{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00162_2002-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106803&W10_KEY=13823302&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e95b2a884e31a4f1ab42085c3b36834"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2002.00162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2002  VB.2002.00162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2002  VB.2002.00162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2002  VB.2002.00162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassensperrung | Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft w\u00e4hrend des Schiessbetriebs Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss aufsichtsrechtlich aufgehoben hat (E. 1a). F\u00fcr einen Feststellungsentscheid besteht kein Raum (E. 1b). Der Gemeinderat besorgt die Ortspolizei. Die Gemeinden stellen die Schiessanlagen f\u00fcr den ausserdienstlichen Schiessbetrieb zur Verf\u00fcgung; die Wege in die Gefahrenzone sind w\u00e4hrend des Betriebs zu sperren (E. 2b). Die Sperrung stellt eine Allgemeinverf\u00fcgung dar. Betroffen ist nicht eine \u00f6ffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg nach kant. LandwirtschaftsG, dessen Betreten der Allgemeinheit erlaubt ist (E. 2c). Anordnungen zur Gew\u00e4hrleistung eines sicheren Schiessbetriebs fallen in die Zust\u00e4ndigkeit der Gemeindeexekutiven (E. 2d). Fraglich ist allerdings, ob f\u00fcr die strittige Massnahme eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage besteht (E. 2e). Eine solche ergibt sich aus dem GemeindeG in Verbindung mit bundesrechtlichen Bestimmungen, da nur ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt (E. 2f). Zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit k\u00f6nnen wenn n\u00f6tig auf dem Enteignungsweg Dienstbarkeiten begr\u00fcndet werden. Polizeiliche Anordnungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, haben aber im \u00f6ffentlichen Interesse zu liegen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu sein. Auch das St\u00f6rerprinzip schliesst solche Massnahmen nicht aus. F\u00fcr das neben dem Weg betroffene Grundst\u00fcck muss jedoch eine Dienstbarkeit errichtet werden (E. 2g). Die Sperrung liegt im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 3a). Sie ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Als mildere Massnahme k\u00e4me eine Hochblende in Betracht; deswegen ist der Sperrung die Erforderlichkeit allerdings nicht abzusprechen (E. 3b). Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist zuerst durch den Bezirksrat zu pr\u00fcfen (E. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:06:26", "Checksum": "292b60044e322e99ba4fa22a50d4410a"}