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I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 bewilligte der Stadtrat X der D AG (vormals Firma F) die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM-900/1800 auf dem Gebäude des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an der P-strasse in Y.
II. Gegen die Baubewilligung erhoben zahlreiche Personen Rekurs an die Baurekurskommission III, darunter A und B. Mit Entscheid vom 3. April 2002 trat die Baurekurskommission III wegen fehlender Legitimation auf den erhobenen Rekurs nicht ein.
III. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 erhoben A und B gegen den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Baurekurskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der D AG. Letztere beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt X beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2002 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Baurekurskommission III beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2002 unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Legitimationspraxis die Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss ständiger Praxis der Vorinstanz liegen die von Mobilfunkstationen ausgehenden maximalen Feldstärken ab 200–220 m im immissionsrechtlich nicht mehr relevanten Minimalbereich. Folglich seien die von der geplanten Mobilfunkstation 330 m bzw. 490 m entfernten Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, womit auf den erhobenen Rekurs nicht einzutreten sei. – Die Beschwerdeführerinnen halten dieser Argumentation die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bei Mobilfunkanlagen entgegen.
a) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich jene Personen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bau von Mobilfunkantennen legitimiert, die in der ”näheren Umgebung” einer projektierten Anlage wohnen und damit durch die Strahlenbelastung stärker als jedermann betroffen sind (BGer, 30. August 2000, 1A.94/2000, in BGE 126 II 399 nicht abgedruckte E. 1a, zusammengefasst in URP 2000, S. 602, 605). Jene Personen sind infolgedessen auch zur Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) und zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 PBG).
Bei der Bestimmung des Umfangs der ”näheren Umgebung” ist auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abzustellen. Danach müssen neue Anlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (AGW) einhalten (Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 1 NISV; Bemessung in Volt pro Meter, V/m, vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Dieser berücksichtigt als Emissionsgrenzwert das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]) und liegt deutlich tiefer als der Immissionsgrenzwert (10 % des Anlagegrenzwertes entsprechen rund 1 % des Immissionsgrenzwertes). Wird für einen Standort eine Strahlenbelastung berechnet, die weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes ausmacht, geht sie fast vollständig in der Hintergrundbelastung auf. Für die betroffene Person bewirkt dies eine nur sehr geringe bis gar keine zusätzliche Belastung. Damit fehlt es ihr an der für die Legitimation erforderlichen speziellen Betroffenheit. – Der Kreis der Beschwerdeberechtigten lässt sich anhand der folgenden Formel berechnen (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Entscheid vom 12. Dezember 2000, Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2001, S. 252, 258; Irene Graf/ Jean-Luc Niklaus, Mobilfunkanlagen – Beschwerderecht der Nachbarn, Bulletin der kantonalen Planungsgruppe Bern 1/2001, S. 29, 34, http://www.bve.be.ch):
Diese vorsichtige Berechnungsweise berücksichtigt die maximal in der Hauptstrahlungsrichtung zu erwartende Strahlung. Es geht bei ihr ausschliesslich darum, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen sind; dieser Kreis darf aus Praktikabilitätsgründen nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen (BGer, 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, 1P.264/2001, in BGE 128 I 59 nicht veröffentlichte E. 1b; BGer, 25. Februar 2002, 1A.142/2001, E. 2.3, URP 2002, S. 108, 111 f., wobei die Formel dort allerdings unrichtig wiedergegeben wurde; BGer, 8. April 2002, 1A.196/2001, E. 2, http://www.bger.ch). Es ist fraglich, ob diese Methode auch dann für die Bestimmung der Legitimation ausschlaggebend sein sollte, wenn ein Beschwerdeführer genau in der entgegengesetzten Richtung des Hauptstrahls wohnt (oder in vertikaler Hinsicht durch die Strahlung gar nicht betroffen werden kann) und zugleich Strahlungsbelastungen geltend macht, die an einem ganz anderen Ort auftreten. In solchen Fällen könnte sich die Legitimationsberechnung der Popularbeschwerde annähern, weil die Beschwerdebefugnis dann nicht mehr an das Rechtsschutzinteresse anknüpfen würde und kaum mehr ein individueller Bezug zur Streitsache hergestellt werden könnte (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 564, 571; ferner die Befürchtungen der privaten Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz). Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da sich beide Beschwerdeführerinnen in der Hauptstrahlrichtung befinden und die Beschwerdeführerin 1 selbst nach bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts legitimiert wäre (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; VGr., 26. September 2001, VB.2001.00129, E. 2a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mobilfunkanlage mit 6 Antennen auf einem Masten (Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin 2; vorinstanzliche Akten). Die Antennen A1–A3 senden mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von 1'100 W, die Antennen A4–A6 mit 1'200 W. Je zwei Antennen strahlen jeweils in dieselbe Richtung (Azimut in Grad von N – A1/A4: 80°; A2/A5: 180°; A3/A6: 270°). Ihre Strahlungsleistungen sind nach der obigen Berechnungsmethode folglich zusammenzurechnen (ERP: 1'100 W + 1'200 W = 2'300 W). Da die Anlage sowohl im Frequenzbereich von 900 MHz als auch 1'800 MHz sendet, beträgt der Anlagegrenzwert (AGW) gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV 5,0 V/m. Die Formel ist somit wie folgt zu ergänzen:
Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 liegt als Ort mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV) mit einem Abstand von 330 m ohne weiteres innerhalb des für die Rekurs- und Beschwerdelegitimation massgeblichen Radius. Dasselbe gilt für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 2 (Entfernung: 490 m). Die Vorinstanz hat die Rekursbefugnis der Beschwerdeführerinnen somit zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. a) Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die private Beschwerdegegnerin macht in der Begründung ihres Eventualantrags sinngemäss geltend, dass hier analog BGE 122 I 57, 61 der Fall einer nicht voraussehbaren Praxisänderung vorläge, womit sie trotz ihres Unterliegens keine Kosten zu tragen habe (vgl. Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 13 Rz. 23). Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hat sich die Praxis allerdings vorliegend bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid konkretisiert. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2001 betreffend die Gemeinde Worb (Urteil 1A.62/2001, 1P.264/2000 E. 1 b/bb; http://www.bger.ch) wurde deutlich, dass die Legitimation anhand einer schematischen Methode zu berechnen ist. Insofern besteht kein Anlass, von der Regel der Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen, womit die Kosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
b) Angesichts der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden Rechtsfragen erwies sich der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt. Die private Beschwerdegegnerin ist folglich zur Bezahlung einer angemessen Parteientschädigung an die obsiegenden anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. April 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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