{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.05.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00013_27-05-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107248&W10_KEY=4467144&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c121c286c463e2726e01c024f92b4b4b"}, "Num": [" VB.2003.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.27.0  VB.2003.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.27.0  VB.2003.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.27.0  VB.2003.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilanpreisung | Verbot von Werbeinseraten f\u00fcr ein Pr\u00e4parat, das Zink, Mangan und Chrom enth\u00e4lt Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen von Art. 55 Abs. 2 LMG ist nur f\u00fcr das Rekursverfahren massgebend (E. 1b). Beide Inserate fallen unter das strittige Verbot (E. 1c). Massgebend ist die LMV in der Fassung vom 27. M\u00e4rz 2002 (E. 1d). Das Produkt ist ein Speziallebensmittel im Sinn von Art. 184b LMV. Deren Abgrenzung von den Arzneimitteln ist im Einzelnen schwierig. Lebensmittel d\u00fcrfen nicht mit Heilwirkungen beworben werden, hingegen ist eine allgemein gesundheitsbezogene Werbung zul\u00e4ssig (E. 2a). Nach Auffassung der Vorinstanz behauptet das Inserat, das Pr\u00e4parat verhindere die Einnahme von S\u00fcssem. Gem\u00e4ss der Beschwerdef\u00fchrerin soll es dem K\u00f6rper gewisse Mikron\u00e4hrstoffe zuf\u00fchren (E. 3a). Das erste Inserat suggeriert, Zucker k\u00f6nne ersetzt werden. Dies geht jedenfalls \u00fcber das hinaus, was wissenschaftlich erwiesen ist (E. 3c). Das zweite Inserat legt nahe, das Produkt sei f\u00fcr eine gen\u00fcgende Versorgung des K\u00f6rpers unverzichtbar. Die allenfalls als Alternative genannte Ern\u00e4hrungsumstellung wird wenig attraktiv geschildert (E. 3d). Das Produkt wird als Mittel gegen Heisshunger, der als krankheits\u00e4hnlicher Zustand zu gelten hat, angepriesen. Es entsteht der falsche Eindruck eines Heilmittels (E. 3e). Ob das Produkt auch als Schlankheitsmittel beworben wird, kann offen bleiben (E. 3f). Eine Werbung mit Hinweis auf die Funktion der Inhaltsstoffe w\u00e4re zul\u00e4ssig (E. 3g). Auf den Antrag, die Strafanzeige sei zu unterlassen bzw. zur\u00fcckzuziehen, ist nicht einzutreten (E. 4). Die Anpassungsfrist ist antragsgem\u00e4ss auf 4 Monate festzusetzen (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:01", "Checksum": "2f8223600cf079bb8b1617b0331cf019"}