{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00144_2002-09-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106799&W10_KEY=13823302&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b47cf6b9f554ea6385fb958b522cde0b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2002.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.09.2002  VB.2002.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.09.2002  VB.2002.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.09.2002  VB.2002.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung Ein Grenzbau ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Grundeigent\u00fcmer zul\u00e4ssig. Ein im Grundbuch eingetragenes generelles Grenzbaurecht stellt eine solche Zustimmung dar. Ob ein Grenzbaurecht als generell oder als projektbezogen zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Dieser ist vorliegend nicht eindeutig abgefasst (E. 1a). Auch der Begr\u00fcndungsakt der Dienstbarkeit erlaubt keine Qualifikation des Grenzbaurechts (E. 1b). F\u00fcr die Ermittlung von Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ist auf die Umst\u00e4nde abzustellen, unter denen der Begr\u00fcndungsvertrag zustande kam. Diese lassen auf ein projektbezogenes Grenzbaurecht schliessen (E. 1c). Dass die vereinbarten Grenzbaurechte ins Grundbuch aufgenommen wurden, steht der Annahme einer projektbezogenen Dienstbarkeit nicht entgegen (E. 1d). Wenn das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz entscheidet, k\u00f6nnen neue tats\u00e4chliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (was vorliegend nicht der Fall ist; E. 1e). Der Sachverhalt ergibt sich mit gen\u00fcgender Klarheit aus den Akten, womit auf die Abnahme von weiteren Beweismitteln verzichtet werden darf (E. 1f). Da das Grenzbaurecht als projektbezogen zu verstehen ist, ist die geplante Aufstockung insoweit nicht bewilligungsf\u00e4hig, als sie den massgeblichen Grenzabstand von 3,5 m unterschreitet; kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (E. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:19:08", "Checksum": "a1173d89f8553c629dd3e0089a250e02"}