selbstdispensationsbewilligung zur Medikamentenabgabe in Notf\u00e4llen berechtigt (E. 2). Zu pr\u00fcfen ist, ob sich eine Bewilligungsverweigerung noch rechtfertigen l\u00e4sst; diesfalls ist auch eine Sistierung zul\u00e4ssig (E. 3a). Da der Gesetzgeber auch nach Scheitern des ersten Gesetzesentwurfs sich weiterhin um eine L\u00f6sung bem\u00fcht, ist an der Sistierung festzuhalten (E. 3b). Die Rechtsungleichheit, die durch Bewilligung der ersten 87 eingegangenen Gesuche entstanden ist, ist hinzunehmen (E. 3c). Aus dem Heilmittelgesetz vermag der Beschwerdef\u00fchrer nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 3d). Kommt auch im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine L\u00f6sung zustande, wird \u00fcber die Gesuche zu entscheiden sein (E. 3e). Gegen einen Widerruf der 87 bereits erteilten Bewilligungen vor Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens sprechen dieselben Gr\u00fcnde, die eine weitere Sistierung der h\u00e4ngigen Gesuche rechtfertigen (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:51", "Checksum": "1f4578aa50eecc474485a56b7860cbf6"}