I. Familie C zog im Sommer 1999 von Y nach X. A, ältester Sohn
der Familie C, geboren 1987, besuchte ab August 1999 die 6. Primarklasse
bei Lehrerin D. Hatte A schon am früheren Wohnort während 2 ½ Jahren
Legasthenie-Therapie erhalten, so stellte die Lehrerin bei ihm wiederum bald
grosse Probleme im Lese- und Rechtschreibebereich fest. In der Folge bewilligte
die Schulpflege X im Februar 2000 auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes
(Frau E) zwei Therapielektionen pro Woche bei Frau F (kombinierte Therapie mit
Ansätzen von Ron Davis).
Im Hinblick auf den Übertritt A's in die dreiteilige Oberstufe
(Sekundarschule A, B, C) stellte die Lehrerin den Antrag, ihn der
Sekundarschule B zuzuweisen, womit sich seine Eltern am 10. Mai 2000
nicht einverstanden erklärten, da sie die Zuweisung in die Sekundarklasse A
erwartet hatten. Den Einstufungsentscheid fochten sie jedoch nicht an. In der
Folge besuchte A ab August 2000 auf Veranlassung seiner Eltern die private
Schule K in Z.
Am 15. Oktober 2000 ersuchte C,
A's Mutter, die Schulpflege X, die Schulkosten für A an der privaten Schule K
zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen, was die Schulpflege mit Schreiben
vom 2. November 2000 ablehnte. Sie führte aus, dass die Schule X A eine
angemessene Schulung und Therapie hätte gewähren können und der Schulwechsel
auf eigenen Wunsch der Eltern vorgenommen worden sei.
II. Dagegen erhob A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter,
am 4. Dezember 2000 Rekurs bei der Bezirksschulpflege W und stellte den
Antrag, die Schulpflege X sei zu verpflichten, Sonderschulmassnahmen zu
gewähren, die Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und die
Kosten für die Supervision der Lehrerin durch die "Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin
zu übernehmen oder sich angemessen an den Schul- und Therapiekosten zu
beteiligen. Die Schulgemeinde X beantragte am 19. Januar 2001 Abweisung
des Rekurses, unter anderm mit dem Hinweis, es handle sich bei der Schule K um
keine Sonderschule. Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 wies die
Bezirksschulpflege W den Rekurs ab.
III. Dagegen erhob A, wiederum gesetzlich vertreten durch
seine Mutter, am 23. Februar 2001 Rekurs bei der Schulrekurskommission
des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen;
eventualiter
2. a) sei die Schulpflege X zu verpflichten,
Sonderschulmassnahmen für A zu gewähren;
b) sei die Schulpflege X zu verpflichten, die
Schul- und Transportkosten für A für die Privatschule, Schule K, zu
übernehmen;
c) seien die Kosten für die Supervision der
Lehrerin des Rekurrenten durch die
"Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin durch die Schulpflege X zu
übernehmen;
sub-eventualiter
3. sei die Schulpflege X zu verpflichten, sich
angemessen an den Schul- und Therapiekosten zu beteiligen;
sub-sub-eventualiter
4. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung die
Schulpflege X anzuweisen, die zur Abklärung der notwendigen und zweckmässigen
Sonderschulmassnahmen für den Rekurrenten erforderlichen Abklärungen zu
treffen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegner."
Ausserdem verlangte er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm
nach Einsichtnahme in die vollständigen Akten Gelegenheit zur Rekursergänzung
einzuräumen. In einer ersten Rekursergänzung wies er am 21. März 2001
darauf hin, dass die Übertrittsempfehlung der Schule K auf Sekundarschule A in
einer kleinen Klasse laute. Gleichzeitig wollte C die Möglichkeiten eines
Wiedereintritts A's in die Schule X (Sekundarschule A) prüfen lassen. Am
22. März 2001 teilte A der Rekursbehörde mit, er werde von Dr. G, einem
Spezialisten auf dem Gebiet der Legasthenie bei Kindern, begutachtet. Am
4. April 2001 erstattete die Schulgemeinde X die Rekursantwort und
beantragte Abweisung des Rekurses. Am 16. April 2001 verlangte A die
einstweilige Sistierung des Rekursverfahrens, um die ergänzende ärztliche
Begutachtung am Kinderspital Zürich zu ermöglichen und weil Gespräche mit der
Schulpflege X über seine schulische Zukunft stattfänden. Am 12. Juni 2001
legte A die erwähnten Gutachten ins Recht und bat aufgrund der Ergebnisse des
Gesprächs mit der Schulpflege X vom 16. Mai 2001 um weitere Sistierung
des Verfahrens. Am 19. Juli 2001 beschloss die Schulpflege X wegen der in
dieser Hinsicht nicht eindeutigen Arztberichte, durch den Schulpsychologischen
Dienst abklären zu lassen, ob und auf welchem Niveau A in X schulbar sei.
Ab August 2001 übernahm die Schulgemeinde X ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht 80 % des Schulgeldes der Schule K. Am 25. Februar
2002 reichte A der Rekursbehörde den schulpsychologischen Bericht vom
7. Januar 2002 ein, worin alternativ eine kleine Schülergruppe mit
heilpädagogischer Lehrkraft, als Optimum die Integrierte Schulungsform (ISF)
mit ausreichend vielen ISF-Stunden, oder eine von der IV anerkannte Sonder-
bzw. Privatschule empfohlen wurden. Aus "psychologischen" Gründen
hielt der Gutachter ein Verbleiben in der Schule K für vertretbar, obwohl es
sich um keine Sonderschule handelt.
Seit Januar 2002 bezahlt die Schulpflege X gemäss Beschluss
vom 21. Januar 2002 das Schulgeld der Schule K zu 100 %. In einer
weiteren Eingabe an die Rekursbehörde erklärte deshalb A die Bezahlung der
Sonderschulungskosten ab 1. Januar 2002 als nicht mehr strittig. Mit
Beschluss vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission des Kantons
Zürich den Rekurs ab. Die Hälfte der Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziffer II), weil sie eine Verletzung von A's Anspruch auf
rechtliches Gehör im ersten Rekursverfahren – allerdings geheilt im zweiten –
bejahte.
IV. Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission des Kantons
Zürich vom 4. November 2002 liess A, vertreten durch die Mutter, diese
anwaltlich vertreten, am 31. Januar 2003 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einlegen und die folgenden Anträge stellen:
"1. Es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben, soweit die Kostentragung für den Besuch der Schule K durch den Beschwerdeführer
ab dem 1. Januar 2002 betroffen ist;
2. es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben, soweit die Tragung von 80 % der Kosten für den Besuch der
Schule K durch den Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betroffen
ist;
3. es sei der angefochtene Entscheid im übrigen Umfang
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Schulgeld für den
Besuch der Schule K, in Z, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen;
4. eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner."
Die Schulgemeinde X verzichtete auf einlässliche
Beschwerdeantwort, unter Hinweis darauf, dass die geleisteten Zahlungen ab dem
Schuljahr 2001/2002 von zunächst 80 %, ab 1. Januar 2002 100 % des
Schulgeldes ausschliesslich auf freiwilliger Basis erfolgt seien. In der
Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragte die Schulrekurskommission die
Abweisung der Beschwerde und wies unter anderm darauf hin, dass die Schule K
keine Sonderschule und A nicht sonderschulungsbedürftig sei. Zudem hätte die
Beschwerdegegnerin, wie sich auch aus den Gutachten ergebe, eine gleichwertige
Schulung anbieten können.
Das Verwaltungsgericht bezog die gesetzliche Vertreterin A's,
C, als Partei in das Verfahren ein; das Verfahrensprotokoll und das Rubrum des
Entscheids wurden entsprechend angepasst.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von
Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom
23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet
die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht.
Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und die
Streitigkeiten um Übernahme von Schulungskosten fallen nicht unter die in
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen
Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund
von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom
8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung
(AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufgehoben worden ist,
welcher in Streitigkeiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie des
unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah
(vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist demnach
grundsätzlich einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin des
Beschwerdeführers 1 liess die Beschwerde in dessen Namen erheben. Da sie als
Mutter aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs) ein eigenes, schutzwürdiges Interesse am vorliegenden
Verfahren hat, ist sie selber als Partei in dieses einzubeziehen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 110 ff.). Das Verfahrensprotokoll
und das Rubrum des vorliegenden Entscheids sind deshalb dahingehend geändert
worden, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers 1 zusätzlich
als Beschwerdeführerin 2 aufgeführt wird.
c) In der Beschwerdeschrift wird der Streitwert nicht
beziffert. Tatsächlich geht es um das Schulgeld von August 2000 bis Juli 2001
und um 20 % des Schulgelds von August 2001 bis Ende Dezember 2001 für die
Schule K. Da sich den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge die Schulkosten
der Schule K pro Jahr auf Fr. 20'400.- belaufen, ist von einem über
Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zur
Beurteilung des vorliegenden Falls berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2
VRG).
2. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, mit dem
Entscheid, für die Schulkosten der Schule K aufzukommen und zusätzlich
heilpädagogischen Unterricht in der Schule X zu gewähren, sei die
Beschwerdegegnerin während des Rechtsmittelverfahrens auf den strittigen
Entscheid zurückgekommen und habe in der Streitsache neu entschieden. Dadurch
sei das Verfahren im Umfang der Zahlung des Schulgelds von anfänglich
80 %, hernach 100 %, gegenstandslos geworden; die Vorinstanz hätte
daher keinen neuen Entscheid in der Sache selber fällen dürfen. Mit dem neuen
Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sodann der damalige Rekurrent praktisch
vollständig obsiegt. Strittig sei ohnehin nur noch das Schulgeld im Umfang von
20 % bis zum 31. Dezember 2001 (und zudem dasjenige für das
Schuljahr 2000/2001). Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz sei deshalb zu
korrigieren.
a) Das Schreiben vom 2. November 2000, mit dem die
Beschwerdegegnerin eine Kostenbeteiligung oder ‑übernahme abgelehnt
hatte, entspricht materiell einer Verfügung (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002,
Rz. 858 ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, Rz. 1008). Während die Wiedererwägung und die
Revision der Aufhebung einer fehlerhaft zustande gekommenen Verfügung dienen,
wird mit der Anpassung eine ursprünglich fehlerfreie Dauerverfügung einer
veränderten Sach- oder Rechtslage angeglichen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 86a-86d N. 7 ff.). Die Beschlüsse zur Übernahme von
80 % bzw. 100 % des Schuldgelds ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
stellen Anpassungen an die geänderten Verhältnisse dar, wie sie durch die
Unterbringung des Beschwerdeführers 1 in der Schule K entstanden und durch den
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002 bestätigt
worden waren.
b) Gegenstandslos geworden ist das Verfahren mit Bezug auf die
von der Beschwerdegegnerin ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 zu
100 % übernommenen Schulkosten. In diesem Umfang hätte die Vorinstanz keine
materielle Abweisung vornehmen dürfen und sind die Beschwerdeanträge 1 und 2
gutzuheissen. Es wird zu prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz
vorgenommene Kostenverlegung abzuändern ist (hinten 6).
c) Die Beschwerdeführenden beantragen, den angefochtenen
Entscheid "im übrigen Umfang [also soweit das Rekursverfahren nicht wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist] aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
... zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der Schule K, in Z" zu
bezahlen. Die Formulierung ist insoweit unscharf, als mit dem Rekurs nicht nur
die Bezahlung des Schulgelds, sondern auch der Transport- und der
Supervisionskosten verlangt wurde.
In der Begründung verdeutlichen die Beschwerdeführenden, dass
sie "nur noch das Schulgeld im Umfang von 20 % bis zum
31. Dezember 2001" (sowie jenes für das Schuljahr 2000/2001) für
strittig halten. Gegenüber dem Rekurs, mit dem die Übernahme weiterer Kosten
beantragt wurde, ist der Streitgegenstand demnach reduziert worden. Entsprechend
werden die übrigen Kosten in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt und schon gar
nicht beziffert. Weil die Beschwerdeführenden nur insofern ein Interesse an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben, als sie die Übernahme des
Schulgelds durch die Beschwerdegegnerin verlangen, kann auf den
entsprechenden, zu umfassend formulierten Antrag nur in diesem Rahmen
eingetreten werden.
Materiell bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten ist, die Schulkosten des Beschwerdeführers 1 in der Schule K
für das Schuljahr 2000/2001 sowie im Umfang von 20 % von August bis Dezember
2001 zu übernehmen.
3. Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni
1899 (VolksschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem Unterricht in
Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die
Schulpflege aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und nach Anhören der
Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein
Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines
schulärztlichen Zeugnisses einer Sonderschulung zuzuführen, und sie haben für
die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer
Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die
Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung
(Abs. 2). Sowohl in der Primar- als auch in der Oberstufe haben die Schulgemeinden
die erforderlichen Sonderklassen zu führen (§ 1 Abs. 2, § 9
Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 31. März 1900).
Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai
1984 (SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und
Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.
Anspruch auf Sonderschulung haben unter anderem Sprachbehinderte (§ 32
Abs. 1 lit. d SonderklassenR). Zur Sonderschulung gehören neben
Sonderschulen unter anderm Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der
Invalidenversicherung sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht
in Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung
oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese
nicht durch den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin und im Rahmen des
Klassenverbands behoben werden können (§§ 33 und 48 f. SonderklassenR).
Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen unter anderem insbesondere
Legastheniebehandlung und Psychomotorische Therapie (§§ 53, 57 und 60
SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die Schulpflege in Verbindung
mit den Eltern für die geeignete Schulung (Abs. 1); die Zuteilung zur
Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen bzw. wenn die
Lehrperson, der schulärztliche oder der schulpsychologische Dienst es
beantragen (Abs. 2). Nach Veranlassung der schulärztlichen und
schulpsychologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege den Entscheid
aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und eines schulpsychologischen
Berichts sowie nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss die
Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (§ 34
Abs. 3-6 SonderklassenR).
In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion)
erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985
(fortan Richtlinien) werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Sonderschulung bzw. von Stütz- und Fördermassnahmen näher ausgeführt:
Bezüglich der Sonderschulung wird insbesondere festgehalten, dass sie für
Kinder bestimmt ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse
nicht gewachsen sind (Ziff. 4.1.1). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder,
die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer
Sonderklasse besuchen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Ziff. 4.3
regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine Sonderschulung in einer
nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule zulässig ist. Vorbehalten
bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss der Schulpflege
(Ziff. 4.3.4). Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der Richtlinien wird
die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff. 4.3) kostenpflichtig, wenn
ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist, der Besuch der
vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist oder sie es versäumt hat,
eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren. Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht um
allgemeinverbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die Gesetzesauslegung
erleichtern und unterstützen können.
4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin
2 habe den Beschwerdeführer 1 im August 2000 in der privaten Schule K
untergebracht, weil im Rahmen der Gespräche über den Übertritt in die
Oberstufe keine hinreichende Abklärung seiner schulischen Bedürfnisse und
Fähigkeiten erfolgt sei. Für diesen Fall sehe das Sonderklassenreglement
ausdrücklich vor, dass die Schulpflege, auf Antrag der Eltern, die Sonderschulbedürftigkeit
abkläre und die Eignung der selbständig eingeleiteten Massnahmen überprüfe. Ein
entsprechendes Gesuch habe die Beschwerdeführerin 2 aber am 15. August
2000 (recte: 15. Oktober 2000) gestellt.
a) Es trifft nicht zu, dass im Rahmen der Übertrittsgespräche
für die Oberstufe keine hinreichende Abklärung der Bedürfnisse und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers 1 erfolgte. Aufgrund der Lese- und Schreibschwächen des
Beschwerdeführers 1 wurde dieser dem Schulpsychologischen Dienst des Bezirks W
zur Abklärung zugewiesen. Im Bericht vom 4. Januar 2000 empfahl die
Schulpsychologin eine heilpädagogische Therapie, die dann auch angeordnet
wurde. Ausserdem befürwortete sie die Schaffung von Strukturen in der
Oberstufe, wie sie in der Primarschule aufgebaut worden waren, wo die
Mitschülerinnen und Mitschüler längere Texte sowie die Lehrerin Prüfungen auf
Band sprachen, um den Beschwerdeführer 1 vom Lesen zu entlasten. Schon bei der
Besprechung dieses Berichts zwischen der Lehrerin D, der Schulpsychologin E und
den Eltern des Beschwerdeführers 1 im Januar 2000 kam (gemäss dem Bericht der
Erstgenannten) der Vorschlag kurz zur Sprache, den Beschwerdeführer 1 in die
Sekundarschule B einzustufen, um ihm insbesondere etwas mehr Zeit zu geben bei
gleichzeitiger Förderung mit den weiterzuführenden Therapiestunden. Der Bericht
des Schulpsychologischen Dienstes diente daher auch als Grundlage für die
Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe.
In der Folge fand – so der Bericht der Primarlehrerin – am
6. April 2000 ein Gespräch mit den Eltern des Beschwerdeführers 1 statt,
am 17. April 2000 eines in Anwesenheit der Oberstufenlehrer. Nach Meinung
des Lehrers K, dem der Beschwerdeführer 1 zugeteilt werden sollte, hätte das
Besprechen von Tonbändern in der Oberstufe weitergeführt werden können. Nach
Möglichkeit wäre der Beschwerdeführer 1 auch individuell gefördert worden,
nämlich soweit es die Betreuung von 25 Schülern zugelassen hätte. Eine Unterstützung,
wie sie Lehrerin D dem Beschwerdeführer 1 zukommen liess, sollen die Oberstufenlehrer
nach Darstellung der Beschwerdeführerin 2 hingegen als nicht durchführbar abgelehnt
haben. Selbst wenn dem so wäre, greift die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach
es an einem auf den Beschwerdeführer 1 zugeschnittenen Konzept für den
Übertritt in die Oberstufe gefehlt habe, zu kurz. Sie übersehen, dass neben der
Schaffung ähnlicher Strukturen wie in der Primarschule (z.B. Besprechen von
Tonbändern) die Fortführung der Therapiemassnahmen in der Oberstufe, ein
zusätzliches Jahr in der Oberstufe und die Klärung des ambulanten
Therapiebedarfs entsprechend der Entwicklung des Beschwerdeführers 1 vorgesehen
waren; ausserdem wurde im Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Sekundarschule
B keine definitive Einteilung gesehen. Von einer nicht hinreichenden Abklärung
der schulischen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 und einer
fehlenden Alternative zur Privatschule kann daher keine Rede sein.
Vielmehr lag ein eigentliches Konzept vor, um dem
Beschwerdeführer 1 trotz seiner Schwierigkeiten den Übertritt in die Oberstufe
zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer 1 wurde denn auch nach den Sommerferien
2000 in der Klasse von Lehrer K erwartet, ohne jedoch dort zu erscheinen.
Telefonisch hatte die Beschwerdeführerin 2 am 18. August 2000 J von der
Schulpflege darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer 1 ab
21. August 2000 die Schule K besuchen werde. Insofern wurde die
Beschwerdegegnerin tatsächlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis dahin
war auch kein Gesuch um Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit gestellt
worden.
b) Im Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 15. Oktober
2000 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder
Sonderschulmassnahmen noch die Überprüfung der Sonderschulungsbedürftigkeit
verlangt, auch nicht sinngemäss oder nachträglich. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits hatte keinen Anlass, die Sonderschulbedürftigkeit im Hinblick auf
den Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe abzuklären, weil sie
sich auf den damals aktuellen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom
4. Januar 2000 abstützen konnte. Dieser Bericht, gerade wegen der vom Beschwerdeführer
1 gezeigten Schwächen in Lesen und Schreiben eingeholt, wies eine generelle
Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht aus. Eine solche lässt
sich auch nicht daraus herleiten, dass die bewilligte Therapie bei Frau F eine
Sonderschulungsmassnahme darstellt (§ 30 Abs. 1, § 33
lit. g, § 53 Abs. 1 lit. b SonderklassenR), sollte doch mit
dieser der Beschwerdeführer 1 unterstützt und damit der Besuch der ordentlichen
Schule ermöglicht werden.
c) Schliesslich fochten die Eltern des Beschwerdeführers 1 den
Entscheid, ihn in die Sekundarschule B einzuteilen, nicht an, obwohl sie sich
damit nicht einverstanden erklärt hatten (dazu § 12 der
Übertrittsverordnung vom 28. Oktober 1997). In diesem Zusammenhang
verlangten sie auch keine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers
1 oder dessen neutrale Begutachtung. Das Gesuch, Sonderschulmassnahmen zu gewähren,
wurde erstmals im Dezember 2000 gestellt, als ein Übertritt in die öffentliche
Schule X nicht zur Debatte stand. Auch von Seiten der Lehrerschaft kamen keine
Hinweise auf eine allfällige Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1.
Die Beschwerdegegnerin hatte wie dargelegt keinen Anlass dazu, die
Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 von sich aus abzuklären. Sie
war daher auch nicht gehalten, die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit
der Schulung in der Schule K als Sonderschulung zu überprüfen
(Ziff. 4.2.7.9 der Richtlinien). Dies umso weniger, als – abgesehen von
der fehlenden Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 – die Schule K
keine von der IV anerkannte Sonderschule ist. Insbesondere unterrichtet zur
Hauptsache keine Lehrkraft mit heilpädagogischer Ausbildung und entsprechendem
Diplomabschluss (vgl. Ziff. 4.3.2 der Richtlinien).
d) Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7.
Januar 2002 geht sodann hervor, dass die damalige Beurteilung der Lehrerin D
mit der geplanten Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Sekundarschule B
und flankierender Legasthenietherapie adäquat gewesen wäre, sofern eine
ähnliche Einzelförderung seitens der Lehrkräfte stattgefunden hätte. Eine
solche war wie erwähnt nicht ausgeschlossen (vorn a). Für den Fall, dass sie
nicht genügt hätte, hätte darauf im Rahmen der Abklärungen des ambulanten Therapiebedarfs
reagiert werden können. Es ist daher verfehlt, wenn die Beschwerdeführenden ausführen
lassen, die Beschwerdegegnerin habe überhaupt keine Alternative zur privaten
Schule K angeboten, weshalb für die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht
nur der Weg über die Privatschule geblieben sei.
Demnach können die Beschwerdeführenden das Begehren um
Übernahme der Kosten nicht auf Unterlassungen oder falsches Handeln der
Beschwerdegegnerin abstützen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Inwiefern
aus jener Bemerkung folgen soll, dass die Vorinstanz ihre Kognition künstlich
beschnitten und ihre Überprüfungsbefugnis in gesetzeswidriger Weise
beschränkt habe, machen die Beschwerdeführenden übrigens nicht deutlich; aus
den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich denn auch, dass sich diese mit den
sich stellenden Fragen einlässlich auseinandergesetzt hat.
5. Offenbar zog die Beschwerdeführerin 2 im Frühjahr 2001 in
Betracht, den Beschwerdeführer 1 wieder in der öffentlichen Schule X unterzubringen.
Am 12. Juni 2001 legte sie der Vorinstanz zwei Arztberichte vor, wonach
der Anspruch auf Sonderschulung ausgewiesen sei. Erst nach dem Gespräch mit
der Beschwerdeführerin 2 vom 16. Mai 2001 gelangte die Behörde am
23. Mai bzw. 12. Juni 2001 in den Besitz der erwähnten Arztberichte.
Da nach ihrer Ansicht die Arztberichte die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in
der Schule X und bejahendenfalls in welcher Stufe schulbar sei, nicht eindeutig
beantworteten, holte sie einen weiteren Bericht beim Schulpsychologischen
Dienst des Bezirks W ein. Es fragt sich, ob sich aus dieser neuen Situation
eine Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin herleiten lässt.
a) Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste
Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres
Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu
tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich,
heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten
nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten
tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, haben die Eltern durch die eigenmächtige Anmeldung des
Beschwerdeführers 1 in der privaten Schule K der Beschwerdegegnerin die
Möglichkeit genommen, die bereits konkret ins Auge gefassten Massnahmen für
die Oberstufe zu vollziehen und der Entwicklung des Beschwerdeführers 1
anzupassen. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer
Privatschule durch die öffentliche Hand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nur als ultima ratio in Frage kommen kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember
2001, VB.2001.00334, E. 4a/cc, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Eine
Ermessensunterschreitung der Vorinstanz liegt diesbezüglich nicht vor.
b) Im Bericht vom 17. April 2001 stellte der Arzt Dr. G
neben sprachlichen Problemen (Lese- und Schreibschwäche) auch neurologische
Auffälligkeiten fest (Verdacht auf akustische Merkfähigkeitsschwäche; erhöhter
aktiver Muskeltonus, rechtsbetont). Er empfahl, den eingeschlagenen Weg
weiterzugehen und den Beschwerdeführer 1 in der Schule K zu belassen sowie eine
Abklärung an der Abteilung für klinische Logopädie am Universitätsspital
Zürich zu veranlassen. In der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie
am Universitätsspital Zürich wurden das schwer beeinträchtigte Lese- und
Schreibvermögen des Beschwerdeführers 1 neben deutlichen Auffälligkeiten der
zentralen Sprech- und Schreibmotorik festgestellt. Nach Ansicht der
begutachtenden Ärzte bedarf der Beschwerdeführer 1 der Weiterschulung in einer
Kleinstklasse. Die Schulung in der Regelklasse beurteilten sie als nicht
möglich. Da sich die Arztberichte nicht zur Schulbarkeit des
Beschwerdeführers 1 in X äusserten und der Schulpsychologische
Beratungsdienst die Gutachten diesbezüglich auch nicht eindeutig interpretieren
konnte, wurde eine erneute Abklärung des Beschwerdeführers 1 vorgenommen. Im
Bericht vom 7. Januar 2002 kam der Schulpsychologe zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer 1 in einer kleinen Schülergruppe (Kleinklassengrösse) mit
heilpädagogischer Lehrkraft geschult werden sollte. Eine gute Lösung wäre das
ISF-Modell, falls ausreichend viele Stunden in der ISF-Gruppe abgehalten
werden könnten. Alternativ käme eine IV-anerkannte Sonder- oder Privatschule
in Frage, nicht aber die Schulung in einer Regelklasse von durchschnittlicher
Grösse.
Einheitlich empfehlen die Gutachten die Schulung des
Beschwerdeführers 1 in einer kleinen Klasse. Die Arztberichte äussern sich
nicht explizit zur Frage der Sonderschulbedürftigkeit. Immerhin schloss der
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002 die Schulung
des Beschwerdeführers 1 in einer von der IV anerkannten Sonderschule –
allerdings als eine von mehreren Möglichkeiten – nicht aus. Jedenfalls geht
aber aus allen drei Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in schulischer
Hinsicht besonderer Massnahmen bedarf, die teilweise Sonderschulmassnahmen
entsprechen. Es erübrigt sich daher, eine Oberexpertise einzuholen, einmal
davon abgesehen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, pauschal behauptete
Widersprüche in den verschiedenen Berichten herauszusuchen und deren
Entscheidrelevanz zu beurteilen.
c) Auch wenn man von der Sonderschulungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers 1 ausgeht, wäre die Beschwerdegegnerin nur dann verpflichtet,
die Kosten der Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten
Privatschule zu übernehmen, wenn diese sich von ihrem pädagogischen Konzept her
für die Sonderschulung im Einzelfall eignete, die mit der Schulung
hauptsächlich beauftragte Lehrkraft über eine heilpädagogische Ausbildung mit
Diplomabschluss verfügte und die Klassengrösse zwölf Kinder nicht überstiege
(Ziff. 4.2.7.9 Abs. 1 und 2, Ziff. 4.3.1+2 der Richtlinien). Das
ist aber bei der Schule K nicht der Fall. Sie verfügt nicht über eine
hauptsächlich unterrichtende Lehrkraft mit heilpädagogischer Ausbildung, die
Klassengrösse liegt bei 14 Schülern, wobei einstweilen ein Teil des Unterrichts
in Gruppen zu sieben Schülern erfolgt (Niveaugruppen Mathematik und
Französisch), und sie ist auch keine von der IV anerkannte Sonderschule. Daran
ändert sich nichts dadurch, dass für den Beschwerdeführer 1 ein Schulplatz in
einer von der IV anerkannten Sonderschule nicht habe gefunden werden können,
wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird. Soweit damit geltend gemacht
werden soll, dass überhaupt nur die Schule K für die Schulung des Beschwerdeführers
1 in Frage kam, übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin
ein adäquates Konzept für den Übertritt in die Oberstufe entworfen hatte (vorn
4a+d).
Den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schule K hielt der
Schulpsychologe aus psychologischen Gründen für vertretbar, weil der
Beschwerdeführer 1 dort Freunde gefunden hatte, was sich positiv auf seine
Leistungsfähigkeit auswirkte, und ein Schulwechsel in seiner labilen
emotionalen Verfassung nicht einfach zu bewältigen wäre. Auch dies macht die
Schule K nicht zu einer Sonderschule im Sinn der Richtlinien
(Ziff. 4.3.1+2), selbst wenn sie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1
offenbar entgegenkommt. Wie bereits dargelegt, kann zudem der
Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich so verhalten, dass
die Unterbringung in der Schule K unerlässlich war (vorn 4; Ziff. 4.2.7.9
Abs. 2 der Richtlinien). Soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Schule K nicht übernommen hat, war dieser Entscheid demnach gerechtfertigt.
d) Die Vorinstanz wies darauf hin, dass zu Beginn des
Schuljahrs 2002/2003 (ab August 2002) bei der Beschwerdegegnerin die vom
Schulpsychologischen Dienst als vorteilhaft erachtete Integrierte
Schulungsform (ISF) eingeführt worden sei. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden darf dies nicht auf die Schuljahre 2000 bis 2002, sondern
muss darauf bezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin für das Schuljahr
2003/2004 in Betracht ziehen könnte, die freiwillig erbrachten Zahlungen für
die Schule K einzustellen. Denn mit der ISF bietet sie eine sogar als optimal
empfohlene Schulform für den Beschwerdeführer 1 an.
e) Die Beschwerdeführenden beanstanden, es stehe nicht fest,
wieviele ISF-Stunden als "ausreichend" erachtet werden und ob die
Beschwerdegegnerin willens und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer 1
Schulstunden in der ISF-Gruppe zu ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer 1
aktuell Interesse am Besuch der öffentlichen Schule hätte, geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor. Entsprechend brauchte die Vorinstanz darüber
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu entscheiden noch den
Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für
die Schulkosten bis Dezember 2001 vollständig aufkommen muss, ist daher von
der Frage zu trennen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr genügenden
ISF-Unterricht anbieten würde. Im Übrigen lässt sich der konkrete Bedarf an
ISF-Stunden von der Beschwerdegegnerin kaum abschätzen, nachdem der
Beschwerdeführer 1 ihre Schule seit mehr als zwei Jahren nicht mehr besucht.
Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002, der eine
feste ISF-Stundenzahl nicht vorschreibt, kann deswegen nicht als unvollständig
taxiert werden. Es muss der zuständigen Lehrperson überlassen bleiben, Art und
Ausmass des ISF-Unterrichts im konkreten Fall nach den Bedürfnissen des betroffenen
Schülers zu beantragen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten
im beantragten Ausmass nicht gegeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich
abzuweisen ist.
6. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie bei
Berücksichtigung der teilweisen Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren
"praktisch vollständig obsiegt" hätten, was sich auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen hätte auswirken müssen.
a) Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz
über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die
verwaltungsgerichtliche Praxis § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an (RB 1977 Nr. 6); dementsprechend
entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es unter anderm in Betracht zieht,
wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können
aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach
anderweitiger Billigkeit verlegt werden (VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003, VB.2002.00409, E. 5a
[jeweils unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 19).
b) Richtig ist, dass das Verfahren insoweit gegenstandslos
geworden ist, als die Beschwerdegegnerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
– Leistungen an die Schulkosten der Schule K erbracht hat. Damit ist das
rechtliche Interesse an einem Entscheid über die rein finanziellen Leistungen
ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 ganz erloschen, weshalb die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Doch
ist insoweit unter dem Blickwinkel der Prozesschancen das materielle Unterliegen
der Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Strittig
blieben aber ohnehin die grundsätzliche Frage nach der Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin
sowie die Kosten für das Schuljahr 2000/2001 zu 100 % und jene von August
bis Dezember 2001 zu 20 %. Sodann war im Rekursverfahren weit mehr als
bloss die Übernahme der (reinen) Schulkosten verlangt worden, nämlich vorerst
die Rückweisung des Verfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
eventualiter dann die Gewährung von Sonderschulmassnahmen, die Übernahme der
Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und der Kosten für die
Supervision der Lehrerin des Beschwerdeführers 1 durch die
"Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin. Diese weitern Anträge hat die
Vorinstanz abgewiesen. Von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren kann also nicht die Rede sein.
Die Vorinstanz hat bei der Kostenverlegung die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs grosszügig berücksichtigt und die Kosten zur
Hälfte der als Rekurrentin bezeichneten Beschwerdeführerin 2 auferlegt, zur
Hälfte aber auf die Staatskasse genommen. Auch in Anbetracht der teilweisen
Gegenstandslosigkeit besteht kein Anlass, an der Kostenverlegung Änderungen
vorzunehmen.
7. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind die
Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag durchgedrungen, das vorinstanzliche
Dispositiv zu ändern, doch wurde die Belastung mit der Hälfte der Kosten des
Rekursverfahrens geschützt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden unterlegen.
Insgesamt halten sich Obsiegen und Unterliegen wiederum etwa die Waage, weshalb
die Gerichtskosten den beiden gemeinsam vorgehenden Beschwerdeführenden je zu
einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin zu belasten sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie
§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufgehoben und
der Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die
Beschwerdegegnerin Kosten der Schule K bezahlt hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu je einem Viertel den
Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. ...