I.
Die Baudirektion eröffnete im Mai 2002 eine
Submission im Einladungsverfahren zur Beschaffung der Warteneinrichtung der
erneuerten Verkehrsleitzentrale Letten. Aufgrund der drei eingegangenen
Angebote erteilte sie den Zuschlag mit Verfügung vom 9. August 2002 der C AG.
Nachdem die ebenfalls eingeladene A AG
gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen
mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 auf und wies die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurück (VB.2002.00263,
publiziert in RB 2002 Nr. 42 = BEZ 2003 Nr. 12). Aus den Erwägungen
geht hervor, dass die D AG, welche von der Baudirektion zur Vorbereitung
der Ausschreibungsunterlagen und zur Auswertung der Offerten beigezogen worden
war, in engen wirtschaftlichen Beziehungen zur Empfängerin des Zuschlags stand
und gleichzeitig eine wichtige Konkurrentin der Beschwerdeführerin war. Das
Gericht erachtete daher sowohl die Bestimmungen über den Ausstand als auch die
Grundsätze betreffend die vergaberechtliche Vorbefassung als verletzt. Es hielt
fest, der Beschwerdegegner könne das Vergabeverfahren auf der bisherigen
Grundlage fortsetzen, wenn er die Empfängerin des Zuschlags vom Verfahren
ausschliesse und die verbleibenden Angebote ohne die Mitwirkung der D AG
neu beurteile. Anderseits bestehe auch die Möglichkeit, das Verfahren
vollständig zu wiederholen, da angesichts der Mängel der Vergabeunterlagen und
des reduzierten Teilnehmerfeldes ausreichende Gründe im Sinn von § 35 Abs. 2
der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) für eine Wiederholung
sprächen (E. 4 des damaligen Entscheids).
II.
A. Am 5. Februar 2003 teilte das Hochbauamt der A AG
mit, das bisherige Submissionsverfahren sei mit Verfügung vom 31. Januar 2003
abgebrochen worden. Es werde ein neues Einladungsverfahren mit neuem
Teilnehmerkreis durchgeführt. Auf telefonische Anfrage erhielt die A AG
die Auskunft, dass sie nicht als Teilnehmerin des neuen Einladungsverfahrens
vorgesehen sei.
B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 erhob die A AG
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion vom 31.
Januar 2003. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Submissionsverfahren vom Mai 2002 ab dem Zeitpunkt der Offertbeurteilung zu
wiederholen; eventuell sei die angefochtene Verfügung dahin gehend zu ergänzen,
dass sie (die Beschwerdeführerin) auch am neuen Einladungsverfahren teilnehmen
könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner stellte in
seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2003 den Antrag, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Am 8. Mai 2003 teilte das
Hochbauamt dem Verwaltungsgericht schriftlich mit, dass im Einladungsverfahren
mit neuem Teilnehmerkreis der Zuschlag am 8. April 2003 an die E AG
ergangen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sei der Empfängerin
des Zuschlags am 28. April 2003 der Bauauftrag erteilt worden.
In der Replik vom 26. Mai 2003
reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahin gehend, dass sie nur noch
verlangte, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 31. Januar 2003
festzustellen. Gleichzeitig beantragte sie neu, dass auch die Rechtswidrigkeit
des Vorgehens der Baudirektion im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten
Submissionsverfahrens und damit die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung vom
8. April 2003 festgestellt werde.
Der Beschwerdegegner beantragte in
der Duplik vom 4. Juli 2003 sinngemäss, es sei auch auf die geänderten bzw.
neuen Anträge nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat zu
keinem Zeitpunkt ein Begehren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung
bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Entsprechende Anordnungen
wurden auch nicht von Amtes wegen getroffen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom
25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich sowohl gegen den Abbruch bzw. die Wiederholung des Vergabeverfahrens als
auch gegen die Einleitung eines neuen Einladungsverfahrens ohne Einbezug der
Beschwerdeführerin. Mit der Replik beantragt die Beschwerdeführerin überdies
die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags vom 8. April 2003.
Wieweit diese Entscheide angefochten werden können, ist im Folgenden je gesondert
zu prüfen.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die
Verfügung des Hochbauamts vom 31. Januar 2003, gemäss welcher das
Vergabeverfahren "abgebrochen und neu durchgeführt" wurde. Da der
Beschwerdegegner nicht auf die strittige Beschaffung zu verzichten gedenkt,
sondern das ursprüngliche Projekt nach seinen Angaben weit gehend unverändert
weiter verfolgt, handelt es sich bei dieser Anordnung nicht um einen definitiven
Abbruch (§ 35 Abs. 1 aSubmV), sondern um die Wiederholung des
Vergabeverfahrens (§ 35 Abs. 2 aSubmV).
Der Entscheid zur Wiederholung des Verfahrens wird
in § 4 aIVöB-BeitrittsG im Gegensatz zum Abbruch nicht ausdrücklich als
anfechtbarer Entscheid erwähnt. Dabei ist allerdings nicht deutlich, ob die
Wiederholung vom Gesetzgeber nur als Unterart bzw. Folge eines Abbruchs betrachtet
wurde (vgl. dazu die Regelung in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB, SR 172.056.11] sowie in der revidierten
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003). Die Aufzählung des Gesetzes ist
indessen ohnehin nicht abschliessend, da gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 des
Binnenmarktgesetzes vom 6.
Oktober 1995 (BGBM) das kantonale Rechtsmittel gegen alle "Beschränkungen des freien
Zugangs zum Markt" im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stehen
muss (vgl. Evelyne Clerc, Kommentar zu Art. 5 und 9 BGBM, in: Pierre
Tercier/Christian Bovet [Hrsg.], Droit de la concurrence, Genf/Basel/München
2002, zu Art. 9 N. 46 f.; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter
Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 532).
Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Entscheide mit Bezug auf die Anfechtbarkeit
wäre denn auch nicht gerechtfertigt.
2.2
Das Verwaltungsgericht hat in seinem zwischen
denselben Parteien ergangenen Entscheid vom 18. Dezember 2002 (VB.2002.00263) erklärt,
dass dem Beschwerdegegner die Möglichkeit offen stehe, das Verfahren
vollständig zu wiederholen, da angesichts der erkannten Mängel der
Vergabeunterlagen und des reduzierten Teilnehmerfeldes ausreichende Gründe im
Sinn von § 35 Abs. 2 aSubmV für eine Wiederholung sprächen. Diese Feststellung
entfaltet entgegen der Meinung des Beschwerdegegners keine materielle Rechtskraft,
da das Gericht an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung nicht
gebunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 13). Sie erweist sich
jedoch aus den damals genannten Gründen auch heute als zutreffend. Der
Entscheid zur Wiederholung des Verfahrens war daher zulässig. Soweit sich die
Beschwerde gegen diesen richtet, ist sie unbegründet.
3.
3.1
Die Beschwerde richtet sich des weitern gegen den
Entscheid des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin bei der Wiederholung
des Einladungsverfahrens nicht mehr in dieses einzubeziehen.
Ein formeller Entscheid über die
erneute Durchführung des Einladungsverfahrens bzw. über die Auswahl der
einzuladenden Anbieter liegt dem Gericht nicht vor. Der Beschwerdegegner hat
jedoch bestätigt, dass das Verfahren erneut durchgeführt wurde, ohne die
Beschwerdeführerin zu einem Angebot einzuladen. Dieser Entscheid ist nicht mit
jenem betreffend die Wiederholung des Verfahrens gleichzusetzen. Falls die
beiden Entscheide zusammen getroffen wurden, sind sie dennoch mit Bezug auf
ihren Inhalt und die Möglichkeit einer Anfechtung auseinander zu halten.
3.2
Es stellt sich damit die Frage, ob ein nicht
eingeladener Interessent befugt ist, die Einleitung eines Einladungsverfahrens
anzufechten, um geltend zu machen, dass auch er hätte eingeladen werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat
zugelassen, dass ein Interessent die Durchführung einer freihändigen Vergabe
mit der Begründung anfocht, es hätte anstelle des freihändigen ein Einladungsverfahren
durchgeführt werden müssen; vorausgesetzt wurde lediglich, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter
zählte (RB 2001 Nr. 20 = ZBl 104/2003, S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55).
Dass der erfolgreiche Beschwerdeführer auch die Einleitung des anschliessenden
Einladungsverfahrens hätte anfechten können, falls er nicht in dasselbe
einbezogen wurde, ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres. Da ein
Interessent grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, zum Einreichen eines
Angebots eingeladen zu werden, und die Vergabebehörde bei der Auswahl der
Anbieter weit gehend frei ist, erscheint es tatsächlich als fraglich, ob der nicht
Eingeladene im Regelfall ein ausreichendes rechtliches Interesse für die
Anfechtung des Auswahlentscheids besitzt.
Ausnahmsweise können jedoch
Umstände vorliegen, die den Einbezug eines bestimmten Anbieters in das
Verfahren gebieten (hinten, E. 3.4). Wo ein Interessent solche Gründe
geltend macht, muss er daher mit der Beschwerde gegen die Einladung zugelassen
werden. Dass er sein Anliegen allenfalls noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag
vorbringen könnte, vermag die vorgängige Beschwerdemöglichkeit nicht zu ersetzen,
da er bei einem Einladungsverfahren, an welchem er nicht beteiligt ist, keine
Gewähr besitzt, rechtzeitig vom Zuschlag zu erfahren. Auch für den Ablauf des
Vergabeverfahrens erscheint es als zweckmässiger, wenn der Interessent, der von
der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhält, frühzeitig gegen seinen
Nichteinbezug vorgehen kann.
3.3
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass bei
der Wiederholung des Verfahrens nur noch der ursprüngliche Zuschlagsempfänger
und sie selber am neuen Verfahren zu beteiligen seien. Sie beruft sich dabei
auf die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen und anderer kantonaler Gerichte, welche in diesem Sinn
entschieden hätten. Die erwähnten Entscheide beziehen sich jedoch nicht auf die
eigentliche Wiederholung des Verfahrens, sondern auf die Frage, welche Anbieter
nach der Aufhebung eines Vergabeentscheids durch die Rechtsmittelinstanz in die
danach erforderliche neue Beurteilung einzubeziehen sind; auch in dieser Frage
befolgt das Zürcher Verwaltungsgericht im Übrigen eine andere Praxis als die
Eidgenössische Rekurskommission (vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen
Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 27 Fn. 142). Bei einer eigentlichen
Wiederholung des Verfahrens kann die Beschränkung auf die bisherigen Teilnehmer
schon deshalb nicht richtig sein, weil die Gründe, welche die Wiederholung
rechtfertigen (§ 35 Abs. 2 aSubmV; vgl. Art. 30 Abs. 2
VoeB), unter Umständen eine Erweiterung des Anbieterkreises geradezu erfordern.
Von vornherein nicht begrenzen lässt sich der Teilnehmerkreis bei der
Wiederholung eines offenen oder selektiven Verfahrens mit erneuter Ausschreibung.
3.4
3.4.1
Bei der Durchführung eines Einladungsverfahrens hat
grundsätzlich kein Interessent einen Anspruch, zur Abgabe eines Angebots
eingeladen zu werden (RB 2002 Nr. 45; RB 2001 Nr. 20 E. 2c = ZBl
104/2003, S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55). Die Vergabebehörde ist vielmehr
bei der Auswahl der Anbieter weit gehend frei.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch
besondere Umstände vor, welche die Freiheit der Vergabebehörde einschränken.
Die Beschwerdeführerin wurde bei der erstmaligen Durchführung des Verfahrens
zum Angebot eingeladen und hat ein solches abgegeben. Nachdem der Zuschlag in
jenem Verfahren an eine andere Anbieterin ergangen war, focht sie diese
Verfügung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Mit Entscheid vom 18. Dezember
2002 (VB.2002.00263) hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob den Zuschlag auf
und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Baudirektion zurück. Wie das
Gericht in jenem Entscheid festhielt, hatte der Beschwerdegegner anschliessend
die Möglichkeit, das Vergabeverfahren auf der bisherigen Grundlage fortzusetzen
(unter Ausschluss der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin) oder es aber
vollständig zu wiederholen (vgl. vorn, Ziff. I). Bei der Fortsetzung des
Verfahrens auf der bisherigen Grundlage hätte die Beschwerdeführerin, welche
das preislich günstigste Angebot eingereicht hatte und gute Qualifikationen
besass, gute Aussichten auf die Erteilung des Zuschlags gehabt.
Wenn sich der Beschwerdegegner
stattdessen dafür entschied, das Verfahren zu wiederholen, was ihm erlaubt war
(vorn, E. 2.2), so war er grundsätzlich auch befugt, die einzuladenden
Anbieter neu zu bestimmen. In einer Situation wie der vorliegenden, da die Wiederholung
auf die erfolgreiche Beschwerde eines Anbieters der ersten Submission zurückzuführen
ist, kann die Vergabebehörde jedoch nicht ohne triftige Gründe darauf
verzichten, diesen Anbieter auch im neuen Verfahren wieder zum Angebot
einzuladen. Sie hätte es sonst in der Hand, den Erfolg der Beschwerde
nachträglich zunichte zu machen und den Beschwerdeführer für die Anfechtung des
ursprünglichen Vergabeentscheids zu "bestrafen". Beschwerden gegen
das Ergebnis eines Einladungsverfahrens würden damit ihrer Wirksamkeit weit gehend
beraubt. Eine derartige Schwächung der gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten
ist nicht zuzulassen.
3.4.2
Die Durchführung des neuen Einladungsverfahrens
ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner demnach nur
gestattet, wenn triftige Gründe gegen ihre Teilnahme sprachen. Um einer
rechtsmissbräuchlichen Benachteiligung erfolgreicher Beschwerdeführer entgegen
zu wirken, sind dabei an die Gründe für den Verzicht auf eine Einladung hohe
Anforderungen zu stellen.
Der Beschwerdegegner macht geltend,
dass objektive Gründe bestanden hätten, die gegen eine Teilnahme der
Beschwerdeführerin sprachen. Diese sei mit ihrer Offerte in der ersten
Submission teilweise weit von den planerischen Vorgaben der Behörde abgewichen,
und sie habe im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens ausgeführt, dass sie
an der blossen Ausführung eines fertig durchgeplanten Projekts kein Interesse
besitze.
Nach den Erkenntnissen des ersten
Beschwerdeverfahrens (VB.2002.00263) trifft diese Sachdarstellung teilweise zu.
Das Gericht stellte damals aber auch fest, dass die Vergabeunterlagen kaum
funktionale Anforderungen, dafür aber in vielen Punkten sehr detaillierte
Angaben zur Konstruktion enthielten, was für eine Vergabe dieser Art eher
ungewöhnlich sei; sie entsprächen daher wohl nicht der Anforderung von § 18
Abs. 1 lit. a aSubmV, wonach technische Spezifikationen eher in Bezug
auf die Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben werden sollen (E. 2c.cc).
Die Frage wurde damals offen gelassen. Auch mit Bezug auf das neue Verfahren
lässt sie sich nicht beurteilen, da aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners
nicht ersichtlich wird, mit welchen Vorgaben die Submission diesmal
durchgeführt wurde, und er auch keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht
hat. Ein Grund für die Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin am neuen Verfahren
lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dass die Beschwerdeführerin nach
Meinung des Beschwerdegegners nicht am Auftrag interessiert gewesen sei, genügte
ebenfalls nicht zur Begründung des Verzichts auf ihre Einladung, denn ob sie
tatsächlich ein Angebot einreichen wollte, konnte ihr selber überlassen
bleiben. Mit ihrem Vorgehen gegen die Wiederholung des Verfahrens hat sie denn
auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Auftrag weiter anstrebte, und
in der Replik äusserte sie sich im gleichen Sinn.
3.4.3
Da somit keine ausreichenden Gründe gegen eine
Teilnahme der Beschwerdeführerin am wiederholten Einladungsverfahren vorlagen,
hätte sie nach dem Gesagten zum Einreichen einer Offerte eingeladen werden
müssen. Der Entscheid, das Einladungsverfahren ohne die Beschwerdeführerin
durchzuführen, war daher nicht zulässig.
Dieser Entscheid kann im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr aufgehoben werden, da das Vergabeverfahren inzwischen
beendet und der Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter abgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner mit
diesem Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt; denn nachdem der vorliegenden
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam und keine vorsorglichen Massnahmen
angeordnet wurden, war er zur Weiterführung des Verfahrens und zum Abschluss
des Vertrags befugt. In Anwendung von Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18
Abs. 2 aIVöB ist daher lediglich festzustellen, dass der Entscheid, das
neue Einladungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin durchzuführen,
rechtswidrig war. Da der Entscheid dem Gericht nicht schriftlich vorliegt und
auch das Entscheiddatum nicht bekannt ist, ist er im Dispositiv inhaltlich zu
umschreiben.
4.
Mit der Replik vom 26. Mai 2003
stellte die Beschwerdeführerin neu das Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit
der inzwischen ergangenen Zuschlagsverfügung vom 8. April 2003 festzustellen.
Dieser Antrag richtet sich gegen ein Anfechtungsobjekt, das nicht Gegenstand
der ursprünglichen Beschwerde war, und ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht zu beurteilen. Die Eingabe vom 26. Mai 2003 könnte auch nicht als zusätzliche,
gegen den Zuschlagsentscheid gerichtete Beschwerde aufgefasst werden, da es
dafür schon an der Einhaltung der Beschwerdefrist fehlen würde; der Vertreter
der Beschwerdeführerin hatte nach seinen eigenen Angaben am 12. Mai 2003
mündlich und am 13. Mai 2003 schriftlich vom Zuschlag erfahren, und die
zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 2 aIVöB ging daher
spätestens am 23. Mai 2003 (einem Freitag) zu Ende. Auf das
Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
5.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens
der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte zu
auferlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Das von der Beschwerdeführerin mit
der Replik gestellte Begehren, es sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe
der vollen Kosten ihrer Rechtsvertretung zuzusprechen, wäre im Übrigen auch bei
vollständigem Obsiegen nicht begründet, da § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 nur eine angemessene, keine kostendeckende Entschädigung
vorsieht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Der von ihr sinngemäss angestrebte
Ersatz des Schadens, der ihr durch den rechtswidrigen Entscheid des Beschwerdegegners
zugefügt wurde, ist nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu
machen (§ 6 aIVöB-BeitrittsG; vgl. RB 2000 Nr. 15 = BEZ 2000 Nr. 25
E. 3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Entscheid,
das neue Einladungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin
durchzuführen, rechtswidrig ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. …