I.
A. Mit Beschluss vom 20. Januar 1999 (BE 98/99) erteilte die Gemeinde X
der B AG unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Aufstockung des Ausstellungs- und Verkaufsgebäudes für
Möbel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Die
Publikation des Baugesuchs erfolgte mit folgendem Wortlaut im Amtsblatt Nr. 16
vom 17. April 1998:
"L-Strasse, Umbau Ausstellungs- und Verkaufsgebäude
für Möbel, Aufstockung mit 2 Voll- und 2 Dachgeschossen anstelle des bestehenden
Attikageschosses, Erker südseitig, neue Fluchttreppe ostseitig, neues Vordach
nordseitig. GHD, B AG, Projektverfasser: D."
B. Mit Beschluss vom 26. Februar 2001 (BE
194/01) erteilte das Amt für Baubewilligungen der Gemeinde X die baurechtliche
Bewilligung für die Änderungspläne zum mit Bauentscheid Nr. 98/99 bewilligten
Umbau.
C. Innert Rekursfrist gingen gegen diese
beiden Entscheide keine Rekurse ein. Der Umbau wurde gemäss den bewilligten
baurechtlichen Plänen und Änderungsplänen durchgeführt und im Frühjahr 2002
eingeweiht.
II. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) forderte die beiden Entscheide
an. Diese gingen, samt einer Zusammenstellung über die mit dem Bauprojekt
verbundene Erweiterung der Verkaufsflächen, am 9. April 2002 bei ihm ein. Mit
Eingabe vom 10. Mai 2002 erhob er gegen die beiden Entscheide Rekurs beim
Regierungsrat. Er forderte im Wesentlichen die Aufhebung der beiden
Baubewilligungen und die Rückweisung der Streitsache zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und anschliessender Neuentscheidung. Mit
Beschluss vom 18. Dezember 2002 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht
ein.
III. Gegen diesen Beschluss erhob der VCS am 10. Februar 2003
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Entscheid Nr. 1974 2002 des Beschwerdegegners
1 [Regierungsrat des Kantons Zürich] sei aufzuheben und dieser sei anzuweisen,
auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2002 einzutreten und diesen
gutzuheissen.
2. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner 1 dazu zu verhalten,
die Sache zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und
anschliessender Neuentscheidung an den Beschwerdegegner 2 [Bausektion der Gemeinde
X] zurückzuweisen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ergebnis
entsprechend neu zu verlegen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners
1 und 3 [B AG]."
Am 4. März
2003 verzichtete die Gemeinde X (Beschwerdegegnerin 2) auf die Erstattung einer
Beschwerdeantwort. Die Staatskanzlei schloss im Auftrag des Regierungsrats am
10. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Die B AG
(Beschwerdegegnerin 1) liess am 4. April 2003 innert erstreckter Frist die
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist gegen Rekursentscheide des Regierungsrats auf dem Gebiet des Umweltschutzes
grundsätzlich zulässig (§§ 41–43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 [VRG]). Nichteintretensentscheide einer Vorinstanz können das
Anfechtungsobjekt bilden (§ 48 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde steht auch offen,
wenn die Vorinstanz – wie hier – keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, sofern
die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist (vgl. § 329
Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] in
Verbindung mit § 41 VRG und § 330 ff. PBG e contrario). Für die
Legitimation des Beschwerdeführers kann sinngemäss auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist damit
einzutreten.
2.
Für die Lösung der in diesem Verfahren
aufgeworfenen Rechtsfragen ist von entscheidender Bedeutung, ob das mit den
angefochtenen Baubewilligungen genehmigte Bauprojekt der UVP-Pflicht untersteht.
2.1
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung
oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten
können, ist laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG) möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen.
Der Bundesrat hat seinen Auftrag, die entsprechenden Anlagen zu bezeichnen
(Art. 9 Abs. 1 USG), durch eine Verweisung auf den Anhang zur Verordnung vom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeit (UVPV) erfüllt (Art. 1
UVPV). Viele der in diesem Anhang genannten Anlagen erfüllen das gesetzliche
Kriterium der erheblichen Umweltbelastung nach Auffassung des Bundesrates nur,
wenn sie eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen. Dem trägt der Katalog mit so
genannten Schwellenwerten Rechnung, die als eindeutige Abgrenzungskriterien dem
Rechtssicherheitsbedürfnis entgegen kommen (Heribert Rausch/Peter
M. Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 9 N. 33 ff.).
Laut Ziffer 80.5 des Anhangs zur UVPV zählen "Einkaufszentren mit mehr als
5000 m2 Verkaufsfläche" zu den UVP-pflichtigen Anlagen.
Der hier zu beurteilende Ausbau der
Verkaufsfläche belief sich auf 4970 m2, hätte also für sich
allein genommen den Schwellenwert von 5000 m2 nicht überschritten.
Gegenüber der bereits bestehenden Verkaufsfläche von 6300 m2 bedeutete
der Ausbau jedoch eine Zunahme von rund 79 %. Bei Änderungen bestehender
Anlagen, die im Anhang zur UVPV aufgeführt sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen
betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen
Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV; kritisch zur
Gesetzeskonformität der letztgenannten Voraussetzung Rausch/Keller in: Kommentar
USG, Art. 9 N. 43).
2.2
Die Vorinstanz führt dazu aus, dass bei Änderungen
von Anlagen, die wie das zu erweiternde Möbelhaus unter altem Recht erstellt
worden seien, nur dann und insoweit eine UVP durchgeführt werden müsse, als
dies der Umfang der Änderung erfordere. Dabei sei nicht die Höhe des
Änderungsaufwands entscheidend, sondern die Frage, ob die der Anlage
zuzurechnenden Umweltbelastungen oder Umweltgefährdungen eine ins Gewicht fallende
Veränderung erfahren könnten. Vorliegend handle es sich zudem um ein Möbelhaus
und nicht um ein "Einkaufszentrum" im üblichen Sinn. Auch werde die
Zahl der Parkplätze mit dem Ausbau nicht erweitert. Die zuständige Baubehörde
habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass auf Grund des Umbaus mit keinen
erheblich veränderten Auswirkungen zu rechnen sei. Die UVP sei damit zu Recht
nicht angeordnet worden.
Dem hält der Beschwerdeführer zunächst
entgegen, die Interpretation von Ziffer 80.5 des Anhangs zur UVPV durch
die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da dort nur die Begriffselemente
"Einkaufszentren" und "Verkaufsfläche" genannt würden. Es
sei daraus nicht ersichtlich, dass ein "Einkaufszentrum" nicht auch
durch ein einziges grosses Verkaufsgeschäft gebildet werden könne. Weiter gehe
es nicht an, zwei verschiedene Arten von "Verkaufsflächen" zu
definieren, nämlich solche, die "verkehrsintensiv" seien und solche,
die dies nicht seien. Anhaltspunkte für eine solche Interpretation liessen sich
dem Bundesrecht nicht entnehmen. Vor allem aber sei es unzulässig, dass sich
die Vorinstanz auf die Rechtsprechung zur Änderung von Anlagen beziehe, für die
bereits einmal eine UVP durchgeführt worden sei. Dort sei eine UVP in der Tat
nur sinnvoll, wenn die Änderung aufgrund ihres Umfangs selbst der UVP-Pflicht
unterliege. Bei einer Altanlage dagegen, die noch nie auf ihre
Umweltverträglichkeit hin überprüft worden sei, genügten bereits kleine Änderungen,
um eine UVP-Pflicht zu begründen.
2.3
2.3.1 Art. 2 UVPV unterscheidet zwischen
Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind (Abs. 1), und
Änderungen, nach welchen eine nicht im Anhang aufgeführte Anlage einer Anlage
im Anhang entspricht (Abs. 2 lit. a). Während die Änderungen von Anlagen, die
im Anhang aufgeführt sind, "wesentlich" sein müssen (Abs. 1
lit. a), ist die Regelung von Absatz 2 im Zusammenhang mit den im Anhang
der UVPV enthaltenen Schwellenwerten zu verstehen: auch unwesentliche
Änderungen, die zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führen, haben die
UVP-Pflicht für die gesamte Anlage zur Folge (Rausch/Keller in: Kommentar USG,
Art. 9 N. 44 und 48). Was dagegen als "wesentlich" im Sinn von Absatz
1 zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur fallbezogen und im
Hinblick auf den Zweck der UVP beurteilen (Rausch/Keller in: Kommentar USG,
Art. 9 N. 43). Mit der UVP sollen die voraussehbaren Auswirkungen eines umweltbelastenden
Vorhabens im Voraus abgeklärt und beurteilt werden, damit die mit der Sache
befasste Behörde entsprechend aufgeklärt entscheiden kann. Die UVP soll
gewährleisten, dass Projekte, welche die Umwelt erheblich belasten können, nur
zur Ausführung gelangen, wenn eine eingehende Prüfung ergeben hat, dass sie auf
die Erfordernisse des Umweltschutzrechts abgestimmt sind (Rausch/Keller in:
Kommentar USG, Art. 9 N. 1 f.). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Schwelle für die Durchführung einer UVP nicht zu hoch gelegt werden
darf: Laut Art. 8 Abs. 2 UVPV kann nämlich auch bei an sich bestehender
UVP-Pflicht auf die Erstellung eines detaillierten UVB verzichtet werden, wenn
bereits die Voruntersuchung ergibt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind.
Im vorliegenden Fall geht es um die
Erweiterung eines altrechtlichen Möbelhauses, bei dessen Errichtung noch keine
UVP im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung durchgeführt werden musste. Die
Erweiterung der Verkaufsfläche ist erheblich und entspricht für sich selbst
fast schon dem Schwellenwert von 5000 m2 gemäss Ziffer 80.5 des Anhangs
zur UVPV. Die bisherige Verkaufsfläche wird um knapp 79 % vergrössert. Zusammen
mit der bereits bestehenden Verkaufsfläche, für die noch nie eine UVP
durchgeführt werden musste, wird das Doppelte des Schwellenwerts überschritten.
Alle diese Faktoren sprechen für die UVP-Pflicht.
2.3.2 Die Vorinstanz bezweifelt, dass
mit den "Einkaufszentren" in Ziffer 80.5 des Anhangs zur UVPV auch
Grossläden gemeint seien. Die von einem Grossladen wie einem Möbelhaus
verursachten Umweltbelastungen seien bedeutend geringer als die Belastungen
durch ein gleich grosses Einkaufzentrum mit verschiedenen Verkaufsläden. Selbst
wenn die Annahme der Vorinstanz zutreffen sollte, wäre die von ihr angeführte
mindere Umweltbelastung durch ein Möbelhaus nicht bereits bei der Überprüfung
der UVP-Pflicht, sondern erst im UVP-Verfahren zu berücksichtigen. Mit der
Umschreibung der Anlagetypen mitsamt gewissen Schwellenwerten wollte der
Bundesrat – wie vorne ausgeführt – eine praktikable Lösung im Interesse der
Rechtssicherheit treffen. Wenn ein bestimmter Anlagetyp den jeweiligen
Schwellenwert überschreitet, ist eine UVP erforderlich. Diese klare Regelung
darf von den Bewilligungsbehörden nicht unterlaufen werden, indem die
Umschreibung der Anlagetypen restriktiv ausgelegt wird. Auf jeden Fall findet
die Unterscheidung nach Einkaufszentren mit nur einem und solchen mit mehreren
Verkaufsgeschäften im einschlägigen Bundesrecht keine Stütze.
2.3.3 Angesichts des Zwecks der UVP, des
erheblichen Umfangs der Verkaufsflächenerweiterung und des klaren Wortlauts von
Ziffer 80.5 des Anhangs zur UVPV kann der vorinstanzlichen Ansicht nicht
gefolgt werden, nach welcher im vorliegenden Fall die UVP-Pflicht nicht
feststehe. Vielmehr ergibt sich diese aus Art. 2 in Verbindung mit Ziffer 80.5
des Anhangs der UVPV.
3.
Unterliegt ein Änderungsprojekt wie im
vorliegenden Fall der UVP-Pflicht, so ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 55
USG auch befugt, sämtliche Interessen des Umweltschutzes geltend zu machen (BGE
126 II 460 E. 2 am Ende). Er kann damit auch geltend machen, in einem
bestimmten Verfahren sei eine UVP zu Unrecht unterblieben. Verneint die
zuständige Behörde die UVP-Pflicht, so ist das Rechtsmittel abzuweisen,
andernfalls ist es gutzuheissen. Der Regierungsrat hätte als Vorinstanz demnach
– selbst wenn er die UVP-Pflicht verneint hat – unter diesem Gesichtspunkt auf
den Rekurs eintreten müssen, wenn die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
gewesen wären (VGr, 29. März 2001, VB.2001.00001, E. 2a, www.vgrzh.ch).
Letzteres hat die Vorinstanz verneint, da die Beschwerdeführerin das
Rekursrecht gemäss § 316 PBG verwirkt habe.
4.
4.1
Die Bewilligung von Anlagen, für die eine UVP
durchgeführt werden muss, ist gemäss Art. 55 Abs. 1 USG den
beschwerdeberechtigten Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder Publikation
im Bundesblatt oder Amtsblatt zu eröffnen (Art. 55 Abs. 4 Satz 1
USG). Damit sich die entsprechenden Organisationen von Anfang an am Verfahren
beteiligen können (Art. 55 Abs. 4 Satz 2 USG), haben Rechtsprechung und Lehre
Mindestanforderungen an die Publikation des Projekts formuliert, die sich aus
dem Zweck der Publikation ergeben. Diese soll den berechtigten Organisationen
eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung des Vorhabens unter
Umweltschutzaspekten und zur Notwendigkeit einer Anfechtung ermöglichen
(Theodor H. Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 55 N. 44).
Die Publikation muss mindestens über Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort
und raumplanerische Einordnung sowie betroffene bundes- oder kantonalrechtlich
geschützte Gebiete Aufschluss geben (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der
Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125 ff., 1131; Isabelle Romy, Les
droits de recours administratif des particuliers et des organisations en
matière de protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff., 272). Bei
UVP-pflichtigen Vorhaben müssen entsprechend dem Zweck der Publikation auch der
Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in Stichworten
aufgeführt werden (Loretan in: Kommentar USG, Art. 55 N. 44). Im
Hinblick auf die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte sind auch
bezüglich der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen
etc.) Angaben zu machen; dies zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht
deutlich unterschritten werden.
4.2
Die Vorinstanz hat die Publikation des Projekts
darauf hin überprüft, ob sie in Einklang mit den Anforderungen von § 314 Abs. 3
PBG die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den
Gesuchsteller enthielt. Diese Frage hat sie bejaht. Da zum Zeitpunkt der
Publikation Unklarheit über eine allfällige UVP-Pflicht bestanden habe, hätten
die soeben beschriebenen strengeren Anforderungen an die Publikation nicht
angewandt werden müssen, was die Publikation des Ausbauprojekts als genügend
erscheinen lasse. Die Publikation sei anderseits aber präzis genug gewesen,
damit bei einem aufmerksamen, für eine ideelle Organisation arbeitenden Leser,
dem die Verhältnisse in Zürich-Nord nicht völlig fremd seien, der Verdacht
hätte aufkommen müssen, dass es sich um ein grösseres Möbelkaufhaus handelte.
Die Ausschreibung hätte nach vorinstanzlicher Ansicht von einer
Umweltorganisation, welche die von ihr zu erwartende Sorgfalt bei der Ausübung
ihres Beschwerderechts nach Art. 55 USG aufgewendet hätte, als "problematisch"
erkannt werden müssen. Der bescheidene Aufwand, der mit einem
Zustellungsbegehren gemäss § 315 PBG verbunden sei, wäre vom Beschwerdeführer
als bedeutender Umweltschutzorganisation zu erwarten gewesen. Dies ergebe sich
allein schon daraus, dass der Beschwerdeführer in früheren Verfahren, in denen
ebenfalls keine UVP durchgeführt worden sei, die von ihm vertretenen Interessen
zu wahren gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb sein Beschwerderecht
gemäss § 316 Abs. 1 PBG verwirkt, weshalb auf seinen Rekurs nicht einzutreten
sei.
4.3
Für die Anforderungen, die an die Publikation eines
Bauprojekts gestellt werden, kann nicht entscheidend sein, ob sich die
zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Publikation über eine allfällige
UVP-Pflicht im Klaren war. Die UVP-Pflicht lässt sich grundsätzlich aus dem
einschlägigen Bundesrecht in objektiver Weise ableiten. Der Wissensstand oder
die Rechtsauffassung einer einzelnen Behörde ist dabei nicht massgeblich. Die
Publikation muss im vorliegenden Fall deshalb den strengeren Anforderungen
genügen, die bei einem UVP-pflichtigen Projekt gelten (vorn 4.1).
Der Publikation des Projekts war weder
eine Angabe zu einem allfälligen UVB noch zum Umfang der Erweiterung zu
entnehmen. Gerade zum Umfang der Erweiterung, der lediglich 30 m2 unter dem
Schwellenwert von 5'000 m2 lag, hätten nach den vorstehenden Ausführungen Angaben gemacht
werden müssen (vorn E. 4.1). Allein die Formulierung, dass das bisherige
Attikageschoss in zwei Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse umgewandelt werden
solle, lässt noch keine Rückschlüsse auf den Umfang des Projekts zu. Es hätte
sich grundsätzlich auch um ein viel kleineres Gebäude handeln können, mit dessen
Ausbau nur eine viel geringere Zunahme der Verkaufsfläche verbunden gewesen
wäre. Objektiv betrachtet musste deshalb auch bei einem aufmerksamen Leser
nicht der Verdacht aufkommen, dass es sich hier um eine derart umfangreiche
Erweiterung der Verkaufsfläche handelte.
Soweit die Vorinstanz geltend macht, der
Beschwerdeführer habe in früheren Verfahren die von ihm vertretenen Interessen
zu wahren gewusst, indem er die Objekte, die eigentlich der UVP unterstanden
hätten, zu identifizieren vermochte, kann ihren Schlüssen nicht gefolgt werden.
Es ist nicht zulässig, an eine Umweltorganisation, die sich aktiv bereits an
verschiedenen Verfahren beteiligt hat, höhere Anforderungen zu stellen als an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Umweltorganisationen. Dass der
Beschwerdeführer in diesem speziellen Fall nicht zwischen den Zeilen der wenig
aussagekräftigen Publikation zu lesen vermochte, kann ihm nicht zum Nachteil
angerechnet werden. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass die Publikation
den Anforderungen nicht genügte, weil sie zu massgeblichen Punkten keine
Angaben enthielt. Deshalb durfte vom Beschwerdeführer auch objektiv nicht
erwartet werden, sich innert der zwanzigtägigen Frist den Entscheid gemäss § 315
Abs. 1 PBG zustellen zu lassen.
4.4
Dem Beschwerdeführer war es bei aller zumutbaren
Aufmerksamkeit objektiv nicht möglich, sein allfälliges Beschwerderecht
aufgrund der Publikation des Projekts, die den Anforderungen von Art. 55 Abs. 4
Satz 1 USG nicht genügte, zu erkennen. Er hat sein Rekursrecht daher nicht
verwirkt, weshalb die Vorinstanz auf seinen Rekurs hätte eintreten müssen.
5.
5.1
Die Vorinstanz schloss sich der Ansicht der
Beschwerdegegnerinnen an, nach welcher die Baubewilligung formell rechtskräftig
geworden sei. Weiter sei die Bewilligung bereits konsumiert worden, was
grundsätzlich gegen deren Abänderbarkeit spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
auch nach dem Studium der Bauunterlagen keine umweltrechtlichen Mängel benennen
können. Das öffentliche Interesse an der nachträglichen Durchführung einer UVP
vermöge deshalb das private Interesse der Beschwerdegegnerin 1, das
Baubewilligungsverfahren nicht nochmals aufnehmen zu müssen, nicht aufzuwiegen.
Es sei der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzumuten, sich auf einen jahrelangen
Rechtsstreit einlassen zu müssen und allein zur Abklärung der UVP-Pflichtigkeit
kostenintensive Gutachten vorfinanzieren zu müssen.
5.2
Diese Auffassung trifft nicht zu. Solange die
Baubewilligung noch vom Beschwerdeführer angefochten werden konnte, erwuchs sie
nicht in Rechtskraft. Eine Interessenabwägung, wie sie beim Widerruf einer
bereits rechtskräftigen Bewilligung vorzunehmen wäre, findet daher in diesem
Stadium nicht statt. Ob im konkreten Fall eine Verletzung von umweltrechtlichen
Vorschriften vorliegt, kann erst nach Durchführung der UVP beurteilt werden;
diese wurde hier, wie gezeigt (E. 2.3), zu Unrecht unterlassen.
Die Baubewilligung ist daher aufzuheben,
und die Baubehörde wird nach Durchführung der UVP über deren Erteilung zu
entscheiden haben. Falls die Bewilligung nicht oder nicht in der bisherigen
Weise erteilt werden kann, ist mit Blick auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes zu prüfen, wieweit der Bauherrschaft der Abbruch oder
die Änderung der bereits erstellten Baute noch zugemutet werden kann (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N.
52 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Band I, Zürich 1999, N. 859 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 326 ff.; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 24-9 ff.).
6.
Wurde mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
Ausnahmsweise kann das Gericht auch bei Aufhebung eines Nichteintretensbeschlusses
der Vorinstanz einen Sachentscheid fällen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 63
N. 11).
Der Beschwerdeführer verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Rechtsmittelentscheids und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Diese habe auf die Sache einzutreten und die Sache
ihrerseits an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht
ist an diese prozessualen Anträge nicht gebunden. Eine direkte Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin 2 rechtfertigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11) und liegt im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG).
7.
7.1
Da der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
durchdringt, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten
der privaten Beschwerdegegnerin 1 sowie der Vorinstanz aufzuerlegen. Einer
Vorinstanz, die bereits als Rechtsmittelbehörde entschieden hat, kommt jedoch
in einem darauf folgenden Rechtsmittelverfahren lediglich parteiähnliche
Stellung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26). Mit Rücksicht auf diese besondere
Funktion sind die Gerichtskosten nur dann der Vorinstanz aufzuerlegen, wenn
diese die Kosten durch klare Verfahrensmängel verursacht hat (vgl. RB 1989 Nr.
4; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Die
Voraussetzungen für eine solche Kostenauflage sind im vorliegenden Fall jedoch
nicht erfüllt. Zudem untersteht die Verlegung der verwaltungsgerichtlichen
Kosten nicht der Disposition einer beschwerdeführenden Partei. Die Kosten sind
deshalb der privaten Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerde hat schwierige Rechtsfragen aufgeworfen, die den
Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
unterliegende Beschwerdegegnerin 1 ist deshalb zur Leistung einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren angefallen sind, verpflichtet.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Regierungsratsbeschluss und die angefochtenen
Baubewilligungen vom 20. Januar 1999 und 26. Februar 2001 werden aufgehoben und
die Akten zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde X zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der
Vorinstanz im Betrag von Fr. 1'759.- werden der privaten Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die private
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Unkosten vor
beiden Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …