I. A ist selbständiger Architekt und musste
seit Mai 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Unterbrüchen
finanziell unterstützt werden. Nachdem er während zwei Monaten ein Einkommen
von insgesamt Fr. 14'000.- erzielt hatte, meldete er sich am 26. März 2001
wieder bei der Sozialberatung mit einem Unterstützungsgesuch; in diesem
Zusammenhang gab er bekannt, dass er Auftraggeber gerichtlich eingeklagt habe,
die ihm noch Fr. 20'000.- schuldeten. Der zuständige Sozialarbeiter wies
ihn darauf hin, dass er ab April 2001 bezogene Unterstützungsleistungen
zurückzahlen müsse, falls er aus dem erwähnten Verfahren einen Prozessgewinn
erziele. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Abtretungserklärung lehnte A
ab. Die Einzellfallkommission der Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 2.
Juli 2001, der Unterstützte werde gestützt auf § 18 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) aufgefordert, der zuständigen Sozialberatung die Unterlagen
über den Ausgang der Betreibung und über Zahlungen betreffend die eingeklagte
Forderung einzureichen. Er wurde überdies gestützt auf § 19 SHG
verpflichtet, allfällige Leistungen daraus dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe
der Stadt Zürich zur Verrechnung mit den Unterstützungsleistungen für den
Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2001 zurückzuerstatten. Die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde wies eine
dagegen erhobene Einsprache As am 23. Juli 2002 ab und verpflichtete ihn zur
Rückzahlung von Fr. 5'311.-.
II. Dagegen wandte sich A am 14. August 2002
mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Verzicht auf Rückforderung. Der Bezirksrat wies
das Rechtsmittel am 13. Februar 2003 ab. Er erwog im Wesentlichen, rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe sei nach § 27 Abs. 1 SHG zurückzuzahlen,
wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf
eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige
Verhältnisse gelange oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt seien.
Gemäss dieser Bestimmung werde von einem Hilfesuchenden, der Vermögenswerte in
erheblichen Umfang habe, deren Realisierung zur Zeit jedoch nicht möglich oder
nicht zumutbar sei, die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung
verlangt; die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung sei dabei nicht
formelle Voraussetzung einer Rückforderung. Ein Vermögenswert sei erheblich,
wenn er den Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2000) übersteige. Aufgrund
der Angaben des Rekurrenten sei davon auszugehen, dass ihm mindestens
Fr. 11'000.- bezahlt worden seien, weshalb auch bei Berücksichtigung des
Freibetrags die gesamte Summe von Fr. 5'311.- zurückgefordert werden könne.
III. Gegen den Bezirksratsentscheid erhob A
am 19. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der
Abteilungspräsident setzte ihm mit Verfügung vom 24. Februar Frist an zur
Einreichung einer begründeten Beschwerdeschrift, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom
27. Februar nach. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er habe von den
Fr. 12'000.-, die er im März 2002 erhalten habe, in den folgenden Monaten
gelebt und zahlreiche Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er vertrete die
Auffassung, nicht der Zeitpunkt der Arbeitsausführung sei bei einem Guthaben
massgebend, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Leistung. Nach seinem Wissen
könne Sozialhilfe nur im Fall von Erbschaften zurückgefordert werden.
Der Bezirksrat reichte dem Verwaltungsgericht
am 21. März 2001 seine Akten ein und beantragte Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit
Beschwerdeantwort vom 7. April.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in
Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2. a) Der Beschwerdeführer bringt gegen den
Rückforderungsanspruch grundsätzlich vor, wirtschaftliche Hilfe könne nur im
Fall von Erbschaften zurückgefordert werden. Diese Auffassung trifft nicht zu,
wie sich bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, auf dessen zutreffende
Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Insbesondere steht die fehlende Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
der Rückforderung nicht entgegen (RB 1999 Nr. 82).
b) Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer
ein, nach seiner Auffassung komme es für das Guthaben nicht auf den Zeitpunkt
der Arbeitsausführung, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Honorars an;
er habe demnach zu Recht Sozialhilfe in Anspruch genommen.
Im bisherigen Verfahrensverlauf wurde soweit
ersichtlich nie behauptet, der Beschwerdeführer habe unrechtmässig Sozialhilfe
bezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm am 26. März 2001, als er um
Unterstützung ersuchte, ein Anspruch gegen einen ehemaligen Auftraggeber
zustand, der aber noch eingetrieben werden musste. Genau auf solche Fälle
zielen die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen von §§ 19 und 20 SHG ab,
weshalb die Kritik des Beschwerdeführers insoweit ins Leere zielt.
c) Schliesslich verweist der Beschwerdeführer
darauf, dass er von den Fr. 12'000.-, die er im März 2002 vom Auftraggeber
erhalten habe, in den nachfolgenden Monaten gelebt und zahlreiche aufgelaufene
Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe.
Hierzu ist anzumerken, dass er zu diesem
Zeitpunkt längst um die Rückerstattungsforderung wusste und deshalb nicht
befugt war, die gesamte Auszahlung zu verbrauchen. Bezüglich der
Schuldentilgung ist zudem darauf zu verweisen, dass nach § 22 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Fürsorgebehörde nur ausnahmsweise
Schulden übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage
zweckmässig begegnet werden kann. Auch dieses Vorbringen lässt somit die von
der Beschwerdegegnerin verfügte Rückzahlung nicht als rechtswidrig erscheinen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
d) Die Beschwerdegegnerin wendet sich in
ihrer Eingabe gegen die Gewährung eines Vermögensfreibetrags zu Gunsten des
Beschwerdeführers gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien. Hierzu ist
anzumerken, dass dieser Frage vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt (vgl. E. 2c S. 4 des angefochtenen Entscheids). Das Verwaltungsgericht
hat in anderen Fällen, in denen Leistungen Dritter Anlass einer Rückforderung
bildeten, entschieden, dass der Freibetrag zu gewähren ist (RB 1999 Nr. 84). Ob
an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, muss vorläufig offen bleiben.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...