I. Mit Verfügung vom 4. April 2002 verweigerte das
Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für die
Errichtung von drei Plakatwerbestellen (B200) auf dem Grundstück Kat.Nr. 01
an der L-Str. in Zürich.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I
nach Durchführung eines Augenscheins am 7. Februar 2003 gut; den Antrag auf
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wies sie dagegen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. März 2003 beantragte die A AG, ihr
unter Aufhebung der entsprechenden Dispositiv Ziffer des Rekursentscheids eine
angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gegenpartei. Die Baurekurskommission beantragte am 3. April 2003 die Abweisung
der Beschwerde, ebenso das Hochbaudepartement der Stadt Zürich am 16. April
2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Folglich behandelt es auch Beschwerden gegen die
Verweigerung einer Parteientschädigung (Umkehrausschluss aus § 43 Abs. 3 VRG).
Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist an sich der Einzelrichter
zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei der Frage des Umfangs der
Begründungspflicht von richterlichen Entscheiden handelt es sich jedoch um
einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die vorliegende Sache durch
die Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 3 VRG).
1.2 Die
vorliegende Streitigkeit ist finanzieller Natur; die Beschwerde richtet sich
somit in formeller Hinsicht nicht gegen das verfügende Amt für Städtebau,
sondern gegen die Stadt Zürich. Von der Anpassung der Parteibezeichnung im
Rubrum ist Vormerk zu nehmen.
Die beantragte Zustellung der Rechtsschriften von
Vorinstanz und Gegenpartei ist übungsgemäss bereits erfolgt. Anordnungen zur
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich des Bauvorhabens erübrigen
sich ebenfalls: Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids, mit welcher die
Bewilligungsverweigerung aufgehoben und die Beschwerdegegnerschaft zur
Bewilligungserteilung eingeladen wurde, sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen, weshalb die umstrittene Baubewilligung ohne Verzug zu erteilen ist.
Einer besonderen Anordnung bedarf es hiezu nicht.
2.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die
Baurekurskommission ihren Entscheid unzureichend begründet. Die
Begründungspflicht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV). Sie ist
somit formeller Natur, das heisst eine Verletzung der Begründungspflicht führt
unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit ist die Rüge
vorweg zu prüfen (BGE 117 Ia 5 E. 1a).
2.1 Die Begründung
einer Anordnung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
§ 10 Abs. 2 VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt
wird, deren Tragweite zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die
Verfügung anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die
Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die
Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b; dazu und zum Folgenden VGr,
Einzelrichter, 5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2, www.vgrzh.ch). Der
Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem
Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Der
Entscheid über Kosten und Entschädigungen bedarf dann keiner weiteren
Begründung, wenn die Nebenfolgen dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet
werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene kann in so einem Fall in der
Regel ohne weiteres erkennen, dass er zum Beispiel die Kosten deshalb tragen
muss, weil er verlor oder eine Parteientschädigung eben deshalb erhält, weil
er gewann. Weicht die Behörde jedoch von der üblichen Kostenverteilung oder
Entschädigungsregelung ab, bedarf dies besonderer Begründung (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 Rz. 41): Die Behörde hat diesfalls
darzulegen, von welchen Überlegungen (zum Beispiel Billigkeitserwägungen) sie
sich leiten liess (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht,
Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 199; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern,
Bern 1997, Art. 107 Rz. 3; VGr, 30. August 1993, BEZ 1993
Nr. 28 E. 3). Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes, dass die
Behörde ihren Entscheid immer dann begründen muss, wenn sie vom Antrag des
Betrof-fenen abweicht (BGE 126 I 97 E. 2b).
2.2 Die Beschwerdeführerin
hat im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, die beantragte
Parteientschädigung jedoch nicht erhalten. Die Vorinstanz begründete diesen
Entscheid wie folgt (E. 5 des angefochtenen Entscheids):
"Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Rekurrentin [die heutige Beschwerdeführerin] sind nicht erfüllt (§ 17 VRG)."
Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung für nicht erfüllt hielt, konnte die
Beschwerdeführerin bereits ohne weiteres dem Dispositiv des Entscheids
entnehmen (Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses). In den Erwägungen
hätte die Vorinstanz dagegen begründen müssen, weshalb sie im vorliegenden Fall
einen Anspruch auf Parteientschädigung verneinte bzw. die Voraussetzungen von
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG als nicht erfüllt sah. Denn sind die
Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal erfüllt,
steht der obsiegenden Partei entgegen der Kann-Formulierung in der genannten
Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertigt
sich nur "bei Vorliegen besonderer Umstände" (VGr, 11. Juni 1991, BEZ
1991 Nr. 25, E. 1 d, S. 26). Solche Umstände hat die Behörde in
ihrem Entscheid darzulegen; beschränkt sie sich dagegen, wie hier, auf die
Wiedergabe einer inhaltsleeren formelhaften Erwägung, wird ihr Entscheid für
den Betroffenen unverständlich, und er verstösst somit gegen Art. 29
Abs. 2 BV. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben.
2.3 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel
reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein
kassatorischer Entscheid, also Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64
Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu
treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei der
Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene
Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz
über ein solches Ermessen. Schwierige Ermessensfragen sind indessen nicht zu
beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung (§ 4a
VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über die Parteientschädigung deshalb
gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr, Einzelrichter, 5. September 2003,
VB.2003.00014, E. 3, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 64
Rz. 5).
3.
3.1 Eine
Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn die Partei (1.) obsiegt hat, (2.)
einen Antrag auf Entschädigung stellte und (3.) einer der in § 17
Abs. 2 VRG beispielhaft genannten Tatbestände vorliegt. Die ersten beiden
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vorn E. 2b). Damit ist im
Folgenden zu prüfen, ob der Tatbestand von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
erfüllt ist. Danach hat die obsiegende Partei einen zureichenden Grund, einen
Rechtsbeistand beizuziehen, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige
Rechtsfragen darzulegen waren.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte in ihrem Rekurs
eingehend dar, weshalb sich die geplanten Plakatwerbeträger befriedigend
einordnen im Sinne von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975. Dazu musste die Ästhetik-Vorschrift ausgelegt und die Auslegung mit
Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie
nicht im Stande gewesen. Um der Argumentation der Beschwerdegegnerin etwas
entgegenzusetzen und die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren zu
gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), musste die Beschwerdeführerin eine
Rechtsanwältin beauftragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 11 und 27
sowie Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259). Ohne Vertreter hätte sie
weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren Rechtsnormen mit der
gebotenen Sorgfalt darlegen können (vgl. VGr, 11. Juni 1991, BEZ 1991
Nr. 25, E. 2a sowie Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 11). Diese Sorgfalt war hier
umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich waren (§ 52
Abs. 2 VRG) und für die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Interessen auf
dem Spiel standen. Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 1 lit. a VRG erfüllt. Ob auch die
Voraussetzungen von lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, kann daher offen
bleiben.
3.2 Die
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen
Ersatz des der obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
Rz. 36). Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist der
gesamte Ablauf des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Zieht man insbesondere
in Betracht, dass ein Augenschein durchgeführt wurde, erscheint eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und
Ziff. III. des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Mangel des angefochtenen Entscheids von
keiner der beteiligten Parteien zu vertreten war (vgl. § 66 Abs. 2
der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 sowie Kölz/Bosshart/ Röhl
§ 13 Rz. 26 f.). Dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer
Parteientschädigung von Fr. 400.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen und Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission I
vom 7. Februar 2003 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Baurekurskommission eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
6. ….