{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.04.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00422_15-04-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107174&W10_KEY=4467144&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b348931a1521a256b11692f55fd0153a"}, "Num": [" VB.2002.00422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.15.0  VB.2002.00422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.15.0  VB.2002.00422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.15.0  VB.2002.00422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Zahnarzt | Vertrauensw\u00fcrdigkeit des Gesuchstellers, der ohne Bewilligung praktizierte Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Streitgegenstand ist die Verweigerung der Bewilligung selbst\u00e4ndiger Berufst\u00e4tigkeit, jedoch nicht die Assistenzbewilligung. Die Ausstandsbegehren sind im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Sachverf\u00fcgung zu beurteilen (E. 2). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist nunmehr gegenstandslos (E. 3). Die abgelehnten Personen haben nicht am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Im \u00dcbrigen liegen keine gen\u00fcgenden Hinweise f\u00fcr eine Befangenheit vor (E. 4a). Der Einwand der Geh\u00f6rsverletzung war unbegr\u00fcndet (E. 4b). Die Protokollf\u00fchrung durch die Direktion ist nicht zu beanstanden (E. 4c). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, strittig ist die Vertrauensw\u00fcrdigkeit. Diese ist gegeben, wenn vom Bewerber die Anwendung aller f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung n\u00f6tigen Sorgfalt erwartet werden kann (E. 5). Die Aufnahme der Zahnarztt\u00e4tigkeit vor Inkrafttreten der bilateralen Vertr\u00e4ge ist f\u00fcr sich noch kein besonders schwerer Verstoss; der Beschwerdef\u00fchrer entzog sich allerdings der im Patienteninteresse liegenden beh\u00f6rdlichen Aufsicht. Belastend wirkt das grosse Ausmass der T\u00e4tigkeit und das renitente Verhalten w\u00e4hrend des Verfahrens (E. 6a). Ins Gewicht f\u00e4llt die Beauftragung von Hilfspersonen mit T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die sie weder ausgebildet noch berechtigt waren (E. 6b). Die fachliche Bef\u00e4higung ist dem Beschwerdef\u00fchrer nicht abzusprechen (E. 6c). Die Bewilligungsverweigerung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6d). Auch das Verbot zeitlich begrenzter T\u00e4tigkeit ist gerechtfertigt (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:51", "Checksum": "16be5d10c69e34231a643b0ff053a057"}