I. Auf Grund einer Anfrage der
Schulsekretärin reichte die B AG der Schulgemeinde X am 19. Februar 2002
Offerten für den Umzug des Archivs an einen neuen Standort
(Kostendach
Fr. 2'500.-) sowie für die teilweise Neuordnung, Nachführung und (soweit
notwendig) Neubeschriftung des Archivs, die Abfassung eines neuen und die
Nachführung des bestehenden Archivverzeichnisses und einige weitere Arbeiten
(Kostendach Fr. 4'000.-) ein.
Nachdem die Schulpflege in der Folge den
Umzug mit eigenen Mitteln bewerkstelligt hatte, teilte sie der B AG am 17.
Dezember 2002 mit, sie beabsichtige im neu bezogenen Archiv regelmässige
Archivierungsarbeiten in Auftrag zu geben, welchen Auftrag sie der vor vier
Jahren bereits mit der Neuordnung beauftragten Firma erteilen wolle, die ein
jährliches Kostendach von Fr. 3'000.- offeriert habe. Am 20. Dezember 2002
schloss die Schulgemeinde X mit dieser Anbieterin, der C AG, einen Vertrag
umfassend Revision des Registratursystems, Nachführung der Schriftgutverwaltung
im Büro, Nachführungsarbeiten im Archiv sowie Kassation Schriftgut mit einem
Kostenrahmen von Fr. 3'000.- jährlich ab, und zwar fest auf drei Jahre, mit
Verlängerung um jeweils zwei Jahre, falls keine Kündigung erfolge.
II. Am 8. Januar 2003 gelangte die B AG an
die Schulpflege X und ersuchte sie um Zustellung eines beschwerdefähigen
Entscheids oder der für die abschliessende Beurteilung notwendigen Daten.
Nachdem der Präsident der Schulpflege dies am 10. Januar 2003 telefonisch
abgelehnt hatte, gelangte die B AG am 14. Januar 2003 mit "vorsorglicher Beschwerde"
an das Verwaltungsgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2003
wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen; gleichzeitig wurden von der Beschwerdegegnerin Beschwerdeantwort
und Akten eingeholt.
Mit Replik vom 14. Februar 2003 beantragte
die Beschwerdeführerin, die Vergabe sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, ein vorschriftsgemässes Vergabeverfahren durchzuführen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf Einholung einer Duplik wurde angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde verzichtet (§ 56 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl,
Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Da der Streitwert
Fr. 20'000.- nicht erreicht, erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 VRG die Geschäftserledigung
durch den Einzelrichter.
b) Mit ihrem Einwand, die Auftragsvergabe
hätte nach den Regeln eines Einladungsverfahrens erfolgen müssen, ist die
Beschwerdeführerin, die regelmässig Dienstleistungen der nachgefragten Art
erbringt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Beschwerde
legitimiert (RB 2001 Nr. 20 = BEZ 2001 Nr. 55 = ZBl 104/2003, S. 57; vgl. auch
VGr BE, 14. Juli 1997, BVR 1998, S. 72 ff.).
2. Als kommunale Behörde ist die
Beschwerdegegnerin der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen nicht generell unterstellt (Art. 8 Abs. 1 IVöB).
Aufgrund von Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; BGBM) gelten jedoch für öffentliche
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben Mindestgrundsätze, die auch bei Vergaben ausserhalb des
Anwendungsbereichs der Interkantonalen Vereinbarung zu beachten sind. Der
Regierungsrat hat daher gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit
Beschluss vom 1. Juli 1998 die Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen
Träger kommunaler Aufgaben in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens
gemäss dem Beitrittsgesetz und der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997
(SubmV) einbezogen (RRB Nr. 1501/1998, LS 720.111).
3. Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler
Aufträge, die dieser kantonalen Regelung, nicht aber der Interkantonalen
Vereinbarung unterstehen, gelten die Schwellenwerte von § 8 SubmV. Das
freihändige Verfahren ist gemäss § 8 Abs. 2 lit. a SubmV zulässig für
Dienstleistungsaufträge unter Fr. 50'000.-. Enthält ein Auftrag die Option auf
Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend (§ 6 Abs. 2 SubmV). Hier wird
der Schwellenwert von Fr. 50'000.- mit einem jährlichen Umfang der
Dienstleistungen von maximal Fr. 3'000.- und einer unter Berücksichtigung der
Verlängerungsoption massgeblichen Dauer von 5 Jahren bei weitem nicht erreicht,
so dass grundsätzlich eine freihändige Vergabe zulässig war. Das scheint auch
die Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Sie macht indessen geltend, mit ihrer Anfrage
im Februar 2002 und der späteren Einladung zur Offertstellung der C AG habe die
Beschwerdegegnerin freiwillig ein Einladungsverfahren durchgeführt und sei
deshalb an die Regeln dieses höherstufigen Verfahrens gebunden.
Wählt eine Gemeinde das Einladungsverfahren,
obwohl das freihändige Verfahren zulässig gewesen wäre, so muss sie sich bei
der gewählten Verfahrensart behaften lassen und hat die dafür geltenden
Grundsätze, z.B. betreffend Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung,
einzuhalten (RB 1999 Nr. 65 = BEZ 1999 Nr. 36; Peter Galli/André Moser/
Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf
2003, Rz. 190). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die
Beschwerdegegnerin jedoch kein Einladungsverfahren durchgeführt. Das ergibt
sich allein schon daraus, dass die im Rahmen eines vom Mitinhaber der
Beschwerdeführerin durchgeführten Kurses von der Schulsekretärin spontan
ausgesprochene Einladung zur Offertstellung andere Arbeiten betraf als die
später der C AG übertragenen. So offerierte die Beschwerdeführerin am
19. Februar 2002 neben dem Umzug des Archivs im Wesentlichen eine
teilweise Neuordnung und Neubeschriftung des Archivs sowie Beratung für die
Einrichtung des Archivs, während der am 20. Dezember 2002 vergebene Auftrag nur
Revision des Registratursystems, Nachführung der Schriftgutverwaltung im Büro,
Nachführungsarbeiten im Archiv sowie Kassation Schriftgut umfasste. Die zwei
Offerten betrafen zwar das nämliche Archiv, beinhalteten jedoch – auch wenn
einzelne Überschneidungen wahrscheinlich sind – nicht den gleichen
Leistungsumfang. Das anerkennt der Sache nach auch die Beschwerdeführerin, wenn
sie in der Replik (Ziffer 6) ausführt, der Auftrag sei nach Eingang der ersten
Offerte abgeändert worden und sie hätte für diesen Leistungsumfang eine Offerte
einreichen können, vor welcher diejenige der C AG nicht hätte standhalten
können. Somit ist nicht ein Einladungsverfahren mit zwei Anbieterinnen zum
nämlichen Auftrag, sondern sind zwei freihändige Verfahren zu unterschiedlichen
Aufträgen durchgeführt worden. Dafür sprechen neben dem unterschiedlichen
Leistungsumfang auch der grosse zeitliche Abstand zwischen den beiden Offerten
und die mit dem erfolgten Umzug des Archivs veränderten Sachumstände. Dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung ihrer
Offerte erst am 17. Dezember 2002 und überdies unter Bezugnahme
auf
die Offerte der anderen Anbieterin mitgeteilt hat, ist nicht von entscheidender
Bedeutung. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass angesichts der vor
vier Jahren vorgenommenen Neuordnung eine solche zurzeit als nicht notwendig
erachtet werde und man sich mit der regelmässigen Nachführung begnügen wolle.
Der Sache nach ist damit der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass auf die
Ausführung der von ihr offerierten Arbeiten verzichtet wurde, was im Rahmen
einer freihändigen Vergabe jedenfalls dann zulässig ist, wenn dafür wie hier
sachlich vertretbare Gründe geltend gemacht werden können.
4. Auch im Rahmen einer freihändigen Vergabe
ist die Vergabebehörde rechtlich nicht völlig ungebunden, sondern es gelten die
Mindestanforderungen des Binnenmarktgesetzes, wie der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 3 und Art. 5
Abs. 1 BGBM), sowie die verfassungsrechtlich hergeleiteten allgemeinen
Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, wie das Verbot von Willkür
und rechtsungleicher Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das
Gebot eines fairen Verfahrens bzw. eines fairen Wettbewerbs. Generell
unzulässig ist auch beim freihändigen Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
eine auf unsachliche oder sachfremde Kriterien abstellende und damit
willkürliche Vergabe (Galli/Moser/Lang, Rz. 189; AGVE 1997 Nr. 92).
Die erwähnten Grundsätze sind hier
eingehalten worden. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Offerte der
Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen ist, auf eine Neuordnung des Archivs zu
verzichten und stattdessen die Anbieterin, die vier Jahre früher eine
Neuordnung vorgenommen hatte, mit den regelmässigen Archivierungsaufgaben zu
betrauen, ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Dies gilt umso mehr, als
auch die Beschwerdeführerin ihrer Konkurrentin eine grosse Fachkompetenz
bescheinigt (Replik Ziffer 6). Die Nichtberücksichtigung des Angebots und die
Gründe hierfür sind der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 mitgeteilt
worden. Damit wurde der Begründungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Aus
dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, sofern eine solche überhaupt
erforderlich ist, ist der Beschwerdeführerin, welche die Verfügung rechtzeitig
angefochten hat, jedenfalls kein Nachteil entstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. ...