I. Mit Beschluss vom 19. März 2002
beantwortete der Gemeinderat X vorentscheidsweise die von der A AG gestellten
Fragen betreffend die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der
K-strasse/L-weg in X. Hinsichtlich des nordöstlichen Grundstücksteils hielt
der Gemeinderat fest, dass dieser über die K-strasse erschlossen werden könne
(Dispositiv Ziffer 1; Frage a). Die Zufahrten zu den Garagen und
Abstellplätzen seien nach der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni
1983 (VerkehrssicherheitsV) auszuführen (Gefälle, Sichtdistanz,
Einlenkerradien usw.); sofern die Verkehrssicherheitsverordnung eingehalten
werde, könne auch rückwärts in die K-strasse ausgefahren werden (Dispositiv
Ziffer 2; Frage b).
II. Hiergegen erhoben C und D, Eigentümer des
benachbarten Grundstücks Kat.‑Nr. 02, am 1. Mai 2002 Rekurs an
die Baurekurskommission und beantragten, Dispositiv Ziffer 2 des
angefochtenen Beschlusses so abzuändern, dass infolge der zu geringen
Sichtdistanz nur vorwärts in die K-strasse ausgefahren werden dürfe.
Mit Entscheid vom 30. Juli 2002 hiess
die Baurekurskommission den Rekurs von C und D gut. Sie ersetzte Dispositiv
Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses durch eine Anordnung, wonach auf
die K-strasse nur vorwärts ein- und ausgefahren werden dürfe und die
Garagenvorplätze so auszubilden seien, dass darauf gewendet werden könne. Die
Baurekurskommission begründete ihren Entscheid damit, dass die K-strasse im
Verkehrsplan der Gemeinde X vom 9. Februar 1998/6. Juli 1999 als
Sammelstrasse bezeichnet sei. Gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
handle es sich bei der Ausfahrt eines einzelnen Abstellplatzes in eine Sammelstrasse
um eine Ausfahrt des Typs B, bei welchem nach den Mindestanforderungen
eine Aus- und Einfahrt nur vorwärts erfolgen dürfe.
III. Mit Beschwerde vom 11. September
2002 beantragten die A AG dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der
Baurekurskommission vom 30. Juli 2002 aufzuheben und den
Gemeinderatsbeschluss vom 19. März 2002 zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Eingabe vom
16. September 2002 erhob auch der Gemeinderat X Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte die nämlichen Anträge; eventualiter beantragte
der Gemeinderat, das Verfahren an die Vorinstanz zum Neuentscheid
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September
2002 wurden die beiden Beschwerdeverfahren VB.2002.00287 und VB.2002.00289
vereinigt.
Die
Baurekurskommission und die Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der
Beschwerden; Letztere schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Als Adressatin des im Streit stehenden
Vorentscheids vom 19. März 2002 ist die A AG in Anwendung von § 21
lit. a des Verwaltungrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne
weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Eine Gemeinde ist entsprechend § 21
lit. b VRG zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen
rechtsmittelbefugt. Inwiefern die Gemeinde X in ihren schutzwürdigen
Interessen berührt ist, wenn vom Grundstück Kat.-Nr. 01 aus vorwärts und nicht
rückwärts in die K-strasse ausgefahren wird, ist schwer zu erkennen. Diese
Frage kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde angesichts der klaren
Rechtsmittellegitimation der A AG, welche zudem die gleichen Rügen wie der
Gemeinderat X erheben, auf jeden Fall einzutreten ist.
2. a) Die A AG bringen in ihrer Beschwerde
vom 11. September 2002 zusammengefasst vor, die K-strasse sei im
Verkehrsplan wohl als Sammelstrasse bezeichnet, effektiv erfülle sie aber die
Funktion einer Zufahrtsstrasse. Insgesamt würden rund 65 Wohneinheiten
erschlossen. Beim Typ Zufahrtsstrasse sei ein rückwärtiges Hineinfahren in die
Strasse erlaubt. Eine Einzonung von weiterem Bauland in diesem Gebiet sei sehr
unwahrscheinlich. Auf der Seite des zu erschliessenden Grundstücks Kat.-Nr. 01
sei ein 2 m breites Trottoir vorhanden. Dieses werde im Bereich des
Baugrundstücks praktisch nicht begangen und könne darum problemlos dem
”Rückwärtskehren” dienen. Die Ausbildung der Garagenvorplätze zu Kehrzwecken
führe zu einer Wertverminderung des Grundstücks infolge grösserer
Verkehrsfläche und Stützmauern. Zudem seien zu viel versiegelte Flächen
ökologisch schlecht und mit ein Grund für die sich häufenden Hochwasser.
b) Der Gemeinderat brachte in seiner
Beschwerdeschrift vom 16. September 2002 als Begründung zusammengefasst
vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus dem Umstand, dass die K-strasse im
kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnet werde, geschlossen, dass
diese Strasse auch verkehrstechnisch diese Funktion erfülle. Gemäss § 31
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
könne auf den (kommunalen) Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die
Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung nicht verzichtet
werden. Nach § 5 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 seien
Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und
regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen; alle übrigen Strassen seien
Gemeindestrassen. In § 31 PBG über den kommunalen Verkehrsplan werde von
Strassen ”für die Groberschliessung” gesprochen und in den §§ 91
und 93 PBG über den Erschliessungsplan sei von Werken und Anlagen die
Rede, die ”für die Groberschliessung” nötig seien. Quartierstrassen im Sinn von
§ 124 Abs. 2 PBG seien demgegenüber Strassen der Feinerschliessung.
Nochmals anders würden die Strassen im Anhang der Verordnung über die
einheitliche Darstellung der Richtplanungen vom 8. Dezember 1976
(RichtplanV) klassiert; dort würde unterhalb von Hauptverkehrsstrassen nur noch
ein Symbol für den Strassentyp ”Sammelstrassen” zur Verfügung gestellt.
Die Begriffswahl des Planungs- und
Baugesetzes mit seinen ausführenden Erlassen sowie des Strassengesetzes zeichne
sich demzufolge nicht durch besondere Folgerichtigkeit aus. Immerhin sei ein
zentraler Begriff jener der Groberschliessung, unter den nach allgemeiner
Auffassung die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen fielen. In X würden sogar
die Staatsstrassen unmittelbar der Grundstückserschliessung dienen; für
verkehrsorientierte Sammelstrassen bestehe kein Bedarf. Massgeblich für die
Bezeichnung von Strassen mit dem Begriff ”Sammelstrasse” seien weder die
Verkehrsmenge noch der Ausbaugrad der Strassenzüge gewesen. Im Vordergrund sei
vielmehr die Umschreibung der Baupflicht der Gemeinde im Rahmen der
Groberschliessung gestanden. Der Begriff Sammelstrasse sei synonym zum
Begriff Groberschliessungsstrasse verwendet worden. Die K-strasse sei 1997 neu
in den kommunalen Verkehrsplan aufgenommen worden, und zwar als ausgebaute Sammelstrasse,
obwohl deren Fahrbahnbreite zum Teil nur 4,5 m betrage. Der Zweck der Aufnahme
der K-strasse habe einzig und allein darin bestanden, für das noch unerschlossene
Gebiet Grundreben eine zweckmässige Quartierplanbegrenzung zu ermöglichen.
Die Aufnahme der K-strasse in den kommunalen
Verkehrsplan als Sammelstrasse gebe keineswegs die planerische Absicht wieder,
dieser in verkehrstechnischer Hinsicht eine derartige Bedeutung zuzuerkennen.
Der vorinstanzliche Entscheid beruhe deshalb auf der unzutreffenden Annahme,
dass auf die K-strasse in Anwendung der Verkehrssicherheitsverordnung
Rückwärtsausfahrten von vornherein ausser Betracht fielen.
3. a) Gemäss § 240 PBG dürfen durch
Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der
Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigt werden (Abs. 1). Verkehrserschliessungen
im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen haben nach Möglichkeit rückwärtig
oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen (Abs. 3).
Die technischen
Anforderungen für Ausfahrten sind im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung
(§ 6 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV) geregelt. Als ”Ausfahrt” gilt dabei
jede für die Benützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger bestimmte Verbindung
zwischen einem Grundstück und einer Strasse (§ 2 Abs. 3
VerkehrssicherheitsV), vorliegend also die streitigen Ausfahrten vom Grundstück
Kat.-Nr. 01 in die K-strasse. Der Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
sieht je nach Bedeutung der Ausfahrt (Anschluss) einerseits und der Strasse
anderseits drei Ausfahrt-Typen (A, B und C) vor. Gemäss der Anmerkung zum
Anhang richtet sich der Strassentyp nach den Zugangsnormalien vom 9. Dezember
1987. Diese unterscheiden entsprechend dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen
aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten (§ 6 Abs. 1 Zugangsnormalien)
folgende Strassentypen (Zugangsarten): Zufahrtsweg, Zufahrtsstrasse,
Erschliessungsstrasse sowie (nutzungsorientierte) Sammelstrasse. Der Anschluss
einzelner Abstellplätze an eine Sammelstrasse (Ausfahrt-Typ B) darf laut
Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nur so erfolgen, dass vorwärts aus-
und eingefahren wird.
Die Vorinstanz hat entsprechend der
Festlegung der K-strasse im Verkehrsplan der Gemeinde X vom 6. Juli 1999
als Sammelstrasse ausgeführt, dass der anwendbare Ausfahrt-Typ B nur eine
Aus- und Einfahrt vorwärts zulasse. Streitig ist mithin, ob die Bezeichnung
einer Strasse als ”Sammelstrasse” im kommunalen Verkehrsplan jener nach den
Zugangsnormalien entspricht. Dies hätte zur Folge, dass der Planeintrag einer
Strasse im Verkehrsplan als Sammelstrasse genügt, damit die Ausfahrt einzelner
Abstellplätze in diese Strasse nach der Verkehrssicherheitsverordnung die
Anforderungen als Ausfahrt-Typ B erfüllen muss.
b) Die kommunale Richtplanung obliegt den
Gemeinden. Diese können sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken, doch
darf nach § 31 Abs. 2 PBG nicht auf den Verkehrsplan verzichtet
werden. Mit dem kommunalen Verkehrsplan werden die kommunalen Strassen für die
Groberschliessung von jenen der Feinerschliessung abgegrenzt (§ 31
Abs. 2 PBG). Während die Kosten der Groberschliessung grundsätzlich vom
Gemeinwesen zu tragen sind, obliegt die Kostentragungspflicht der
Feinerschliessung den Grundeigentümern (vgl. die ausführlichen Erwägungen im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1996, BEZ 1997
Nr. 6; auch zum Folgenden). Auf Stufe Nutzungsplanung gibt der
Erschliessungsplan Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für
die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind; dieser zeigt ferner auf, in
welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung
durchführt (§ 91 PBG). Bei der Abgrenzung zwischen Grob- und
Feinerschliessung steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu (RB 1988
Nr. 59).
Die Richtplanverordnung enthält im Anhang
eine Anzahl von Symbolen, Signaturen und Farben für die Richtplanung. Deren
Beachtung ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 PBG (§ 1
Abs. 2 RichtplanV). Weitere Symbole und Signaturen können nur mit
Zustimmung der Baudirektion und aufgrund örtlicher Besonderheiten verwendet werden
(§ 13 RichtplanV). Für den Verkehrsplan sieht der Anhang Zeichen vor für
Hochleistungs- und wichtige Hauptverkehrsstrassen, Hauptverkehrsstrassen sowie
Sammelstrassen. Für die Bezeichnung kommunaler Strassen als
Groberschliessungsanlagen sieht die Richtplanverordnung mithin lediglich die
Bezeichnung als Sammelstrasse vor. Eine weitere Unterteilung solcher Strassen
je nach ihrer verkehrsmässigen Bedeutung erfolgt im kommunalen Verkehrsplan
nicht.
Wie gesehen, kommt dem Gemeinwesen bei der
Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung ein weiter Ermessensspielraum
zu. Dieser Entscheid kann aufgrund planerischer Überlegungen gefällt werden, so
aufgrund des Charakters als Hauptachsen im Siedlungsgebiet oder als wichtige
Verbindungen zu Nachbargemeinden sowie zur sinnvollen Abgrenzung eines
Quartierplan-Beizugsgebiets (§ 124 Abs. 2 PBG und § 2
Abs. 3 Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Die Übernahme
der Kostentragungspflicht durch das Gemeinwesen kann aber auch weniger aus
planerischer Notwendigkeit als politisch motiviert erfolgen. Die
Klassifizierung einer Gemeindestrasse als Sammelstrasse im kommunalen
Verkehrsplan stellt auf jeden Fall nicht notwendigerweise auf die Verkehrsmenge
oder den Ausbaugrad der Strasse ab. Deshalb kann bei der Bestimmung des Ausfahrt-Typs
nicht allein darauf abgestellt werden, dass die entsprechende Strasse richtplanerisch
eine Sammelstrasse darstellt. Massgeblich ist vielmehr die
– möglicherweise davon abweichende – Festlegung als Zugangsart nach
den Zugangsnormalien.
c) Gemäss Anhang Zugangsnormalien können an
eine Zufahrtsstrasse bis 150, an eine Erschliessungsstrasse bis 300 und an eine
nutzungsorientierte Sammelstrasse bis 600 Wohneinheiten angeschlossen werden.
Auf die K-strasse werden heute nach den Ausführungen des Gemeinderats X rund
66 Wohneinheiten, im Vollausbau weitere 40 Wohneinheiten
erschlossen. Eine weitere Erschliessungsfunktion hat die K-strassen nicht; sie
endet an der Bauzonengrenze bzw. führt in den Wald und hat keine
Durchgangsfunktion. Nach der verkehrsmässigen Funktion wie auch nach dem Ausbau
entspricht sie einer Zufahrtsstrasse. Einzelne wie auch zusammengefasste
Ausfahrten in eine Zufahrtsstrasse haben nach dem Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung dem Ausfahrt-Typ A zu entsprechen, d.h. es
ist nicht vorgeschrieben, dass die Ein- und Ausfahrt nur vorwärts erfolgen
darf. Die Beantwortung der Frage b im angefochtenen Beschluss des Gemeinderats
X vom 19. März 2002 (Dispositiv Ziffer 2), wonach die Zufahrten zu
den Garagen und Abstellplätzen nach der Verkehrssicherheitsverordnung
auszuführen seien und, sofern diese eingehalten werde,
auch
rückwärts in die K-strasse ausgefahren werden könne, erweist sich damit als
rechtmässig. Die Beschwerden sind gutzuheissen.
4. ...
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die Beschwerden werden
gutgeheissen. Dispositiv Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission
vom 30. Juli 2002 wird aufgehoben und demgemäss der Beschluss des
Gemeinderats X vom 19. März 2002 vollumfänglich wiederhergestellt.
2. ...