I. A wird von der Gemeinde X wirtschaftlich
unterstützt. Auf Ende März 2002 wurde der Mietvertrag für ihre Wohnung nach
einem gerichtlichen Aufschub definitiv gekündigt. An die Umzugskosten in Höhe
von Fr. 1'801.20, die von der beauftragten Transportfirma am 19. April (2002,
auf der Rechnung ist irrtümlich "2001" angegeben) dem regionalen
Sozialdienst X in Rechnung gestellt wurden, sprach die Fürsorgebehörde X mit Beschluss
vom 28. Mai 2002 einen Beitrag von Fr. 1'500.-.
II. Gegen diesen Beschluss wandte sich A am
25. Juni 2002 mit Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss die
Übernahme der gesamten Umzugskosten durch die Gemeinde X. Dieser wies das
Rechtsmittel am 5. Februar 2003 ab; er erwog im Wesentlichen, eine limitierte
Kostengutsprache, wie sie beschlossen wurde, sei zulässig, sofern sie den
persönlichen und örtlichen Bedürfnissen im Sinn von § 15 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) bzw. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) Rechnung trage. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend erfüllt. Die Rekurrentin habe bereits im November 2001 gewusst, dass
sie ausziehen müsse, falls ein weiterer Kündigungsaufschub nicht bewilligt
werde. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, ihren Umzug rechtzeitig so
vorzubereiten, dass die Kostenlimite nicht überschritten worden wäre. Indem sie
dies unterlassen habe, habe sie das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip
verletzt, dem zu Folge die hilfesuchende Person verpflichtet sei, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Der Umstand,
dass beim Umzug eine Pflanze kaputt gegangen sei, habe nichts mit der Übernahme
der Umzugskosten zu tun.
III. Dagegen wandte sich A am 3. März 2003
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss ihren
Antrag auf vollständige Kostenübernahme. Sie brachte vor, sie wäre mit Hilfe
von Freunden umgezogen, wenn sie von Anfang an die tatsächlichen Kosten gekannt
hätte. Zudem habe sie erst Anfang März 2002 erfahren, dass die Fürsorgebehörde den
Umzug übernehme. Es sei nicht ihre Sache gewesen, eine schriftliche Offerte
einzuholen.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf
Vernehmlassung, während von der Fürsorgebehörde X keine Beschwerdeantwort
einging.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in
Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2. a) Umzugskosten stellen zwar
sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar, mit denen die besondere
gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person
berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]) und deren Ausrichtung in erheblichem Mass im
Ermessen der Fürsorgebehörde steht (VGr. 11. März 2003, VB.2002.00417+418, E.
2a; 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a). Für den Fall des Wegzugs der
unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde bestimmt aber C.8 der
SKOS-Richtlinien, die nach § 17 SHV bei der Bemessung der Hilfe grundsätzlich
massgebend sind, dass sie durch die bisherige Wohngemeinde zu übernehmen seien.
Wegen des Gebots der Rechtsgleichheit hat dies auch bei Umzügen innerhalb
derselben Gemeinde zu gelten.
b) Der Bezirksrat erwog, die durch die
Beschwerdegegnerin beschlossene Kostenlimitierung sei zulässig gewesen, da die
Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Planung ihres Umzugs dessen Kosten
innerhalb der Begrenzung hätte halten können. Diese wendet ein, das sei nicht
möglich gewesen, da sie erst Anfang März 2002 erfahren habe, dass die
Fürsorgebehörde den Umzug übernehme.
Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit damit rechnen musste, per Anfang April
2002 eine neue Wohnung suchen zu müssen. Diesen Umzug vorzubereiten und zu
organisieren war grundsätzlich ihre eigene Angelegenheit, da es nicht Aufgabe
der Sozialhilfe ist, den Hilfebedürftigen Besorgungen abzunehmen, die sie
selbst erledigen können; dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (§§ 2
und 3 SHG). Dass die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage war, bringt sie
nicht vor; es bestehen auch keine Anzeichen dafür. Es hätte von ihr erwartet
werden können, rechtzeitig verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Dazu hätte insbesondere gehört, sich bei der Fürsorgebehörde nach der
Finanzierung zu erkundigen und gestützt darauf Offerten von
Transportunternehmen einzuholen. Aus der Rekursschrift ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
erst im Februar 2002, als der Verlust der bisherigen Wohnung definitiv feststand,
sich zuerst im Freundeskreis nach Hilfe umsah, wegen des Termins, der auf
Ostern fiel – was bei der Planung auch frühzeitig hätte berücksichtigt werden
können – aber keine Zusagen erhielt. Offenbar erst darauf wandte sie sich an
die Fürsorgebehörde. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift war
die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Rekursverfahren in die
Verhandlungen mit der schliesslich engagierten Transportfirma beteiligt. Es
ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin die entstandenen Mehrkosten
durch ein vorausschauendes und zweckmässigeres Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit
hätte vermeiden können.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich
vor, sie können den Restbetrag von Fr. 301.20 als Sozialhilfebezügerin
nicht übernehmen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin gemäss
ihrem Beschluss vom 28. Mai 2002 die gesamte Rechnung beglichen hat und der
Sozialdienst beauftragt wurde, mit der Beschwerdeführerin eine
Rückzahlungsvereinbarung auszuhandeln; es ist daher davon auszugehen, dass von
ihr nicht der gesamte Betrag auf einmal verlangt wird, sondern dieser in Raten
von den monatlichen Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht wird. Da die
SKOS-Richtlinien in Kap. A.8.3 Kürzungen in gewissem Umfang erlauben und
die Standard-Fürsorgeleistungen noch über dem durch Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Existenzminimum liegen, ist
gegen ein solches Vorgehen nichts einzuwenden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...