{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.10.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00288_14-10-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106879&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ab1d04266c38dad67fe17d93b4a810b"}, "Num": [" VB.2002.00288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.14.1  VB.2002.00288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Auf die Beschwerde ist einzutreten; zust\u00e4ndig ist der Einzelrichter (E. 1). Private, denen die n\u00f6tigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a). Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b). F\u00fcr die Frage der Verbeist\u00e4ndung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexit\u00e4t der Streitsache sowie Gesundheitszustand und F\u00e4higkeiten der ansprechenden Person (E. 2c). Der Bezirksrat legte nicht schl\u00fcssig dar, dass die Beschwerdef\u00fchrerin das Verfahren selbst h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (E. 2d). Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch f\u00fcr die bed\u00fcrftige Beschwerdef\u00fchrerin keine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung. Die Angelegenheit war weder tats\u00e4chlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren er\u00fcbrigte (E. 2c). F\u00fcr das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu gew\u00e4hren (E. 3a). Der Beschwerdef\u00fchrerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu f\u00fchren (E. 3b). Mangels Abrechnung ist die Entsch\u00e4digung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:16:45", "Checksum": "69161d38dd2846c7d5a2d1c6faa87b51"}