I. Die Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten
beantragte der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei nach einer
Ortsbesichtigung am 16. März 2000, bei der Einmündung des Höcklerwegs in die
Obere Bassersdorferstrasse in Gerlisberg seien die Fahrzeugführer mittels
Stoppsignal (Signal Nr. 3.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979, SSV; SR 741.21) zur Gewährung des Vortritts zu verpflichten.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit erliess am 27. März 2000 im Auftrag
der Kantonspolizei eine entsprechende Verfügung.
II. Dagegen erhob A am 24. April 2002
Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, auf den Entzug des Rechtsvortritts
für den Höcklerweg bei Einmündung in die Obere Bassersdorferstrasse sei zu
verzichten. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 29. Januar 2003
ab.
III. A wandte sich gegen den
Regierungsratsbeschluss am 5. März 2003 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Einholung einer Expertise zur
Frage, ob die angefochtene Verkehrsanordnung für das Wohnquartier zwecktauglich
sei.
Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des
Regierungsrats am 21. März 2003 Abweisung der Beschwerde; Beschwerdeantworten
gingen keine ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Beim streitbetroffenen Stoppsignal handelt
es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR
741.01). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3
SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwerde
an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung
entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002,
2767, in Kraft seit 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen
solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden
kann.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, insbesondere die Legitimation des Beschwerdeführers gemäss § 21
lit. a VRG anzunehmen (vgl. E. 1 des Rekursentscheids) und die Beschwerdefrist
von § 53 VRG gewahrt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die vorliegend zu beurteilenden Fragen sind
nicht derart komplex, dass sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung
eines Gutachtens aufdrängte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 22, 24). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
zudem zu wenig substanziiert (vgl. E. 2c/cc), als dass ersichtlich würde,
welche tatsächlichen Annahmen und Feststellungen der Vorinstanz bestritten
werden. Zur sachverständigen Person ist anzufügen, dass dafür nur natürliche
Personen in Frage kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 28). Beim
vorgeschlagenen Marie Meierhofer-Institut bzw. dessen Mitarbeitenden wäre zudem
fraglich, inwieweit sie aufgrund des eigenen Selbstverständnisses als genügend
unbefangen und damit als Gutachtende geeignet erschienen (vgl. das Leitbild des
Instituts, www.mmizuerich.ch/mmi/leitbild.pdf).
Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf
zwei Studien, die mit Unterstützung dieses Instituts und des Nationalfonds
erstellt wurden (bei der zweiten handelt es sich offenbar um das Heft Nr. 70
der Zeitschrift des MMI, "undKinder", vgl. www.mmizuerich.ch/index_main.htm,
linkes Menu "Infoprodukte", Link "und Kinder"; darin
enthalten sind die zwei Beiträge "Bewegungsraum – Spielraum –
Strassenraum" und "Tempo 30... und Kinder" von Daniel Sauter und
Marco Hüttenmoser), fasst aber weder deren Inhalt zusammen noch erläutert er,
was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist nicht davon
auszugehen, dass daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.
2. a) Der Regierungsrat erwog im Rekursentscheid
zusammengefasst, den zuständigen Behörden komme im Rahmen der durch den
Bundesgesetzgeber aufgestellten Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zu.
Nach Art. 107 Abs. 5 SSV sei bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten
Strassenstrecken die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten
Einschränkungen erreiche. Änderten sich die Verhältnisse, müsse die Behörde die
Anordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Auf Strassenverzweigungen
habe nach Art. 36 Abs. 2 SVG grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den
Vortritt. Beim Zusammentreffen von Nebenstrassen könne die Behörde gemäss Art.
109 Abs. 4 SSV mit den Signalen "Stopp" oder "kein
Vortritt" eine abweichende Regelung verfügen, namentlich wo Nebenstrassen
von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammenträfen.
Das Stoppsignal dürfe nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender
Sicht ein Halt unerlässlich sei (Art. 36 Abs. 7 SSV). Vorliegend werde zu Recht
nicht in Frage gestellt, dass es sich beim Zusammentreffen von Höcklerweg und
Oberer Bassersdorferstrasse um eine Verzweigung im Sinn der
Bundesstrassengesetzgebung handle. Die Sichtverhältnisse an dieser Stelle
seien stark beeinträchtigt. Weil das Gebäude Vers.-Nr. 01 mit seiner westlichen
Fassade direkt an die trottoirlose Fahrbahn der Oberen Bassersdorferstrasse
anstosse und diese unmittelbar südlich des Hauses eine leichte Biegung
beschreibe, sei für einen in nördlicher Richtung durch den Weiler fahrenden
Lenker erst dann zu erkennen, dass er sich einer Verzweigung nähere, wenn er
sich unmittelbar vor der Querfahrbahn befinde. Umgekehrt sei für einen Fahrzeuglenker,
der vom Höcklerweg in die Obere Bassersdorferstrasse einbiegen wolle, die Sicht
nach links und auf von dort nahende Verkehrsteilnehmer erst dann frei, wenn er
sich bereits auf deren Fahrbahn befinde. Unter den heutigen baulichen
Gegebenheiten könne eine Verbesserung dieser prekären Sichtverhältnisse kaum
anders als durch das Anbringen eines Verkehrsspiegels auf der Westseite der
Oberen Bassersdorferstrasse erzielt werden. Der Einsatz eines solchen Hilfsmittels
erscheine offenkundig zweckmässig und liege im Interesse der
Verkehrssicherheit. Verkehrsspiegel bei Verzweigungen würden aber durch die
Direktion für Soziales und Sicherheit nur in Verbindung mit Stoppsignalen
befürwortet. Der Grund dafür liege in der Tatsache, dass Spiegel einen optisch
verzerrten Eindruck vermittelten. Eine zuverlässige Einschätzung der
Verkehrssituation durch einen Fahrzeuglenker erfordere daher eine gewisse
Beobachtungszeit und könne nur im Stillstand erfolgen. Der Höcklerweg habe als
Verkehrsträger
bloss untergeordnete Bedeutung und diene namentlich nicht dem Durchgangsverkehr.
Die Obere Bassersdorferstrasse sei demgegenüber eine Ortsverbindung zwischen
Gerlisberg und Bassersdorf, südlich des Weilers zweige auch die nach Birchwil
führende Strasse ab. Mit der unterschiedlichen Bedeutung der zwei
zusammentreffenden Strassen sei das massgebliche bundesrechtliche Erfordernis
für ein Abweichen vom gesetzlichen Rechtsvortritt gegeben, die angefochtene
Verfügung erweise sich damit als gesetzmässig. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit sei sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn
Fahrzeuglenker, die vom Höcklerweg einmündeten, künftig nicht nur den von
rechts, sondern auch den von links nahenden Verkehrsteilnehmern den Vortritt
zu gewähren hätten, bedeute dies einen ausgesprochen geringen Eingriff. In
Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse erscheine ein Halt beim Einbiegen
unerlässlich, weshalb eine Regelung mit dem Signal "kein Vortritt"
nicht in Betracht komme. Im Übrigen bestehe kein Anlass, vorliegend von der
Praxis der Direktion betreffend den Einsatz von Verkehrsspiegeln abzuweichen.
– Das Vorbringen, die angefochtene Anordnung würde einer schnellen Fahrweise
Vorschub leisten, erscheine aufgrund der örtlichen Verhältnisse unbegründet.
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen
vor, Gerlisberg habe eine dichte, geschlossene Bebauung; dieses Wohnquartier
sei Lebensraum für die Bewohner, werde aber durch die Ortsdurchfahrt
Gerlisberg-/Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse in Spitzenzeiten vom
Umgehungsverkehr zerschnitten und sehr stark belastet. Die durchfahrenden
Fahrzeuglenker seien ortskundig und führen die zulässigen 50 km/h oder
schneller. Bei einer Verkehrskontrolle seien innert 106 Minuten 422 Fahrzeuge
in einer Richtung gezählt worden. Bei der Ausfahrt vom Höcklerweg in die
Durchgangsstrasse müsse der Verkehr von rechts und von links gleichzeitig
beurteilt werden, was nicht einfach sei. Allein am Höcklerweg lebten zudem
zur Zeit elf Kinder im Alter zwischen ein und 13 Jahren, die ebenfalls
Anspruch auf Sicherheit und Schutz hätten. Im Interesse der Sicherheit aller
Verkehrsteilnehmer, auch der Kinder, sei auf die Verkehrsanordnung "Stopp
mit Verkehrsspiegel" zu verzichten, damit geeignetere Massnahmen möglich
würden.
c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können
die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet
sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder
zeitlich beschränken. Eine solche Massnahme ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können
"andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit
der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen kann insbesondere
in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für
sogenannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen
weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen
in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen
(vgl. BGE 106 IV 201).
bb) Der Regierungsrat hat die massgeblichen
Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufhebung des gesetzlichen Rechtsvortritts
zutreffend wiedergegeben (E. 3 f.); darauf ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Diese Bestimmungen enthalten einerseits unbestimmte
Rechtsbegriffe ("... die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen
erreicht", Art. 107 Abs. 5 SSV), deren Anwendung durch das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zu überprüfen ist, wobei es sich –
namentlich wenn es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse geht, welche die
Vorinstanzen besser kennen – jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73) und verweisen anderseits auf das Ermessen der
Behörden ("... kann die Behörde ... eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende
Regelung verfügen...", Art. 109 Abs. 4 SSV), dessen Ausübung der gerichtlichen
Kontrolle entzogen ist (§ 50 VRG), soweit nicht Missbrauch oder Überschreitung
zu prüfen sind.
Bereits der
Regierungsrat, dessen Kognition im Rekursverfahren grundsätzlich gemäss § 20
VRG nicht beschränkt ist, mass der Auffassung des Gemeinwesens, dem die Hoheit
über die fragliche Verkehrsfläche zusteht und das die Regelung beantragte (§ 4
Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001),
praxisgemäss wesentliches Gewicht zu (E. 3b; vgl. auch VGr, 27. Mai 2003,
VB.2003.00039, E. 2a, www.vgrzh.ch).
cc) Es ist nicht ganz klar, inwiefern der
Beschwerdeführer sich gegen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid wendet. Jedenfalls bestreitet er zu Recht nicht, dass die spezifische
Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvortritts von Art. 109 Abs. 4 SSV gegeben
ist. Ob er mit dem Vorbringen, die gleichzeitige Beobachtung des von rechts und
von links kommenden Verkehrs sei für einen vom Höcklerweg her kommenden
Fahrzeuglenker schwierig, geltend machen will, die angefochtene Regelung stelle
nicht die den beabsichtigten Zweck mit den geringsten Einschränkungen
verfolgende Massnahme dar (Art. 107 Abs. 5 SSV), ist ungewiss. Auch in dieser
Hinsicht tritt er der Erwägung der Vorinstanz (E. 6b), in Anbetracht der
herrschenden Sichtverhältnisse sei ein Halt beim Einbiegen vom Höcklerweg in
die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse ohnehin unerlässlich, nicht entgegen;
dieser regierungsrätlichen Beurteilung ist im Übrigen vollumfänglich
zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die
strittige Verkehrsanordnung gefährde die Sicherheit der Bewohner von
Gerlisberg, insbesondere der Kinder. Er bestreitet damit sinngemäss das
Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten öffentlichen Interessen,
das die Massnahme rechtfertigen kann. Allerdings begründet er nicht näher,
inwiefern durch die angefochtene Massnahme die Sicherheit gefährdet werde. In
der Rekursschrift hatten sie noch geltend gemacht, bereits jetzt würden in
Gerlisberg zu hohe Geschwindigkeiten gefahren; mit dem Entzug des
Rechtsvortritts würde dieser Situation Vorschub geleistet, d.h. in der Oberen
Bassersdorferstrasse würde noch schneller gefahren als heute. Der Regierungsrat
hat dieses Argument verworfen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass einzelne Motorfahrzeugführer die dort geltende generelle Höchstgeschwindigkeit
innerorts von 50 km/h überschritten. Die örtlichen Verhältnisse und die
Tatsache, dass unmittelbar nördlich der Einmündung des Höcklerwegs die
Gerlisbergstrasse von Westen her in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse
einmünde, lasse die Befürchtungen als unbegründet erscheinen (E. 6c). Der
Beschwerdeführer stellt diese Erwägungen jedenfalls nicht ausdrücklich in
Frage. Zwar macht er geltend, die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien
ortskundig – was für deren Mehrheit aufgrund der örtlichen Situation,
insbesondere Verlauf und Bedeutung der von Gerlisberg nach Augwil, Oberembrach,
Birchwil, Bassersdorf und Kloten führenden Strassen wahrscheinlich ist – und
führen daher die zulässigen 50 km/h oder schneller. Damit scheint er aber nicht
mehr am Vorbringen im Rekursverfahren vor Regierungsrat festzuhalten, die
angefochtene Verkehrsregelung hätte einen massgebenden Einfluss auf das
Verhalten der Gerlisberg passierenden Fahrzeuglenker. Ein solcher kann zwar
nicht vollständig ausgeschlossen werden; dem Regierungsrat ist jedoch darin
beizupflichten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der örtlichen
Situation unbegründet oder jedenfalls übertrieben erscheinen (vgl. die Fotodokumentation).
dd) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
spielenden Kindern die Umsetzung des Stopp-Signals nicht möglich sei, kommt
keine entscheidende Bedeutung zu. Spielen auf der Strasse ist nämlich ohnehin
nur unter restriktiven Bedingungen zulässig (verkehrsarme Nebenstrasse;
keine Behinderung und Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer; Art. 46 Abs. 2bis
, 50 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR
741.11). Sind Kinder nicht in der Lage, die Bedeutung des Stopp-Signals zu
erkennen, gefährden sie dadurch die im Kreuzungsbereich zirkulierenden
Verkehrsteilnehmer; ihr Spielen ist damit im Sinn der Verkehrsregelnverordnung
untersagt.
ee) Weitere Argumente, die für die geltende
Verkehrsregelung und gegen die angefochtene Anordnung sprächen, werden nicht
vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den allgemeinen
Vorbringen des Beschwerdeführers, Gerlisberg stelle auch Lebensraum für seine
Bewohner dar, lässt sich für sich weder zu Gunsten noch zu Lasten der strittigen
Anordnung etwas ableiten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das
Stopp-Signal nach Auffassung des Beschwerdeführers geeignetere Massnahmen
verhindern soll. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art.
107 Abs. 5 SSV verwiesen, nach dessen Satz 2 eine örtliche Verkehrsanordnung zu
überprüfen ist, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Dadurch ist hinreichend
gewährleistet, dass das Stopp-Signal keine präjudizierende Wirkung hat. Unklar
bleibt auch, welche Bedeutung der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er und
weitere Bewohner von Gerlisberg und Kloten dem Stadtrat seit längerer Zeit
Anträge zum Thema Verkehrssicherheit gestellt haben, beimisst. Auch die der
Beschwerde beigelegte Korrespondenz ist nicht geeignet, die jetzt strittige Anordnung
als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
ff) Insgesamt ist es nicht zu beanstanden und
stellt es insbesondere keine durch das Verwaltungsgericht zu korrigierende
Rechtswidrigkeit dar, dass die Behörde den aufgrund der unübersichtlichen
Situation notwendigen Halt bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere
Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse auch formell angeordnet hat, was nach der Signalisationsverordnung
notwendigerweise mit dem Entzug des Vortritts verbunden ist.
3. Der Beschwerdeführer unterliegt und hat daher
die Gerichtskosten zu übernehmen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Parteientschädigungen wurden nicht verlangt und wären auch keine zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
...