I. Mit Verfügung vom 13. März 2002 verbot die Direktion für
Soziales und Sicherheit auf Antrag des Gemeinderats Unterengstringen und im
Einverständnis des Gemeinderats Oberengstringen das Linksabbiegen auf der
Talstrasse in Oberengstringen in die Hönggerstrasse (Abschnitt
Unterengstringen) für Last- und Gesellschaftswagen (Signal Nr. 2.43 in
Verbindung mit Nr. 5.21).
II. Dagegen erhoben unter anderem
die A AG (die in der näheren Umgebung ein Transportunternehmen führt) sowie C
(Anwohner der Hönggerstrasse auf der Oberengstringer Seite, wo zufolge des
angeordneten Linksabbiegeverbots mit Mehrverkehr gerechnet werden muss) Rekurs.
Der Regierungsrat wies die vereinigten Rekurse am 18. Dezember 2002 ab, soweit
er darauf eintrat.
III. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2003 beantragten die A AG
sowie C dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats und die
Verkehrsanordnung des Gemeinderats Unterengstringen (richtig: der Direktion
für Soziales und Sicherheit) aufzuheben; eventuell sei die Sache zur
ergänzenden Untersuchung, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 5. März
2003 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, stellte der Gemeinderat
Unterengstringen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Beim streitbetroffenen Linksabbiegeverbot handelt es sich
um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR741.01). Während nach
der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwerde an
den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung
entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002,
2767, in Kraft sei 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen
solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden
kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können die Kantone
auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder zeitlich
beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere"
Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner
oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit,
die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1).
Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt
und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4
SVG belässt damit den Kantonen für sogenannte funktionelle
("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen
aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der
Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV
201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.
Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der eidgenössischen
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ist
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (dazu BGE 105 IV 66) bei
örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu wählen,
welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der
gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen
auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemeinwesens, welcher die
Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht
beizumessen, was der Regelung in § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung
vom 21. November 2001 (LS 741.2) entspricht, wonach dauernde
Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen
Gemeindebehörde verfügt werden, wobei allenfalls betroffenen weiteren Gemeinden
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. Bei der Überprüfung solcher
Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem Regierungsrat nach § 20 VRG
auch eine Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht
nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.
b) Nach den zutreffenden und insoweit unbestrittenen
Feststellungen des Regierungsrats verläuft die Talstrasse in Oberengstringen
zunächst parallel zur Limmat in nordöstlicher Richtung und anschliessend in
nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Hönggerstrasse, welche von
Unterengstringen her in Richtung Osten nach Oberengstringen führt. Vom
Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet", wo sich die Betriebsgebäude der
Beschwerdeführerin 1 befinden, können deren Last- und Gesellschaftswagen
über die Tal- zur Hönggerstrasse gelangen, wo sie bisher entweder nach links
in den Unterengstringer Teil oder nach rechts in den Oberengstringer Teil
einbiegen konnten. Beim Rechtsabbiegen erreicht man die durch beide Ortschaften
führende Zürcherstrasse nach kurzer Distanz, beim Linksabbiegen nach etwas
längerer Entfernung über die Weiningerstrasse. Die Zufahrt von der
Zürcherstrasse ist ebenfalls über beide Routen möglich. Das streitige
Linksabbiegeverbot soll ein an der Gemeindeversammlung Unterengstringen vom
5. Dezember 2001 angenommenes Projekt ergänzen, das auf dem
Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung der Fahrbahn, den
Einbau von Schwellen sowie (beim Kindergarten) einen erhöhten
Fussgängerübergang vorsieht.
c) Der Regierungsrat hat erwogen, der Bedarf für
verkehrstechnische Beruhigungsmassnahmen in Form des Linksabbiegeverbots auf
der Talstrasse sei grundsätzlich ausgewiesen: Zwar führe die Hönggerstrasse in
beiden Gemeinden durch lärmempfindliche Wohngebiete. Der auf Unterengstringer
Gebiet liegende Teil der Hönggerstrasse sei jedoch doppelt so lang wie der auf
Oberengstringer Gebiet liegende Teil. Gemäss dem Bericht des
im Juni 2001
beauftragten Ingenieurbüros seien die Belastungen und Fahrgeschwindigkei-ten
auf der Unterengstringer Hönggerstrasse "relativ hoch" und betrage
der Schwerverkehrsanteil an Werktagen 6,2 %. Nach den glaubhaften Angaben
beider Gemeinden fliesse heute
der Hauptteil des
(Schwer-)Verkehrs durch den Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse, wo sich
ausserdem ein Kindergarten befinde. Es treffe zu, dass mit dem Linksabbiegeverbot
inskünftig der Schwerverkehr auf dem Oberengstringer Teil der Hönggerstrasse
jeweils insbesondere am Morgen leicht zunehmen werde. Dies sei jedoch nicht zu
vermeiden, wenn für die zahlreichen Anwohner der bis anhin nicht
vekehrsberuhigten, die Hauptverkehrslast tragenden Unterengstringer
Hönggerstrasse eine Verbesserung erreicht werden solle. Nachdem sich die beiden
Gemeinden auf eine annehmbare bzw. als gerecht empfundene Verteilung des vom
Oberengstringer Gewerbegebiet ausgehenden Schwerverkehrs hätten einigen
können, bestehe für den Regierungsrat kein Anlass, in das den kommunalen
Behörden zustehende Ermessen einzugreifen. Unbehelflich sei der Hinweis der
heutigen Beschwerdeführerin 1 auf eine Auflage in der Baubewilligung vom 26.
Februar 1996, wonach die Zu- und Wegfahrt über die Hönggerstrasse zu erfolgen
habe. Diese Auflage betreffe, da sie in einer Bewilligung der Gemeinde
Oberengstringen enthalten sei, offenkundig vorab den Oberengstringer,
jedenfalls aber nicht ausschliesslich den Unterengstringer Teil der
Hönggerstrasse; die fragliche Auflage, mit der man den Schwerverkehr von der
Oberengstringer Dorfstrasse habe fernhalten wollen, habe der heutigen
Beschwerdeführerin keinerlei wohlerworbene Rechte verschafft. Anderseits
tangiere das Linksabbiegeverbot die privaten Interessen der heutigen
Beschwerdeführerin nur geringfügig: Es könne ihr ohne weiteres zugemutet
werden, am Morgen mit ihren Gesellschaftswagen über die Oberengstringer
Hönggerstrasse zur Zürcherstrasse und von dort ins Glattal zu gelangen, wo sie
eine Buslinie des öffentlichen Verkehrs betreibe, welche Route sogar kürzer als
jene über Unterengstringen sei. Aber auch für Routen mit Ziel in westlicher
Richtung bedeute die Weg- und Zufahrt über die Oberengstringer Hönggerstrasse
nur einen geringfügigen Umweg. Dem heutigen Beschwerdeführer 2 sei der zu
erwartende geringfügige Mehrverkehr auf dem Oberengstringer Teil der
Hönggerstrasse im Interesse der von beiden betroffenen Gemeinden als gerecht
empfundenen Verteilung des Schwerverkehrs zuzumuten.
3. a) Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen eine
ungenügende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, namentlich
dadurch, dass kein Augenschein durchgeführt und dass die sich aus dem Bericht
des Büros X AG ergebende Verkehrsbelastung auf der Hönggerstrasse falsch
gewürdigt worden sei. Der Vorwurf ist unbegründet. Ein Augenschein ist im
vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bezüglich der Verkehrsbelastung auf
der Hönggerstrasse vermag ein solcher nichts zur Klärung beizutragen, und hinsichtlich
der Frage, welche Möglichkeiten mit welchen Vor- und Nachteilen dem Schwerverkehr
aus dem Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" für die Zu- und Wegfahrt mit
bzw. ohne das streitbetroffene Linksabbiegeverbot offen stehen, bilden die
vorliegenden Akten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführenden hat der Regierungsrat aus dem zur
Verkehrsbelastung vorliegenden Bericht keine falschen Schlüsse gezogen. Dieser
Bericht befasst sich nämlich von vornherein nur mit der Belastung auf dem
Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse; das gilt demzufolge auch für die
darin enthaltene Aussage, dass sich bezüglich des Lastwagenverkehrs praktisch
keine Unterschiede nach Richtungen ergeben hätten. Es kann sich nur fragen, ob
zur umfassenden Sachverhaltsermittlung ein Bericht über die Verkehrsbelastung
beider Teile der Hönggerstrasse eingeholt werden müsste. Das ist zu verneinen.
Der Regierungsrat hat sich bezüglich der Feststellung, dass der Hauptteil des
Schwerverkehrs durch die Unterengstringer Hönggerstrasse fliesse, auf die
übereinstimmenden Aussagen beider Gemeinderäte gestützt. Anhaltspunkte dafür,
dass diese Feststellung unrichtig sei, liegen nicht vor; wie erwähnt lässt sich
die diesbezüglich übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Exekutivbehörden
beider Gemeinden nicht mit der genannten Aussage im Bericht des Büros X AG
widerlegen. Ist der Sachverhalt von den Vorinstanzen hinreichend ermittelt
worden, besteht auch kein Anlass, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an
den Regierungsrat zurückzuweisen, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter
beantragen.
b) Unter Hinweis auf die Auflage in der der Beschwerdeführerin
1 am 26. Februar 1996 erteilten Baubewilligung für das Betriebsgebäude an der
Ebriststrasse, wonach die Zu- und Wegfahrt zum bzw. vom Werkhof ausschliesslich
über die Hönggerstrasse zu erfolgen habe, berufen sich die Beschwerdeführenden
erneut auf Vertrauensschutz. Der Einwand ist unbegründet. Dabei kann offen
bleiben, ob die genannte Auflage (ausschliesslich) die Fernhaltung des aus dem
Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" stammenden Schwerverkehrs von der
Dorfstrasse (welche die Talstrasse in östlicher Richtung mit der Zürcherstrasse
verbindet) bezweckt habe, wie dies der Regierungsrat im angefochtenen Rekursentscheid
– wiederum gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmende Sachdarstellung beider
Gemeinden – festgestellt hat. Selbst wenn dies nicht der ausschliessliche oder
vorwiegende Zweck der fraglichen Auflage sein sollte, kann die
Beschwerdeführerin 1 aus ihr keinen Vertrauensschutz ableiten. Wie der
Regierungsrat zutreffend dargelegt hat, bleibt der Beschwerdeführerin 1 trotz
des streitigen Linksabbiegeverbots die Möglichkeit, mit ihren
Gesellschaftswagen die Hönggerstrasse zu benutzen: nämlich einerseits bei den
Wegfahrten den Oberengstringer Abschnitt und anderseits bei den Rückfahrten
sowohl den Unterengstringer wie auch den Oberengstringer Teil. Die fragliche Auflage
bildet daher weder eine direkte Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin auf
Beseitigung des Linksabbiegeverbots, noch eine Komponente, die im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung (dazu nachfolgend E. 3d) zu ihren Gunsten
zu berücksichtigen wäre.
c) Unbegründet ist sodann der Einwand, das Linksabbiegeverbot
könne sich nicht auf ein öffentliches Interesse stützen und verstosse gegen die
Rechtsgleichheit, weil es lediglich die wenigen Unternehmen (worunter jenes
der Beschwerdeführerin 1) im Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" treffe.
Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sie neben anderen Unternehmen,
die ebenfalls im genannten Gewerbegebiet ansässig sind, zum Schwerverkehr auf
der Unterengstringer Hönggerstrasse mit Fahrten von der Talstrasse her
beiträgt, ansonsten sie auch keinen Anlass hätte, sich gegen das
Linksabbiegeverbot zu wehren. Welchen Anteil die Fahrten aus dem genannten
Gewerbegebiet am gesamten Schwerverkehr auf der Unterengstringer
Hönggerstrasse ausmachen, kann hier offen bleiben. Indem das Linksabbiegeverbot
zu einer Verminderung des Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite der
Hönggerstrasse beiträgt, liegt es jedenfalls im öffentlichen Interesse; und
der Umstand, dass davon nur wenige Unternehmen betroffen sind, verstösst schon
deswegen nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil die Berücksichtigung des aus
der näheren Umgebung stammenden Schwerverkehrs - wie hier jenes aus dem
Gewerbegebiet "Ebrist/Neuguet" - ein sachliches Kriterium für den Erlass
einer funktionellen Verkehrsmassnahme darstellt.
d) Die Beschwerdeführenden werfen dem Regierungsrat vor, die
massgebenden Interessen für und wider das streitige Linksabbiegeverbot falsch
gewichtet zu haben. Namentlich habe der Regierungsrat den bereits in der
Rekursschrift des Beschwerdeführers 2 geltend gemachten Umstand nicht
berücksichtigt, dass sich an der Hönggerstrasse 21 (auf Gemeindegebiet
Oberengstringen) ein Altersheim befinde, auf dessen Bewohner unter dem
Gesichtswinkel des Lärmschutzes ebenso oder noch vermehrt Rücksicht als auf den
Kindergarten im Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse zu nehmen sei. Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass aufgrund der bisherigen
Verkehrsregelung (ohne das streitige Linksabbiegeverbot) der Hauptteil des die
Hönggerstrasse belastenden Schwerverkehrs auf der Unterengstringer Seite
anfällt (vgl. E. 3a) und dass mit dem Linksabbiegeverbot der Schwerverkehr auf
dem Oberengstringer Teil nur leicht anwachsen wird. Die vom Regierungsrat
vorgenommene Interessenabwägung lässt sich daher auch dann halten, wenn berücksichtigt
wird, dass sich am Oberengstringer Teilstück ein Altersheim befindet. Das gilt
um so mehr, als weder Anhaltspunkte bestehen noch von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht wird, dass die durch das Linksabbiegeverbot bewirkte leichte
Verlagerung des Verkehrs zu einer Missachtung der massgebenden
Lärmschutzgrenzwerte auf dem Oberengstringer Teil führen wird, während es beim
vom Regierungsrat ausdrücklich erwähnten Kindergarten an der Unterengstringer
Hönggerstrasse vorab um Aspekte der Verkehrssicherheit für die betroffenen
Kinder geht. Aus dem gleichen Grund (weil aufgrund des Linksabbiegeverbots nur
mit einem geringfügigen zusätzlichen Schwerverkehr auf der Oberengstringer
Hönggerstrasse zu rechnen ist), kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers
2, der an diesem Teilstück wohnt, an der Aufhebung des Linskabbiegeverbots
kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Sodann ist dem Regierungsrat auch insofern beizustimmen, als
er die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung des
Linskabbiegeverbots im Hinblick auf die ihr verbleibenden Möglichkeiten der Zu-
und Wegfahrt über die Hönggerstrasse als gering eingestuft hat.
Gesamthaft kann demnach dem Regierungsrat keine
rechtsverletzende Interessenabwägung vorgeworfen werden, zumal berücksichtigt
werden darf, dass das streitige Linksabbiegeverbot ein an der
Gemeindeversammlung Unterengstringen vom 5. Dezember 2001 angenommenes Projekt
ergänzt, das auf dem Unterengstringer Teil der Hönggerstrasse eine Verengung
der Fahrbahn, den Einbau von Schwellen sowie (beim Kindergarten) einen erhöhten
Fussgängerübergang vorsieht. Der Regierungsrat hat das Linskabbiegeverbot zu
Recht im Zusammenhang mit diesem Projekt gewürdigt. Sein Entscheid hält sich
jedenfalls im Rahmen des Ermessensspielraums, den das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht zu respektieren hat.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...