{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00291_2002-12-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106975&W10_KEY=13823301&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe0bf4e6902c9219af38d3b71e6c8fba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2002.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.12.2002  VB.2002.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.12.2002  VB.2002.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.12.2002  VB.2002.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Befehl zur Entfernung eines zu grossen Dachfl\u00e4chenfensters. Widerruf einer fehlerhaften Verf\u00fcgung. Der vorliegende Streit ist auf die unterschiedliche Auslegung von \u00a7 4 Abs. 2 BauVV durch die Beschwerdef\u00fchrenden bzw. deren Architekt einerseits und die kommunale Baubeh\u00f6rde andererseits zur\u00fcckzuf\u00fchren. Bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung der Baugesuchsunterlagen konnte ungeachtet der diskutablen Einf\u00e4rbung der neuen Fenster\u00f6ffnungen in den Baueingabepl\u00e4nen kein Zweifel \u00fcber Anzahl und Gr\u00f6sse der neu geplanten Fenster bestehen (E. 2b). H\u00e4tte die Baubeh\u00f6rde das Baugesuch der Beschwerdef\u00fchrenden mit minimaler Sorgfalt gepr\u00fcft, h\u00e4tte ihr die missverst\u00e4ndliche Einf\u00e4rbung der Umbauten in den Pl\u00e4nen und der bei ihrem eigenen Verst\u00e4ndnis der Pl\u00e4ne offenkundige Widerspruch zu den Angaben im Gesuchsformular und den beiliegenden Erkl\u00e4rungen der Nachbarn ins Auge stechen m\u00fcssen. Die Bauherrschaft hat von der Baubewilligung gutgl\u00e4ubig Gebrauch gemacht und den Bau des streitbetroffenen Dachfensters entsprechend den genehmigten Pl\u00e4nen ausgef\u00fchrt. Die durch den R\u00fcckbau betroffenen gutgl\u00e4ubig geschaffenen Werte erscheinen als erheblich. Andererseits sind die betroffenen \u00f6ffentlichen Interessen offenkundig von geringer Bedeutung. Dass die kommunale Vorschrift betreffend die Gr\u00f6sse der Dachfl\u00e4chenfenster nun nicht l\u00fcckenlos durchgesetzt werden kann, hat die Baubeh\u00f6rde ihrer mangelnden Sorgfalt zuzuschreiben und rechtfertigt f\u00fcr sich allein den Widderruf der rechtskr\u00e4ftigen Baubewilligung nicht (E. 3) Gutheissung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:05:45", "Checksum": "79bfe063545a043ec741c0f83c53c0c6"}