{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00048_2003-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107141&W10_KEY=13823301&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3f8881383c7fa8b36e6b6ec590e8162d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2003  VB.2003.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2003  VB.2003.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2003  VB.2003.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Verweigerung von Sozialhilfeleistungen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der Bezirksrat h\u00e4tte auf den Rekurs nicht eintreten d\u00fcrfen, soweit darin Leistungen f\u00fcr den Zeitraum vor Einreichung des erneuten Unterst\u00fctzungsgesuchs verlangt wurden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen (E. 2). Es ist nicht von freiwilliger Unterst\u00fctzung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a). Der Bezirksrat war nicht zust\u00e4ndig, \u00fcber die Unterst\u00fctzungspflicht der Eltern zu befinden. Zudem kl\u00e4rte er deren wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse nicht ab. Eine \u00fcber die gesetzliche Unterst\u00fctzungspflicht hinausgehende \"sittliche Pflicht\" ist abzulehnen (E. 3b). Weitere der Sozialhilfe vorgehende Leistungen sind nicht aktenkundig (E. 3c). Sachliche Gr\u00fcnde gegen die der Beschwerdef\u00fchrerin zur Auswahl gestellten Therapiestationen sind nicht ersichtlich; ob die in der Weisung angesetzte Frist zu kurz war, kann offen bleiben. Verlangt wurde damit eine l\u00e4nger dauernde Entzugsbehandlung (E. 4a). Eine Hilfsk\u00fcrzung erster Stufe ab Anfang 2003 ist zul\u00e4ssig (E. 4b). Ob eine Haushaltsentsch\u00e4digung von Fr. 750.- das Ermessen missbraucht, muss offen bleiben (E. 5a). Die Hilfe kann auch an die Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin ausbezahlt werden (E. 5b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:21:26", "Checksum": "870a745a7862cf2d064982bcabc18a2c"}