{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00309_05-12-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106940&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aaa4d8bbd694b23bb05bf450ab7b36df"}, "Num": [" VB.2002.00309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2002.00309"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2002.00309"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2002.00309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (Wohnungskosten, Grundbedarf II) Verfahrensrecht: Es ist nicht zwingend, jedoch w\u00fcnschenswert, in bezirksr\u00e4tlichen Rekursentscheiden die mitwirkenden Beh\u00f6rdemitglieder aufzuf\u00fchren (E. 2). Grunds\u00e4tze zur Bemessung von Sozialhilfeleistungen und zu Leistungsk\u00fcrzungen, namentlich bez\u00fcglich Wohnungskosten (E. 3d). Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341 f\u00fcr einen Zweipersonen-Haushalt ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten \u00fcberh\u00f6ht; die Auflage, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtm\u00e4ssig wie die anschliessende K\u00fcrzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1100.- sei unter den konkreten \u00f6rtlichen Bedingungen den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine unzul\u00e4ssige \"Abschiebung\" dar (E. 3f). Grundbedarf II: Zweck (E. 4b). Die Beschr\u00e4nkung auf das Minimum ist an sich nicht zu beanstanden. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde seit kurzem ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung den mittleren Betrag ausrichtet. Dieser ist auch f\u00fcr die streitigen zwei Monate zu gew\u00e4hren (E. 4c). Gutheissung in diesem Punkt. Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege erf\u00fcllt, nicht jedoch f\u00fcr die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:28", "Checksum": "73cb10adbf9a9ba93ae2888ae701343c"}