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Geschäftsnummer: VB.2003.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Schrottplatz als "mässig störender Betrieb" in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung: Lärmbewilligung, Zonenkonformität.

Die Beurteilung des streitbetroffenen Schrottplatzes hinsichtlich Lärmemissionen hat nach eidgenössischem Umweltschutzrecht zu erfolgen. Die kommunale Nutzungsvorschrift zu den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung (Art. 19 Abs. 2 BZO Bubikon) hat bezüglich Lärmschutz keine selbständige Bedeutung (E. 3).
Der Schrottplatz mit einer jährlichen Kapazität von 700 Tonnen Schrott und 30 bis 40 wöchentlichen Zu- und Wegfahrten fällt bei diesem Umfang nicht in die Kategorie der Betriebe, für welche eine UVP durchzuführen ist. Unter den gegebenen Umständen durften weitere Ermittlungen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV hinsichtlich des Lärms unterbleiben. Die erteilte lärmschutzrechtliche Bewilligung ist zu bestätigen (E. 5).
Die Würdigung des Schrottplatzes durch die kommunale Bewilligungsbehörde als herkömmlichen Gewerbebetrieb im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO und als grundsätzlich zulässige Betriebskategorie ist nicht rechtsverletzend. Ob der Betrieb aufgrund seiner Erscheinung mit der Wohnnutzung vereinbar ist, lässt sich mangels der nach § 3 BauVV erforderlichen Fassadenpläne sowie des Umgebungsplans nicht beurteilen, weshalb sich die aus anderen Gründen erfolgte Rückweisung durch die Vorinstanz im Ergebnis als gerechtfertigt erweist (E. 6).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
SANIERUNG
SCHROTT
UMGEBUNGSPLAN
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 3 BauVV
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 65 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 26. Juni 2002 erteilte der Gemeinderat Bubikon B die baurechtliche Bewilligung für die "Sanierung" des bestehenden Schrott(sammel)platzes auf dem in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Bubikon. Integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung bildeten Bewilligungen der Baudirektion vom 28. Juni 2002 betreffend Altlasten, Abwasser- und Abfallbewirtschaftung (BDV 1466/2002) sowie des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 betreffend Lärmschutz.

II.  

Gegen die Bewilligung der Gemeinde und jene des Amtes für Wirtschaft und Arbeit betreffend Lärmschutz liessen die Nachbarn D und E Rekurs an die Baurekurskommission III erheben, welche zwei Rekursverfahren anlegte, die Verfahren vereinigte und schliesslich am 29. Januar 2003 den Rekurs gegen die Baubewilligung der Gemeinde unter Aufhebung dieser Bewilligung guthiess sowie das Verfahren gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung als gegenstandslos abschrieb.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. März 2003 liess die Gemeinde Bubikon dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Bewilligungen der Gemeinde und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor beiden Instanzen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (VB.2003.00087). Gleichentags liess auch B Beschwerde erheben, ebenfalls mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Baubewilligung der Gemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (VB.2002.00088).

Die Vorinstanz beantragte am 25. März 2003 Abweisung der Beschwerden. D und E beantragten Vereinigung der beiden Verfahren und Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Mai 2003 verfügte der Abteilungspräsident die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Repliken vom 16. bzw. 17. Juni 2003 und Duplik vom 18. August 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Am 30. Oktober 2003 führte der Referent des Verwaltungsgerichts auf dem Baugrundstück einen Augenschein mit Schlussverhandlung sowie anschliessender Referentenaudienz durch. In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert. Am 17. bzw. 30. März 2004 teilten die Parteien dem Verwaltungsgericht mit, dass die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ergebnislos geblieben seien und dass deshalb das Verfahren fortzusetzen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Gemeinde Bubikon setzt sich mit ihrer Beschwerde für die richtige Anwendung ihrer Bau- und Zonenordnung ein; dazu ist sie gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) befugt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62). Der private Beschwerdeführer ist durch die Aufhebung der Baubewilligung beschwert und seine Beschwerdebefugnis gemäss § 21 lit. a VRG ohne weiteres gegeben.

2.  

2.1 Die Baurekurskommission hat die Baubewilligung der Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, die Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks zur Sammlung-, Sortierung und Lagerung von ca. 700 Tonnen metallischer Abfälle pro Jahr sei weder eine mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb vergleichbare Nutzweise noch sei sie hinsichtlich Verkehrsaufkommen und Erscheinung mit der Wohnnutzung vereinbar. Aufgrund der gebotenen funktionellen Betrachtungsweise sei deshalb der Betrieb in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen zonenwidrig; dass das Alteisen nicht maschinell sortiert und der Umschlag nur im äussersten Notfall mit dem Bagger erfolge, ändere daran nichts. Die Bewilligung sei deshalb aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen zur Prüfung, ob der Betrieb nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Bewilligung geltenden Recht bewilligungsfähig war und ob allenfalls der heutige Betrieb als zulässige Änderung einer mittlerweile vorschriftswidrig gewordenen Anlage gemäss § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bewilligt werden könne.

2.2 Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, sie sei gemäss § 52 Abs. 3 PBG zur Zulassung von mässig störenden Betrieben in Wohnzonen befugt. Mit der gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Ordnung in Art. 11 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung vom 26. März 1997 bzw. richtig (dem gleich lautenden) Art. 19 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung vom 25. März 1998 (BZO) habe sie in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen nicht nur wohntypische Nutzungen zulassen wollen, sondern auch mässig störende, sofern sie mit dem Wohnen noch verträglich seien. Bereits 1980 sei der Betrieb gemäss Art. 19 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung in der damals geltenden Fassung vom 28. März 1966 als mässig störend beurteilt und auf 10 Jahre befristet bewilligt worden, was die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 27. August 1980 bestätigt habe. Die heutige Nutzung des Schrottplatzes stelle einen herkömmlichen Gewerbebetrieb bzw. eine mit einem solchen vergleichbare Nutzung im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO dar. Der Betreiber des Schrottplatzes sammle bei verschiedenen Betrieben und Privaten Altwaren, trenne sie und leite sie an Stellen weiter, wo die einzelnen Materialien wiederverwertet würden. Diese Aktivitäten umfassten mithin das Einsammeln, Sortieren und Verteilen von wieder verwertbaren Stoffen. Im Gegensatz zu früher erfolge kein Bahnverlad und eine maschinelle Verarbeitung finde nicht statt; jedenfalls sei der Betrieb nicht mit einer Bauschuttsortieranlage oder mit einem Recyclingbetrieb vergleichbar. Der Betrieb, der sich weit gehend innerhalb der geplanten Gebäulichkeiten abspiele, sei hinsichtlich Erscheinung und Verkehrs­aufkommen mit der Wohnnutzung vereinbar und laufe nur während der üblichen Arbeitszeiten.

Die Bauherrschaft hält dem Rekursentscheid zusätzlich entgegen, die Baurekurskommission habe sich bei der Auslegung des kommunalen Rechts nicht der gebotenen Zurückhaltung befleissigt. Es sei widersprüchlich, wenn die Baurekurskommission erwogen habe, der Betrieb passe nach seiner Erscheinung nicht in eine Wohnzone, die genügende Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG aber ausdrücklich bejaht habe. Sodann habe die Rekurskommission übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein Betrieb mit bis zu 30 Fahrzeugbewegungen im Tag nicht als stark störend und nicht als unverhältnismässigen Verkehr auslösend beurteilt werde; im Übrigen erfolge die Zufahrt nicht durch Wohnquartiere, sondern direkt über die L-Strasse.

2.3 Die Beschwerdegegnerschaft macht in erster Linie geltend, der Bauherrschaft seien keinerlei Auflagen bezüglich des Betriebs des Schrottplatzes gemacht worden, sondern es sei auf die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geäusserten Absichten abgestellt worden, die jederzeit geändert werden könnten. Insbesondere könnten der lärmige Bahnverlad, die Schrottbearbeitung und die maschinelle Sortierung jederzeit wieder aufgenommen werden. In der Vergangenheit seien auch deutlich grössere Schrottmengen als die im Baugesuch angegebenen verarbeitet worden, sodass der Verdacht bestehe, mit der angegebenen Menge von 600 bis 700 Tonnen sei auf die Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgezielt worden, welche ab einer Menge von 1000 Tonnen pro Jahr durchzuführen sei. Falls tatsächlich auf den Bahntransport verzichtet werde, was nach den Akten zu bezweifeln sei, würde ein entsprechend grösserer Lastwagenverkehr entstehen. Jedenfalls sei der Betrieb stark störend und deshalb mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb nicht vergleichbar und jedenfalls mit der Wohnnutzung nicht vereinbar.

3.  

3.1 Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Auch Lärmemissionen, die durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer Anlage ausserhalb derselben verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb zuzurechnen sind. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass Emissionen ausschliesslich nach dem Umweltrecht des Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen. Derartige quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind damit nicht mehr zulässig. Doch wird dadurch selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. Städtebauliche Nutzungsvorschriften behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595). Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrs­sicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

3.2 Art. 19 BZO regelt die in den Wohnzonen neben dem Wohnen zulässigen Nutzweisen wie folgt:

"1 In den Wohnzonen W1, W2 und W3 sind nicht störende Betriebe und ihnen vergleichbare, dem Wohnen nicht zuzurechnende Nutzweisen gestattet. Nicht störend sind in diesen Zonen insbesondere Nutzweisen, die einerseits zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner, oder andererseits die Wohnqualität der Zone weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern.

 

2 In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 sind überdies mässig störende Nutzweisen gestattet. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden."

 

Dieser Bestimmung der Bau- und Zonenordnung zur Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erlassen worden ist, kann eine über den direkten Immissionsschutz hinausgehende Bedeutung nur insoweit zugemessen werden, als sie einzelne Betriebe auf Grund ihrer Erscheinung von Wohnzonen oder gemischten Zonen fernhalten wollen. Hingegen sind die vom Verkehrsaufkommen abhängigen Auswirkungen, soweit es nicht um die Gefährdung der Anwohner, Parkierungsprobleme und dergleichen geht, durch das Umweltschutzrecht des Bundes erfasst und ausschliesslich nach diesem zu beurteilen. Die Beschränkung der in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung zulässigen Betriebe auf Nutzweisen, die "in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden", zielt auf den Schutz vor Lärmimmissionen ab und hat ebenfalls keine selbständige Bedeutung.

4.  

Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem der bestehende Schrottplatz neu eingerichtet werden soll, umfasst 2499 m2 und erstreckt sich von der L-Strasse, ab welcher die Zufahrt erfolgt, bis zur Bahnlinie, wo ein Anschlussgeleise besteht. Im Zentrum des Grundstücks sollen zwei geschlossene Baracken und zwei teilweise offene Unterstände errichtet werden, von denen der eine dem Einstellen von Fahrzeugen und der andere als Sortier- und Lagerplatz für Altmetalle dienen soll. Der ganze Platz soll asphaltiert und mit einem Zaun umgeben werden. Laut Angaben auf den Baueingabeplänen sollen wöchentlich ca. 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten erfolgen und verfügt der Platz über eine Behandlungskapazität für Schrott von ca. 600 bis 700 Tonnen pro Jahr. Auf dem Platz soll nur eine einzige Arbeitskraft tätig sein und zwar werktags von 07.00 bis 17.00 Uhr. Nach den Ausführungen des Betriebsinhabers am verwaltungsgerichtlichen Augenschein findet kein Bahnverlad mehr statt und soll auch nicht mehr aufgenommen werden; ein Bagger komme nur etwa einmal pro Woche zum Einsatz, um das sortierte Material in den Mulden zu verdichten. Gemäss den Angaben des am Augenschein anwesenden Vertreters des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sei bei diesen Aktivitäten mit Lärmimmissionen weit unter den massgebenden Grenzwerten zu rechnen, weshalb keine weiteren Abklärungen erfolgt seien.

In den Baugesuchsunterlagen fehlen die gemäss § 3 lit. c der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderlichen Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 und ebenso ein Umgebungsplan (§ 3 lit. d BauVV), weshalb verbindliche Angaben über die Nutzung des durchgehend asphaltierten Umschwungs fehlen; insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bereiche als Manövrier-, Arbeits- oder Lager- und Abstellflächen genutzt werden sollen.

5.  

Wie sich auf Grund der Akten und der anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Abklärungen ergibt, fällt der Betrieb im vorgesehenen Umfang nicht in die Kategorie der Betriebe, für welche gemäss Ziff. 40.7 des Anhangs zur Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16. April 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der private Beschwerdeführer ist bei seinen in den Plänen angegebenen und anlässlich des Augenscheins gemachten Angaben hinsichtlich der Kapazität und der Art und Weise von Verarbeitung und Umschlag zu behaften. Jedoch wird der Gemeinderat die vom privaten Beschwerdeführer genannten Maximalmengen bezüglich Verarbeitungskapazität und Lastwagenfahrten sowie den Verzicht auf Bahnverlad in einer neuen Baubewilligung (vgl. nachfolgend E. 6.3) zweckmässigerweise als verbindliche Auflagen formulieren. Sodann besteht auch kein Grund zur Annahme, der in dieser Weise beschränkte Betrieb werde die in der Zone WG3 (Empfindlichkeitsstufe III) massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht einhalten. Der Lastwagenverkehr von 30 bis 40 Zu- und Wegfahrten pro Woche sowie der Einsatz eines Baggers einmal pro Woche sind nicht geeignet, die massgeblichen Lärmgrenzwerte zu verletzen. Das gilt umso mehr, als der Schrottplatz sich am Rand der Bauzone befindet und im Nordosten an die Industriezone grenzt, wo die Empfindlichkeitsstufe IV gilt; gegenüber dem nordwestlich angrenzenden Grundstück, das eben­falls in der Zone WG3 liegt und wo Wohnbauten erstellt werden können, weisen die Bauten, in denen die Schrottverarbeitung stattfinden soll, geschlossene Fassaden auf. Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Lärms durften unter diesen Umständen unterbleiben (Art. 36 Abs. 1 LSV).

Die Baurekurskommission hat den Rekurs gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 wegen der Aufhebung der Baubewilligung als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die gegen die lärmrechtliche Bewilligung erhobenen Einwände im Ergebnis wohl als unbegründet erwiesen hätten. Ob es verfahrensmässig gerechtfertigt war, das Rekursverfahren bezüglich der lärmschutzrechtlichen Bewilligung als gegenstandslos abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz die Sache zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die im Rekursverfahren erhobenen Einwände gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung unbegründet, weshalb diese Bewilligung, die von der Vorinstanz nicht aufgehoben wurde, zu bestätigen ist.

6.  

6.1 Beim Entscheid darüber, ob der umstrittene Schrottplatz zonenkonform im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BZO ist, geht es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).

6.2 Wenn die kommunale Behörde den Schrottplatz, so wie er hier betrieben werden soll, als mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb vergleichbare Nutzweise gewürdigt hat, so ist das jedenfalls nicht rechtsverletzend. Selbst wenn man den Begriff des herkömmlichen Gewerbebetriebs mit der Baurekurskommission auf die von ihr beispielhaft genannten Hand­werksbetriebe beschränken will, erscheint das kleingewerblich betriebene Einsammeln, Verarbeiten und Weitervertreiben von Altmetall, wie es hier in Frage steht, noch als da­mit vergleichbare Nutzweise. Auch herkömmliche Gewerbebetriebe, so etwa Gärtnereinen, können einen mindestens ebenso grossen Flächenbedarf haben. Auch hinsichtlich des Ver­kehrsaufkommens ist der Schrottplatz mit herkömmlichen Gewerbebetrieben, wie etwa Fuhrhaltereien, vergleichbar und schafft mit 30 bis 40 Lastwagenfahrten pro Woche kein Gefährdungspotenzial, das mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist.

6.3 Was die Erscheinung des Betriebs betrifft, so steht entgegen der Auffassung der Vor­instanz nicht von vornherein fest, dass ein Schrottplatz mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar ist. Es trifft zwar zu, dass solche Verarbeitungs- und Lagerplätze mit im Freien lagernden Haufen von Metallteilen, ausgedienten Maschinenteilen und dergleichen sowie mit Mulden, Containern und anderem Transport- und Verarbeitungsgerät oft Anblicke bieten, welche auch in einer gemischten Zone, die gewerbliche Bauten zulässt, nicht tragbar sind. Indessen erfolgt die Lagerung und Verarbeitung von Schrott bereits aus Gründen des Umweltschutzes heute nicht mehr ohne weiteres im Freien, sondern auf überdeckten Flächen, was sich auch günstig auf die Ästhetik solcher Plätze auswirkt. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn der Gemeinderat Bubikon den Schrottbetrieb des privaten Beschwerdeführers nicht von vornherein als in der Zone WG3 unzulässige Betriebskategorie gewürdigt hat.

Welches Erscheinungsbild der Betrieb des privaten Beschwerdeführers nach der geplanten Sanierung zeigen wird, lässt sich auf Grund der vorhandenen Akten indessen nicht beurteilen. So fehlen bereits die Fassadenpläne, welche die Ansichten der geplanten Bauten zeigen. Weit schwerer wiegt jedoch das Fehlen eines Umgebungsplans, der Aufschluss darüber gibt, wie der Umschwung genutzt werden soll. Wird dieser, wie das jetzt vorgesehen ist, vollständig asphaltiert, so besteht die Gefahr, dass sämtliche nicht zum Manövrieren verwendeten Flächen zum Lagern von Metallabfällen oder zum Abstellen von Transport- und Umschlaggeräten genutzt werden, was eine gemäss Art. 19 Abs. 2 BZO nicht zulässige Erscheinung des Betriebs zur Folge hätte. Erst auf Grund eines Umgebungsplans, der Auskunft darüber gibt, welche Teile des Areals als Manövrierflächen frei bleiben, wo Material verarbeitet bzw. gelagert und wo Fahrzeuge abgestellt werden sollen (vgl. dazu insbesondere die Auflagen gemäss BDV 1466/2002), lässt sich beurteilen, ob der Betrieb hinsichtlich seiner Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Der Sachverhalt erweist sich damit als unzureichend geklärt, sodass sich der Rückweisungsbeschluss der Baurekurskommission im Ergebnis als gerechtfertigt erweist. Die Beschwerden, soweit sie die Aufhebung der Baubewilligung betreffen, sind im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Gemeinderat in erster Linie der Bauherrschaft Frist zur Vervollständigung des Baugesuchs ansetzen und anschliessend entscheiden müssen, ob der Schrottplatz hinsichtlich seiner Erscheinung mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist. Im zweiten Rechtsgang wird auch die Einordnung des Schrottplatzes gemäss § 238 Abs. 1 PBG erneut zu prüfen sein; die Bauherrschaft wird, wie dies bereits in der angefochtenen Baubewilligung auflageweise festgehalten wurde, im Umgebungsplan eine angemessene Bepflanzung vorzusehen haben.

7.  

Die Beschwerden erweisen sich somit insofern als teilweise begründet, als die lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 zu bestätigen ist. Im Übrigen sind sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen, was bedeutet, dass die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung nicht gemäss den Erwägungen des Rekurs-, sondern nach denjenigen des Beschwerdeentscheids an den Gemeinderat zurückzuweisen sind.

Bei diesem Ausgang ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 den Beschwerdeführern und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens, der keine Partei vollständig obsiegen lässt, nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 bestätigt. Im Übrigen werden die Beschwerden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    400.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'400.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/3 den Be­schwerdeführenden und zu je 1/6 (unter solidarischer Haftung für 1/3) der Be­schwerdegegnerschaft auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …