{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.12.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00357_19-12-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106992&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f238f7c9e9ba5e89fa9c98c27697dbb"}, "Num": [" VB.2002.00357"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.19.1  VB.2002.00357"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.19.1  VB.2002.00357"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.19.1  VB.2002.00357"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht | Meldepflicht einer Wochenaufenthalterin mit angeblichem Wohnsitz im Thurgau Auf die Beschwerde ist einzutreten; insbesondere wurde die Frist eingehalten (E. 1). Der Bezirksrat hat den Rekurs zu Recht materiell behandelt (E. 2a). Massgebend ist grunds\u00e4tzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids. Sp\u00e4ter eingetretene Umst\u00e4nde k\u00f6nnen hilfsweise beigezogen werden (E. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat Treu und Glauben nicht durch \u00fcberlanges Zuwarten verletzt (E. 2c). Berechtigt ist die Kritik am Zustellungzeitpunkt; daraus erwuchs der Beschwerdef\u00fchrerin aber kein Nachteil (E. 2d). Der Bezirksrat hat die Rechtslage zutreffend dargelegt (E. 3a). Zu ber\u00fccksichtigen ist namentlich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zwar zum massgebenden Zeitpunkt noch nicht lange im Ort wohnte, aber sich offenbar bereits auf eine l\u00e4ngere Zeit dort eingerichtet hatte; zudem d\u00fcrfte sie die Beziehung zu ihrem Freund von dort aus pflegen (E. 3b). Die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend der Auslandsabwesenheit, die jetzige Aus\u00fcbung des Stimmrechts und das Steuerdomizil sind ohne Bedeutung (E. 3c). Insgesamt deuten die objektiven Umst\u00e4nde auf einen st\u00e4rkeren Bezug zur Z\u00fcrcher Gemeinde als zur (fr\u00fcheren) thurgauischen Wohngemeinde (E. 3d). Die R\u00fcckwirkung der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung ist nicht zu beanstanden (E. 3f)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:35", "Checksum": "88ff68e44a27564ed47f80db32aed982"}