{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.05.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2002-00423_08-05-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107205&W10_KEY=4467144&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42a30fa22253b0b550b8e7c2a89ca948"}, "Num": [" VB.2002.00423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.08.0  VB.2002.00423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.08.0  VB.2002.00423"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.08.0  VB.2002.00423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Mobilfunkanlage ausserhalb Bauzone; Thalwil; vgl. VB.2002.00424 Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Expertise, Augenschein und zweiter Schriftenwechsel sind nicht notwendig (E. 1b). Zu pr\u00fcfen ist vorab, ob das Vorhaben standortgebunden ist und ihm keine \u00fcberwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 2a). Standortgebundenheit ist bei Mobilfunkantennen zu bejahen, wenn sonst eine Versorgungsl\u00fccke nicht geschlossen werden k\u00f6nnte, es zu St\u00f6rungen im Netz k\u00e4me oder wenn mehrere Anlagen n\u00f6tig w\u00e4ren. Wirtschaftliche Vorteile reichen nicht (E. 2b). Technisch l\u00e4sst sich die Anlage in der nahen Bauzone realisieren. Die behaupteten Schwierigkeiten, einen Standort zu finden, begr\u00fcnden keine Standortgebundenheit (E. 2c). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich nicht ausreichend um die Mitben\u00fctzung der Anlage einer Konkurrentin bem\u00fcht (E. 2d). Ob auch das Enteignungsrecht der Standortgebundenheit entgegensteht, kann offen bleiben (E. 2e). Der Regierungsrat hat zu Recht die Standortgebundenheit des Vorhabens gepr\u00fcft (E. 3a). Die Beschwerdef\u00fchrerin war zur Mitwirkung verpflichtet, der Regierungsrat durfte sich auf die eingereichten Unterlagen st\u00fctzen (E. 3b). Ein Verzicht auf Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands kommt nicht in Frage; ein Spielraum besteht einzig in zeitlicher Hinsicht (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:54", "Checksum": "5c187f3755633b3ceaf1f36234d52f82"}