I. Am 16. April 2001 beschlagnahmte die Stadtpolizei Zürich
den ca. siebenjährigen Russischen Terrier "B" des Ehepaars A und C.
Am 17. April 2001 ordnete das kantonale Veterinäramt die vorsorgliche
Beschlagnahmung des Hundes sowie dessen Unterbringung an einem geeigneten Ort
förmlich an und gab A Gelegenheit, zur Beschlagnahmung sowie zu dem in Aussicht
genommenen Tierhalteverbot Stellung zu nehmen. Zugleich fragte das Amt ihn an,
ob er ohne weitere Ansprüche auf den Hund verzichte. A und C äusserten sich hierauf
mit Eingaben vom 24. April und 5. Mai 2001; eine Verzichtserklärung unterzeichneten
sie nicht.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 ordnete das Veterinäramt die
definitive Beschlagnahmung des Hundes sowie dessen Platzierung an einem
geeigneten Ort an (Ziff. I). Ferner wurde gegenüber A und C ein unbefristetes
Tierhalteverbot ausgesprochen (Ziff. II). Sodann wurde darauf hingewiesen,
dass die Kosten für den Transport, die Unterbringung und die Pflege des Hundes
den Eheleuten AC auferlegt würden, was jedoch mit gesonderter Verfügung
erfolgen werde. Die Kosten der Beschlagnahmeverfügung von Fr. 281.90 wurden
den beiden Adressaten der Verfügung auferlegt (Ziff. III). Für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das Tierhalteverbot wurden verschiedene Massnahmen angedroht
(Ziff. IV). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp. Ziff. I und II wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. V).
II. Mit Rekurs vom 14. Juni 2001 beantragten A und C
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001. Das Veterinäramt
ersuchte die Gesundheitsdirektion am 22. Juni 2001 um Abweisung des Rekurses.
Weitere Eingaben der Rekurrierenden erfolgten am 20. Juni 2001, 4. Juli 2001
und 16. April 2002.
Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich bestrafte C am 11.
November 2001 gestützt auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März
1978 (TSchG; SR 455) wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR
455.1) mit einer Busse von Fr. 200.-.
Die Gesundheitsdirektion hiess
den Rekurs von C und A am 3. Februar 2003 teilweise gut, indem sie Disp. Ziff.
II und IV der Verfügung des Veterinäramts vom 14. Mai 2001 (betreffend
Tierhalteverbot) aufhob, hingegen Ziff. I und III jener Verfügung (betreffend
definitive Beschlagnahmung des Hundes und dessen Platzierung an einem
geeigneten Ort sowie betreffend Ankündigung der Kostenauflage für die
Unterbringung und Pflege sowie Auflage der Verfahrenskosten) bestätigte.
III. Dagegen erhob A am 27. Februar 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, dem er die Rückgabe des Hundes, sinngemäss mithin die
Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung, beantragte.
Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion beantragten dem
Gericht am 26. bzw. 28. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Halter des beschlagnahmten Hundes
von der verfügten Beschlagnahmung betroffen. Gleichwohl ist fraglich, ob er zur
Beschwerdeführung legitimiert sei. Denn seinem auf Rückgabe des Hundes
lautenden Antrag kann heute (und konnte schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids
vom 3. Februar 2003, was die Gesundheitsdirektion verkannt hat) nicht mehr
entsprochen werden: In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2001 entzog das
Veterinäramt einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der definitiven
Beschlagnahmung (verbunden mit einer geeigneten Platzierung) und hinsichtlich
des Tierhalteverbots die aufschiebende Wirkung, ohne dass diese in der Folge
von der Rekursinstanz wiederhergestellt worden wäre. Schon am 13. Juli 2001
(also noch während des pendenten Rekursverfahrens) gab das Veterinäramt den
Hund "zur definitiven Platzierung frei", was bedeutet, dass er aus
dem privaten Tierheim, in dem er sich seit der provisorischen Beschlagnahmung
am 16. April 2001 befand, in ein sogenanntes Tierschutztierheim
überführt wurde,
dessen Inhaberin er "zu Eigentum und somit zur Platzierung" übergeben
wurde. Im Hinblick auf diesen heute nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug
kommt eine Rückgabe des Hundes an den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht,
weshalb es diesem an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Ver-fügung – wie es grundsätzlich für die Rekurs- und
Beschwerdeerhebung erforderlich ist –
fehlt (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; bezüglich der Rückgabe
von Hunden, die aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bereits
fremdplatziert worden sind vgl. insbesondere BGr, 3. Juni 1999, 2A.99/1999, E.
1b, zu VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00371).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann jedoch abgesehen
werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (RB 1998 Nr. 41 E. 2b). Sodann sieht
die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch
dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist
(BGE 118 Ib 1 E. 2b; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern
1983, S. 154 f.).
Solche Gründe liegen hier vor. Der im Rekurs vom 14. Juni 2001
enthaltene Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001 und Rückgabe des
Terriers enthielt zumindest sinngemäss auch das Begehren um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Fremdplatzierung. Über
dieses Begehren hat die Gesundheitsdirektion nicht förmlich entschieden. Das
führte dazu, dass der Hund wie erwähnt bereits am 13. Juli 2001 zur definitiven
Fremdplatzierung freigegeben wurde. Wohl geschah dies offenkundig im Bestreben,
die Kosten der provisorischen Platzierung, die als "Verfahrenskosten"
im Sinn von Art. 25 Abs. 2 TSchG ganz oder teilweise dem fehlbaren Tierhalter
auferlegt werden können (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen
Tierschutzgesetz, Bern 1986, Art. 25 N. 10) und die denn auch im vorliegenden
Fall (betragsmässig allerdings noch nicht bestimmt) dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau auferlegt wurden (Disp. Ziff. III der Verfügung vom 14. Mai
2001), möglichst gering zu halten (vgl. Disp. Ziff. IV der Verfügung vom 17.
April 2001 in Verbindung mit der beigelegten, vom Beschwerdeführer in der
Folge nicht unterzeichneten "Verzichtserklärung"). Das darf aber
nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Beurteilung
der Streitsache (die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung) mangels eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses verliert.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2. Art. 3 TSchG verpflichtet den Halter oder Betreuer von
Tieren zur angemessenen Ernährung und Pflege und, soweit nötig, zur Gewährung
von Unterkunft. Art. 22 TSchG verbietet das Misshandeln, starke
Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Die
Tierschutzverordnung enthält Vorschriften betreffend die tiergerechte Haltung
(Art. 1), die Fütterung (Art. 2), die Pflege (Art. 3) sowie im Besonderen die
Haltung von und den Umgang mit Hunden (Art. 31 und 34). Bei Missachtung dieser
Vorschriften hat die Behörde gestützt auf Art. 24 und 25 TSchG die geeigneten
Massnahmen gegenüber dem Tierhalter zu ergreifen. Art. 25 TSchG sieht dabei
(provisorische und definitive) Massnahmen zur Behebung bestehender Missstände
vor, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig
gehalten werden. Zur Vermeidung künftiger Missstände kann sodann aufgrund von
Art. 24 TSchG unter näher umschriebenen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot
ausgesprochen werden. Die in § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom
2. Juni 1991 (LS 554.1) festgelegte Kompetenz der Vollzugsbehörden,
Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung zu ergreifen, geht nicht über
den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 24 und 25 TSchG hinaus (vgl. RB 1999 Nr.
91). Die Missachtung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann
schliesslich neben den genannten verwaltungsrechtlichen Massnahmen
strafrechtliche Sanktionen nach Art. 27 ff. TSchG zur Folge haben.
3. a) Gemäss den Ermittlungen des Veterinäramts war der Hund
vor der provisorischen Beschlagnahmung grösstenteils nicht in der Wohnung des
Beschwerdeführers an der K-strasse in Zürich untergebracht, sondern im Garten
einer ca. 150 m entfernten Liegenschaft am L-weg, wo er an einer Kette
gehalten wurde und ihm als Unterkunft eine Hütte zur Verfügung stand, die vor
der Witterung nur ungenügend Schutz bot; zeitweise hielt sich das Tier im
Keller und auf dem Balkon der Wohnung des Beschwerdeführers auf. Diese Art der
Haltung war offenbar darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer gemäss
Mietvertrag die Haltung von Hunden in der Wohnung nicht erlaubt ist. Laut der
amtstierärztlichen Untersuchung vom 18. April 2001 befand sich der Hund nach
der Beschlagnahmung in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Er wies ein
Körpergewicht von lediglich 30-34 kg (ca. 10 kg unter dem Normalgewicht der
betreffenden Rasse) auf. Er litt an einer ausgeprägten Stützbeinlahmheit, welche
dringend einer tierärztlichen Behandlung bedurft hätte. Zwischen den
Zehenballen fanden sich verfilzte Haare mit Grannenbildung und stark
entzündeter Haut. Auffallend war auch das Verhalten des Hundes, der beim Hinhalten
der Hand und direktem Anfassen am Kopf mit drohenden Knurren reagierte, weshalb
eine weitere Untersuchung ohne Maulkorb nicht möglich war.
Aufgrund der anschliessenden polizeilichen Ermittlungen
liessen sich allerdings die von Drittpersonen erhobenen Vorwürfe hinsichtlich
einer tierschutzwidrigen Unterbringung des Hundes nicht vollumfänglich
erhärten; es ergab sich, dass die Hütte, an welcher der Hund angekettet war,
den einschlägigen Vorschriften in Anhang 1 der Tierschutzverordnung entsprach
und dass der Hund auf längeren Spaziergängen täglich ausreichend Bewegung
erhalten hatte. Im Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer daher ein Verstoss
gegen die Vorschriften betreffend hinreichende Unterkunft und Bewegung (Art. 1
Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 TSchV) nicht mehr vorgeworfen. Gleichwohl gelangte
die Gesundheitsdirektion zum Schluss, dass die definitive Beschlagnahmung
gerechtfertigt sei. Erstellt sei jedenfalls, dass der Hund über längere Zeit
mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veteriärmedizinisch mangelhaft
versorgt worden sei. Sodann habe der Rekurrent wenig Einsicht in die
Notwendigkeit, die Betreuung des Hundes zu verbessern, gezeigt. In seinen
Eingaben nehme er denn auch kaum Bezug auf eine mögliche Verbesserung der
Betreuungssituation und vermöge somit die diesbezüglich bestehenden Bedenken
nicht auszuräumen. Mit Bezug auf die Unterkunft bestehe angesichts des
fortdauernden Haustierverbots nach wie vor eine Situation, die für eine
tiergerechte Haltung wenig geeignet sei. Anderseits könne an dem vom
Veterinäramt auferlegten Tierhalteverbot nicht festgehalten werden. Aus der
Strafverfügung des Statthalteramts vom 11. November 22002
lasse sich nicht auf eine schwere
Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG schliessen, und ebenso wenig
lasse sich die Annahme aufrechterhalten, der Beschwerdeführer sei aus
qualifizierten Gründen im Sinn von Art. 24 lit. b TSchG zur Haltung von Tieren
unfähig. Die Überforderung des Rekurrenten, die sich in der Haltung des nunmehr
beschlagnahmten Hundes gezeigt habe, sei nicht in seiner Person, sondern
grösstenteils in der gegenwärtigen Wohnsituation begründet, was die Verhängung
eines unbefristeten Tierhalteverbots als unverhältnismässig erscheinen
lasse. Es sei anzunehmen, dass der Rekurrent durchaus in der Lage wäre, in geeigneter
Umgebung ein Tier zu halten. Falls er dies wieder tun wolle, habe er jedoch
vorgängig geeignete und tierschutzgerechte Pflege- und Haltungsbedingungen zu
schaffen.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass der Hund
über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und
veteriärmedizinisch mangelhaft versorgt worden sei. Seine diesbezüglichen
Vorbringen vermögen aber die Glaubwürdigkeit der Feststellungen des
Amtstierarztes nicht zu entkräften. Allerdings handelt es sich dabei um einen
Befund, der sich auf die Verfassung des Hundes im Zeitpunkt der provisorischen
Beschlagnahmung am 17./18. April 2001 bezieht. Die diesbezüglichen
Feststellungen lassen zwar den Rückschluss auf mangelhafte Pflege, ungenügende
Ernährung und Versorgung ohne Weiteres zu. Mit dieser Beschreibung bleibt aber
offen, ob es sich um eine "starke" Vernachlässigung handelte, wie
dies Art. 25 Abs. 1 TSchG für ein behördliches Einschreiten (alternativ zum
ebenfalls genannten Tatbestand der "völlig unrichtigen Haltung") voraussetzt.
Zu beachten ist, dass der Begriff der "starken Vernachlässigung"
sowohl im (Grundlage der streitbetroffenen Anordnung bildenden) Art. 25 TSchG
wie auch im (den Straftatbestand der Tierquälerei regelnden) Art. 27 TSchG
verwendet wird und dass die gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ergangene
Strafverfügung vom 11. November 2002 nicht in Anwendung dieses
Straftatbestandes, sondern einzig wegen übriger Widerhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung (Art. 29 Abs. 2 TSchG) erfolgt ist.
Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer starken
Vernachlässigung (im Sinn von Art. 25 TSchG) ausgegangen wird, folgt hieraus
nicht ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der definitiven Beschlagnahmung und
Fremdplatzierung des Hundes. Massnahmen im (zweifellos öffentlichen)
Interesse des Tierschutzes müssen verhältnismässig sein, d.h. sie müssen zur
Beseitigung bestehender oder Vermeidung künftiger Missstände geeignet und
notwendig sein sowie (als Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) in einem angemessen
Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des
Tierhalters stehen (Tanja K. Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzes,
Zürich, 1999, S. 232; Ziffer 322 der Informationsschrift des Bundesamts für
Veterinärwesen vom 20. April 1988 betreffend Einschreiten bei stark
vernachlässigten Tieren). Bei den in Art. 25 Abs. 1 TSchG verwendeten
Tatbestandsmerkmalen der starken Vernachlässigung und der völlig unrichtigen
Halten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonderes Gewicht zukommt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 95 ff.). Geht es um definitive
Beschlagnahmungen, die mit Fremdplatzierungen des Tiers bei einem neuen
Eigentümer verbunden sind, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei
Haustieren wie Hunden, zu denen der Halter in der Regel eine nähere Beziehung
aufbaut, wohl grössere Bedeutung als etwa bei Nutztieren zu. Das gilt selbst
dann, wenn (was hier nicht beurteilt werden muss) davon ausgegangen wird, dass
das Halten eines Tieres bzw. die damit verbundene emotionale Beziehung nicht in
den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung vom
18. April 1999) fallen. Im vorliegenden Fall vermitteln die Akten nicht das
Bild einer besonders krassen Vernachlässigung. Allein gestützt auf den nach
dem Gesagten an sich berechtigten Vorwurf, dass der Hund über längere Zeit
mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft
versorgt worden sei, erschiene die mit Fremdplatzierung und Eigentumswechsel
verbundene definitive Beschlagnahmung B‘s als unverhältnismässige Massnahme.
c) Die Vorinstanzen haben die definitive Beschlagnahmung
indessen ergänzend auch damit begründet, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers
eine tiergerechte Haltung des Hundes nicht zulasse. Die Gesundheitsdirektion
hat allerdings eingeräumt, dass die damalige, durch das Haustierverbot des
Vermieters bedingte Haltung des Hundes (grösstenteils in einer Hütte im Freien
auf einer anderen Liegenschaft, zeitweise im Keller und auf dem Balkon des
Beschwerdeführers) nicht gegen die spezifisch die Unterkunft und
Bewegungsfreiheit von Hunden betreffenden Vorschriften verstosse. Das ändert
jedoch nichts daran, dass damals eine Wohnsituation bestand, welche nach der
zutreffenden Würdigung der Direktion für eine artgerechte Haltung des Hundes
ungeeignet war. Der Beschwerdeführer selber ging bzw. geht heute noch – wie
sich aus seiner Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift ergibt – davon aus,
dass es sich um einen Zustand handelte, der auf die Dauer nicht haltbar war,
zumal nach den Vorgaben des neuen Eigentümers der Liegenschaft am L-weg der
Hund nur noch längstens bis Ende April 2001 im dortigen Garten (laut eigener
Darstellung des Beschwerdeführers in einem "zugigen und feuchten" Hundehaus,
das "alles andere als tiergerecht war") untergebracht werden durfte
und anderseits in der Wohnung des Beschwerdeführers an der K-strasse
unverändert ein Haustierverbot galt. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf
hin, das er und seine Ehefrau damals beabsichtigten, nach X in eine
Liegenschaft zu ziehen, wo der Hund tierschutzgerecht hätte untergebracht
werden können. Diese Absicht wurde jedoch nicht realisiert; der
Beschwerdeführer wohnt nach wie vor an der K-strasse, und er macht nicht
geltend, dass sich seine damalige Absicht, wäre sein Hund nicht beschlagnahmt
worden, hätte realisieren lassen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer damals offenbar ebenfalls erwogenen Wegzugs ins Ausland. Unter
diesen Umständen – sowie in Mitberücksichtigung der nach dem Gesagten nicht
widerlegten Feststellungen, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt,
ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft versorgt worden war –
lässt bzw. liess sich damals der Schluss auf eine "völlig unrichtige
Haltung" im Sinn von Art. 25 Abs. 1 TSchG rechtfertigen. Berücksichtigt
man im Weiteren, dass damals keine Anhaltspunkte dafür bestanden, das sich die
Situation bezüglich Unterkunft des Hundes verbessern werde, lässt sich die am
14. Mai 2001 verfügte definitive Beschlagnahmung und Fremdplatzierung noch
knapp als verhältnismässig würdigen. Es liegt allerdings ein Grenzfall vor.
4. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die lange Dauer
des Rekursverfahrens. Die Gesundheitsdirektion weist in der Beschwerdeantwort
darauf hin, dass sie den Abschluss des Strafverfahrens gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe abwarten wollen, weil der Ausgang jenes Verfahrens für
die Frage des verhängten Tierhalteverbots von Bedeutung gewesen sei. Dieser
Einwand ist zwar plausibel. Anderseits hat das lange Zuwarten in Verbindung mit
dem Bemühen, die den Beschwerdeführer allenfalls treffenden Kosten der
provisorischen Beschlagnahmung möglichst tief zu halten (vgl. dazu E. 1), dazu
geführt, dass der Hund noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens definitiv
fremdplatziert worden ist, womit heute – wie schon im Zeitpunkt des
Rekursentscheids vom 3. Februar 2003 – eine Rückgabe des Hundes an den
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau selbst dann nicht mehr möglich gewesen
wäre, wenn dessen Rechtsmittel hätte gutgeheissen werden müssen.
5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...