{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00376_2003-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203869&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6f9eb261ecfe13e9413520baa2d9d6f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2002.00376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2003  VB.2002.00376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2003  VB.2002.00376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2003  VB.2002.00376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Stadt Z\u00fcrich, \u00c4nderung der Bau- und Zonenordnung, BZO 1999, Revisionsvorlage Teil IVa, Z\u00fcrich-West: Keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (E. 2). Es kann offen gelassen werden, ob die Rekursinstanz einen zweiten Schriftenwechsel h\u00e4tte anordnen m\u00fcssen, da ein allf\u00e4lliger Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (E. 3a). Die Anforderungen, welche der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte an ein faires Verfahren stellt, wurden im Rekursverfahren nicht erf\u00fcllt. Der Mangel kann jedoch vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden (E. 3b). Die Vorinstanz anerkannte die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrenden zur Gemeindebeschwerde, verneinte jedoch diejenige zum Planungsrekurs (E. 4a). Beeintr\u00e4chtigt die Plan\u00e4nderung den den Nachbarmietern zustehenden Nutzungswert, w\u00e4re es denkbar, die hinreichende Betroffenheit eines Mieters zu bejahen. Eine solche Legitimation muss sorgf\u00e4ltig substanziiert und glaubhaft gemacht werden (E. 4b). Die Mieter haben ihre Betroffenheit nicht n\u00e4her dargelegt (E. 4c). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Planungsrekurs mangels Legitimation nicht eingetreten (E. 4d). Mit der Gemeindebeschwerde kann nur die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. (E. 4e). Gesetzliche Grundlagen betreffend Mitwirkungsrechte der Bev\u00f6lkerung bei Planungen (E. 5a). 1998 hat die Stadt Z\u00fcrich den Planentwurf aufgelegt. Es stellt sich die Frage, ob sie den \u00fcberarbeiteten Plan vor seiner Festsetzung erneut h\u00e4tte auflegen m\u00fcssen (E. 5b). Die Mitwirkungsrechte wurden vorliegend nicht verletzt (E. 5d). Insoweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, der Nutzungsplan w\u00fcrde sich nicht eignen, um eine Nutzung des Gebietes zu Wohnzwecken sicherzustellen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich eine derartig eindimensionale Zielsetzung nicht aus dem Richtplan ergab. Nicht stichhaltig ist der Einwand, die bestehende Erschliessung im Quartier sei f\u00fcr die vorgesehene Nutzung ungen\u00fcgend (E. 6a-c). Ebenfalls ist es zul\u00e4ssig, die Zustimmung zu privaten Gestaltungspl\u00e4nen, die den f\u00fcr Areal\u00fcberbauungen im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht \u00fcberschreiten, an die Exekutive zu delegieren (E. 7). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:24:40", "Checksum": "57818f14767f4c771063c31644bcc580"}