I.
Am 26. Juni 2002 erteilte der Gemeinderat
Bubikon B die baurechtliche Bewilligung für die "Sanierung" des
bestehenden Schrott(sammel)platzes auf dem in einer Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG3 liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
in Bubikon. Integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung bildeten
Bewilligungen der Baudirektion vom 28. Juni 2002 betreffend Altlasten,
Abwasser- und Abfallbewirtschaftung (BDV 1466/2002) sowie des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 betreffend Lärmschutz.
II.
Gegen die Bewilligung der Gemeinde und
jene des Amtes für Wirtschaft und Arbeit betreffend Lärmschutz liessen die
Nachbarn D und E Rekurs an die Baurekurskommission III erheben, welche zwei
Rekursverfahren anlegte, die Verfahren vereinigte und schliesslich am 29.
Januar 2003 den Rekurs gegen die Baubewilligung der Gemeinde unter Aufhebung
dieser Bewilligung guthiess sowie das Verfahren gegen die lärmschutzrechtliche
Bewilligung als gegenstandslos abschrieb.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2003 liess die
Gemeinde Bubikon dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben
und die Bewilligungen der Gemeinde und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren
vor beiden Instanzen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen (VB.2003.00087). Gleichentags liess auch B Beschwerde
erheben, ebenfalls mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Baubewilligung der
Gemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (VB.2002.00088).
Die Vorinstanz beantragte am 25. März 2003
Abweisung der Beschwerden. D und E beantragten Vereinigung der beiden Verfahren
und Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 13. Mai 2003 verfügte der Abteilungspräsident
die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und ordnete einen zweiten
Schriftenwechsel an. Mit Repliken vom 16. bzw. 17. Juni 2003 und Duplik vom 18.
August 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Am 30. Oktober 2003 führte der Referent
des Verwaltungsgerichts auf dem Baugrundstück einen Augenschein mit
Schlussverhandlung sowie anschliessender Referentenaudienz durch. In der Folge
wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert. Am 17. bzw. 30. März
2004 teilten die Parteien dem Verwaltungsgericht mit, dass die zwischen den
Parteien geführten Verhandlungen ergebnislos geblieben seien und dass deshalb
das Verfahren fortzusetzen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinde Bubikon setzt sich mit ihrer
Beschwerde für die richtige Anwendung ihrer Bau- und Zonenordnung ein; dazu ist
sie gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) befugt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 62). Der private Beschwerdeführer ist durch die Aufhebung der
Baubewilligung beschwert und seine Beschwerdebefugnis gemäss § 21 lit. a
VRG ohne weiteres gegeben.
2.
2.1
Die Baurekurskommission hat die Baubewilligung der
Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, die Nutzung des streitbetroffenen
Grundstücks zur Sammlung-, Sortierung und Lagerung von ca. 700 Tonnen
metallischer Abfälle pro Jahr sei weder eine mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb
vergleichbare Nutzweise noch sei sie hinsichtlich Verkehrsaufkommen und
Erscheinung mit der Wohnnutzung vereinbar. Aufgrund der gebotenen funktionellen
Betrachtungsweise sei deshalb der Betrieb in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen
zonenwidrig; dass das Alteisen nicht maschinell sortiert und der Umschlag nur
im äussersten Notfall mit dem Bagger erfolge, ändere daran nichts. Die Bewilligung
sei deshalb aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen zur Prüfung,
ob der Betrieb nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Bewilligung geltenden
Recht bewilligungsfähig war und ob allenfalls der heutige Betrieb als zulässige
Änderung einer mittlerweile vorschriftswidrig gewordenen Anlage gemäss § 357
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bewilligt werden
könne.
2.2
Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, sie
sei gemäss § 52 Abs. 3 PBG zur Zulassung von mässig störenden
Betrieben in Wohnzonen befugt. Mit der gestützt auf diese Bestimmung
getroffenen Ordnung in Art. 11 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung vom
26. März 1997 bzw. richtig (dem gleich lautenden) Art. 19 Abs. 2 der
Bau- und Zonenordnung vom 25. März 1998 (BZO) habe sie in der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterungen nicht nur wohntypische Nutzungen zulassen wollen,
sondern auch mässig störende, sofern sie mit dem Wohnen noch verträglich seien.
Bereits 1980 sei der Betrieb gemäss Art. 19 Abs. 3 der Bau- und
Zonenordnung in der damals geltenden Fassung vom 28. März 1966 als mässig
störend beurteilt und auf 10 Jahre befristet bewilligt worden, was die Baurekurskommission
III mit Entscheid vom 27. August 1980 bestätigt habe. Die heutige Nutzung des
Schrottplatzes stelle einen herkömmlichen Gewerbebetrieb bzw. eine mit einem solchen
vergleichbare Nutzung im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO dar. Der
Betreiber des Schrottplatzes sammle bei verschiedenen Betrieben und Privaten
Altwaren, trenne sie und leite sie an Stellen weiter, wo die einzelnen
Materialien wiederverwertet würden. Diese Aktivitäten umfassten mithin das Einsammeln,
Sortieren und Verteilen von wieder verwertbaren Stoffen. Im Gegensatz zu früher
erfolge kein Bahnverlad und eine maschinelle Verarbeitung finde nicht statt;
jedenfalls sei der Betrieb nicht mit einer Bauschuttsortieranlage oder mit
einem Recyclingbetrieb vergleichbar. Der Betrieb, der sich weit gehend innerhalb
der geplanten Gebäulichkeiten abspiele, sei hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen
mit der Wohnnutzung vereinbar und laufe nur während der üblichen Arbeitszeiten.
Die Bauherrschaft hält dem
Rekursentscheid zusätzlich entgegen, die Baurekurskommission habe sich bei der
Auslegung des kommunalen Rechts nicht der gebotenen Zurückhaltung befleissigt.
Es sei widersprüchlich, wenn die Baurekurskommission erwogen habe, der Betrieb
passe nach seiner Erscheinung nicht in eine Wohnzone, die genügende Einordnung
nach § 238 Abs. 1 PBG aber ausdrücklich bejaht habe. Sodann habe die
Rekurskommission übersehen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ein Betrieb mit bis zu 30 Fahrzeugbewegungen im Tag nicht
als stark störend und nicht als unverhältnismässigen Verkehr auslösend
beurteilt werde; im Übrigen erfolge die Zufahrt nicht durch Wohnquartiere,
sondern direkt über die L-Strasse.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft macht in erster Linie
geltend, der Bauherrschaft seien keinerlei Auflagen bezüglich des Betriebs des
Schrottplatzes gemacht worden, sondern es sei auf die im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens geäusserten Absichten abgestellt worden, die jederzeit
geändert werden könnten. Insbesondere könnten der lärmige Bahnverlad, die
Schrottbearbeitung und die maschinelle Sortierung jederzeit wieder aufgenommen
werden. In der Vergangenheit seien auch deutlich grössere Schrottmengen als die
im Baugesuch angegebenen verarbeitet worden, sodass der Verdacht bestehe, mit
der angegebenen Menge von 600 bis 700 Tonnen sei auf die Umgehung der
Umweltverträglichkeitsprüfung abgezielt worden, welche ab einer Menge von 1000
Tonnen pro Jahr durchzuführen sei. Falls tatsächlich auf den Bahntransport
verzichtet werde, was nach den Akten zu bezweifeln sei, würde ein entsprechend
grösserer Lastwagenverkehr entstehen. Jedenfalls sei der Betrieb stark störend
und deshalb mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb nicht vergleichbar und
jedenfalls mit der Wohnnutzung nicht vereinbar.
3.
3.1
Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten
Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.,
insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff.
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Auch Lärmemissionen, die
durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer Anlage ausserhalb derselben
verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts
zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb zuzurechnen sind. Das bedeutet
aber nicht zwingend, dass Emissionen ausschliesslich nach dem Umweltrecht des
Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die Kantone
keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen. Derartige
quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind damit nicht mehr
zulässig. Doch wird dadurch selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz
vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere
können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung
eingesetzt werden. Städtebauliche Nutzungsvorschriften behalten ihren
selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am
vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und
zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen
Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen
verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die
mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder
kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie
führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b
S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595). Entscheidend für die
selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden
Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung
der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn
haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen
(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im
Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem
Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder
Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen
Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.
3.2 Art. 19 BZO regelt die in den Wohnzonen neben dem Wohnen
zulässigen Nutzweisen wie folgt:
"1
In den Wohnzonen W1, W2 und W3 sind nicht störende Betriebe und ihnen
vergleichbare, dem Wohnen nicht zuzurechnende Nutzweisen gestattet. Nicht
störend sind in diesen Zonen insbesondere Nutzweisen, die einerseits zur
Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die
Anwohner, oder andererseits die Wohnqualität der Zone weder durch ihre
Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern.
2 In
der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 sind überdies mässig störende
Nutzweisen gestattet. Als solche gelten insbesondere herkömmliche
Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen, die hinsichtlich
Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und
in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden."
Dieser Bestimmung der Bau- und
Zonenordnung zur Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3, die nach dem
Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erlassen worden ist, kann eine über den
direkten Immissionsschutz hinausgehende Bedeutung nur insoweit zugemessen
werden, als sie einzelne Betriebe auf Grund ihrer Erscheinung von Wohnzonen
oder gemischten Zonen fernhalten wollen. Hingegen sind die vom
Verkehrsaufkommen abhängigen Auswirkungen, soweit es nicht um die Gefährdung
der Anwohner, Parkierungsprobleme und dergleichen geht, durch das
Umweltschutzrecht des Bundes erfasst und ausschliesslich nach diesem zu
beurteilen. Die Beschränkung der in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
zulässigen Betriebe auf Nutzweisen, die "in der Regel während der üblichen
Arbeitszeiten stattfinden", zielt auf den Schutz vor Lärmimmissionen ab
und hat ebenfalls keine selbständige Bedeutung.
4.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem
der bestehende Schrottplatz neu eingerichtet werden soll, umfasst 2499 m2
und erstreckt sich von der L-Strasse, ab welcher die Zufahrt erfolgt, bis zur
Bahnlinie, wo ein Anschlussgeleise besteht. Im Zentrum des Grundstücks sollen
zwei geschlossene Baracken und zwei teilweise offene Unterstände errichtet werden,
von denen der eine dem Einstellen von Fahrzeugen und der andere als Sortier-
und Lagerplatz für Altmetalle dienen soll. Der ganze Platz soll asphaltiert und
mit einem Zaun umgeben werden. Laut Angaben auf den Baueingabeplänen sollen
wöchentlich ca. 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten erfolgen und verfügt der Platz
über eine Behandlungskapazität für Schrott von ca. 600 bis 700 Tonnen pro Jahr.
Auf dem Platz soll nur eine einzige Arbeitskraft tätig sein und zwar werktags
von 07.00 bis 17.00 Uhr. Nach den Ausführungen des Betriebsinhabers am verwaltungsgerichtlichen
Augenschein findet kein Bahnverlad mehr statt und soll auch nicht mehr
aufgenommen werden; ein Bagger komme nur etwa einmal pro Woche zum Einsatz, um
das sortierte Material in den Mulden zu verdichten. Gemäss den Angaben des am
Augenschein anwesenden Vertreters des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sei bei
diesen Aktivitäten mit Lärmimmissionen weit unter den massgebenden Grenzwerten
zu rechnen, weshalb keine weiteren Abklärungen erfolgt seien.
In den Baugesuchsunterlagen fehlen die
gemäss § 3 lit. c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BauVV) erforderlichen Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 und ebenso ein
Umgebungsplan (§ 3 lit. d BauVV), weshalb verbindliche Angaben über
die Nutzung des durchgehend asphaltierten Umschwungs fehlen; insbesondere ist
nicht ersichtlich, welche Bereiche als Manövrier-, Arbeits- oder Lager- und Abstellflächen
genutzt werden sollen.
5.
Wie sich auf Grund der Akten und der
anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Abklärungen ergibt, fällt der Betrieb
im vorgesehenen Umfang nicht in die Kategorie der Betriebe, für welche gemäss Ziff. 40.7
des Anhangs zur Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 16. April 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der
private Beschwerdeführer ist bei seinen in den Plänen angegebenen und
anlässlich des Augenscheins gemachten Angaben hinsichtlich der Kapazität und
der Art und Weise von Verarbeitung und Umschlag zu behaften. Jedoch wird der
Gemeinderat die vom privaten Beschwerdeführer genannten Maximalmengen bezüglich
Verarbeitungskapazität und Lastwagenfahrten sowie den Verzicht auf Bahnverlad
in einer neuen Baubewilligung (vgl. nachfolgend E. 6.3) zweckmässigerweise
als verbindliche Auflagen formulieren. Sodann besteht auch kein Grund zur
Annahme, der in dieser Weise beschränkte Betrieb werde die in der Zone WG3
(Empfindlichkeitsstufe III) massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht einhalten. Der
Lastwagenverkehr von 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten pro Woche sowie der Einsatz
eines Baggers einmal pro Woche sind nicht geeignet, die massgeblichen Lärmgrenzwerte
zu verletzen. Das gilt umso mehr, als der Schrottplatz sich am Rand der Bauzone
befindet und im Nordosten an die Industriezone grenzt, wo die Empfindlichkeitsstufe
IV gilt; gegenüber dem nordwestlich angrenzenden Grundstück, das ebenfalls in
der Zone WG3 liegt und wo Wohnbauten erstellt werden können, weisen die Bauten,
in denen die Schrottverarbeitung stattfinden soll, geschlossene Fassaden auf.
Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Lärms durften unter diesen Umständen
unterbleiben (Art. 36 Abs. 1 LSV).
Die Baurekurskommission hat den Rekurs
gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit
vom 14. Mai 2002 wegen der Aufhebung der Baubewilligung als gegenstandslos
abgeschrieben, jedoch in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die gegen
die lärmrechtliche Bewilligung erhobenen Einwände im Ergebnis wohl als
unbegründet erwiesen hätten. Ob es verfahrensmässig gerechtfertigt war, das
Rekursverfahren bezüglich der lärmschutzrechtlichen Bewilligung als
gegenstandslos abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz die Sache zur
Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen
hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die im Rekursverfahren
erhobenen Einwände gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung unbegründet,
weshalb diese Bewilligung, die von der Vorinstanz nicht aufgehoben wurde, zu
bestätigen ist.
6.
6.1
Beim Entscheid darüber, ob der umstrittene
Schrottplatz zonenkonform im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO ist, geht es
um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung
steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).
6.2
Wenn die kommunale Behörde den Schrottplatz, so wie
er hier betrieben werden soll, als mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb
vergleichbare Nutzweise gewürdigt hat, so ist das jedenfalls nicht
rechtsverletzend. Selbst wenn man den Begriff des herkömmlichen Gewerbebetriebs
mit der Baurekurskommission auf die von ihr beispielhaft genannten Handwerksbetriebe
beschränken will, erscheint das kleingewerblich betriebene Einsammeln,
Verarbeiten und Weitervertreiben von Altmetall, wie es hier in Frage steht,
noch als damit vergleichbare Nutzweise. Auch herkömmliche Gewerbebetriebe, so
etwa Gärtnereinen, können einen mindestens ebenso grossen Flächenbedarf haben.
Auch hinsichtlich des Verkehrsaufkommens ist der Schrottplatz mit
herkömmlichen Gewerbebetrieben, wie etwa Fuhrhaltereien, vergleichbar und
schafft mit 30 bis 40 Lastwagenfahrten pro Woche kein Gefährdungspotenzial, das
mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist.
6.3
Was die Erscheinung des Betriebs betrifft, so steht
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein fest, dass ein
Schrottplatz mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist. Es trifft zwar zu,
dass solche Verarbeitungs- und Lagerplätze mit im Freien lagernden Haufen von
Metallteilen, ausgedienten Maschinenteilen und dergleichen sowie mit Mulden,
Containern und anderem Transport- und Verarbeitungsgerät oft Anblicke bieten,
welche auch in einer gemischten Zone, die gewerbliche Bauten zulässt, nicht
tragbar sind. Indessen erfolgt die Lagerung und Verarbeitung von Schrott
bereits aus Gründen des Umweltschutzes heute nicht mehr ohne weiteres im
Freien, sondern auf überdeckten Flächen, was sich auch günstig auf die Ästhetik
solcher Plätze auswirkt. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn der
Gemeinderat Bubikon den Schrottbetrieb des privaten Beschwerdeführers nicht von
vornherein als in der Zone WG3 unzulässige Betriebskategorie gewürdigt hat.
Welches Erscheinungsbild der Betrieb des
privaten Beschwerdeführers nach der geplanten Sanierung zeigen wird, lässt sich
auf Grund der vorhandenen Akten indessen nicht beurteilen. So fehlen bereits
die Fassadenpläne, welche die Ansichten der geplanten Bauten zeigen. Weit
schwerer wiegt jedoch das Fehlen eines Umgebungsplans, der Aufschluss darüber
gibt, wie der Umschwung genutzt werden soll. Wird dieser, wie das jetzt
vorgesehen ist, vollständig asphaltiert, so besteht die Gefahr, dass sämtliche
nicht zum Manövrieren verwendeten Flächen zum Lagern von Metallabfällen oder
zum Abstellen von Transport- und Umschlaggeräten genutzt werden, was eine
gemäss Art. 19 Abs. 2 BZO nicht zulässige Erscheinung des Betriebs
zur Folge hätte. Erst auf Grund eines Umgebungsplans, der Auskunft darüber
gibt, welche Teile des Areals als Manövrierflächen frei bleiben, wo Material
verarbeitet bzw. gelagert und wo Fahrzeuge abgestellt werden sollen (vgl. dazu insbesondere
die Auflagen gemäss BDV 1466/2002), lässt sich beurteilen, ob der Betrieb hinsichtlich
seiner Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Der Sachverhalt
erweist sich damit als unzureichend geklärt, sodass sich der Rückweisungsbeschluss
der Baurekurskommission im Ergebnis als gerechtfertigt erweist. Die Beschwerden,
soweit sie die Aufhebung der Baubewilligung betreffen, sind im Sinne der Erwägungen
abzuweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Gemeinderat in erster Linie der
Bauherrschaft Frist zur Vervollständigung des Baugesuchs ansetzen und
anschliessend entscheiden müssen, ob der Schrottplatz hinsichtlich seiner
Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Im zweiten Rechtsgang wird
auch die Einordnung des Schrottplatzes gemäss § 238 Abs. 1 PBG erneut
zu prüfen sein; die Bauherrschaft wird, wie dies bereits in der angefochtenen
Baubewilligung auflageweise festgehalten wurde, im Umgebungsplan eine
angemessene Bepflanzung vorzusehen haben.
7.
Die Beschwerden erweisen sich somit
insofern als teilweise begründet, als die lärmschutzrechtliche Bewilligung des
Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 zu bestätigen ist. Im Übrigen
sind sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen, was bedeutet, dass die Akten zu
weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung nicht gemäss den Erwägungen des
Rekurs-, sondern nach denjenigen des Beschwerdeentscheids an den Gemeinderat zurückzuweisen
sind.
Bei diesem Ausgang ist es gerechtfertigt,
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 den
Beschwerdeführern und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens, der keine Partei
vollständig obsiegen lässt, nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die lärmschutzrechtliche
Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 bestätigt. Im
Übrigen werden die Beschwerden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 400.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'400.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/3 den Beschwerdeführenden
und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der Beschwerdegegnerschaft
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …