I. Am 17. September 2002 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses Vers.Nr. 1 auf dem Grundstück
Kat.Nr. 2 an der K-Strasse Nr. 4 in Zürich.
II. Einen Rekurs von B, der Eigentümerin des
angebauten Einfamilienhauses (K-Strasse 5), hiess die
Baurekurskommission I am 17. Januar 2003 gut, soweit sie darauf eintrat.
Sie hob den Beschluss der Bausektion insofern auf, als damit zwei Fenster in
der Nordostfassade, die zugleich die Brandmauer zwischen den beiden Häusern
bildet, bewilligt worden waren. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr.
1'722.- auferlegte sie zu 5/6 (Fr. 1'435.-) A und zu 1/6 (Fr. 287.-) B.
III. Am 10. März 2003 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, die sich allein gegen die Kostenauflage richtete. Die
Baurekurskommission I schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2003
auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10.
April 2003, auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
Ansonsten sei die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich bezweifelte in der
Beschwerdeantwort vom 15. April 2003 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ausserdem
machte sie geltend, in der Beschwerde werde eine rechtsverletzende
Kostenverlegung nicht genügend dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom
31. August 2003 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die
Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde funktionell und sachlich zuständig
(§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG];
§ 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48
N. 2). Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'435.- fällt die Behandlung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs 2 VRG).
b) Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel
nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil die
Festsetzung der Verfahrenskosten weitgehend nach Ermessen erfolgt, kann sie vom
Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91).
2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind A
und C als Beschwerdeführende
– entsprechend der Angabe im Kopf der Beschwerdeschrift – aufgeführt.
Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt, ist bisher aber nur A als Bauherr und
Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks als Verfahrensbeteiligter
aufgetreten. Die Beschwerdeschrift ist im Übrigen auch nur mit einer
Unterschrift versehen, und zwar mit derjenigen von A. Dementsprechend ist das
Rubrum zu korrigieren und ausschliesslich A als Beschwerdeführer aufzuführen.
3. a) Die beiden Beschwerdegegnerinnen
bezweifeln die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss § 53 VRG ist eine
Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung
beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.
Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die
Baurekurskommission anscheinend die Personalien von A – damals Rekursgegner –
falsch erfasst. Dieser wohnt richtigerweise an der L-Strasse 6 in Zürich.
In den Akten der Baurekurskommission erscheint dagegen die Anschrift L-Strasse
7. Dort ist eine Person namens D mit gleichem Familiennamen und ähnlich
lautendem Vornamen wie A ansässig. Entsprechend der falsch erfassten Adresse
erfolgte eine erste Zustellung des Entscheids der Baurekurskommission am 22.
Januar 2003 an A, L-Strasse 7. Die Post retournierte das Couvert mit dem
Vermerk "Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht
überein" an die Baurekurskommission, bei der die Sendung am
5. Februar 2003 einging. Am 11. Februar 2003 nahm die Baurekurskommission
eine zweite Zustellung an A, L-Strasse 6, also an den richtigen Empfänger, vor.
A nahm den Entscheid am 12. Februar 2003 in Empfang. Die 30-tägige
Rechtsmittelfrist begann somit am 13. Februar 2003 und endete am Freitag, 14.
März 2003. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerdeschrift am 10. März 2003
der Post. Mithin ist die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt.
b) Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, weil nicht genügend dargetan werde, inwiefern
die Verlegung der Prozesskosten Recht verletze. Gemäss § 54 Satz 1 VRG muss die
Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Vorsitzende des
Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur
Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Eine
Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur
Stellung seines Antrags bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).
Ein Antrag liegt jedenfalls in sinngemässer
Form vor: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage im
Rekursverfahren vor Baurekurskommission. Als Begründung beruft sich der
Beschwerdeführer auf zwei äusserst kurz umschriebene Punkte. Die Begründung
liegt zwar an der Grenze dessen, was gerade noch als hinreichende Begründung
vorauszusetzen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde, als dem Gericht
noch keine vorinstanzlichen Akten zur Verfügung standen, erschienen die beiden
zur Begründung angegebenen Elemente jedoch als hinreichende Anhaltspunkte
dafür, worauf die Kostenauflage zu überprüfen sei. Eine bloss summarische
Begründung stellt nämlich noch keinen Mangel dar, der zur Ansetzung einer
Nachfrist zwänge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Daher sah sich der
Vorsitzende nicht veranlasst, eine Verbesserung der Begründung zu verlangen.
c) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4. Dem Rechtsstreit liegt folgende Situation
zugrunde: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Gebäude Vers.Nr. 1 – ein
Reiheneinfamilienhaus – umzubauen. Das Bauprojekt umfasst auch den Einbau
von zwei Fenstern in der Giebelfassade zum angebauten Reiheneinfamilienhaus
Vers.Nr. 3, das der Beschwerdegegnerin 2 gehört. Zudem soll eine Aussendämmung
angebracht werden.
Gegen diese beiden Teile des Bauvorhabens
rekurrierte die Beschwerdegegnerin 2 bei der Baurekurskommission I. Diese
erwog, bei der streitbetroffenen Giebelfassade handle es sich um eine
Grenzbaute, die als Brandmauer auszugestalten sei (vgl. § 290 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Öffnungen in Brandmauern bedürften
der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn
(§ 289 Abs. 1 PBG). Die Zustimmung des Nachbarn sei zwingendes
Bewilligungserfordernis. Eine solche Zustimmung liege nicht vor, und die
Beschwerdegegnerin 2 bekräftige in der Rekursschrift, dass sie keine Fenster in
der streitbetroffenen Grenzfassade wolle. Der Rekurs erweise sich daher in
diesem Punkt als begründet. Die geplante Aussendämmung überstelle die Grenze
zum Grundstück der Beschwerdegegnerin 2. Aus diesem Grund habe die Bausektion
die Baubewilligung unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Beschwerdeführer vor
Baubeginn seine Berechtigung für die Grenzüberstellung nachweisen könne,
andernfalls er auf die Ausführung der Aussendämmung zu verzichten habe.
Aufgrund dieses als Bedingung umschriebenen Vorbehalts könne die Aussendämmung
ohne Zutun der Beschwerdegegnerin 2 nicht realisiert werden. Deshalb sei sie
– im vorinstanzlichen Verfahren in der Parteirolle als Rekurrentin –
durch die angefochtene Nebenbestimmung nicht beschwert, so dass in diesem Punkt
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Die Baurekurskommission I
hiess demnach den Rekurs gut, soweit darauf einzutreten war und hob den
Beschluss der Bausektion insoweit auf, als damit zwei Fenster in der
Grenzfassade bewilligt worden waren. Ausgangsgemäss auferlegte sie die Kosten
zu 5/6 dem Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren Rekursgegner) und zu
1/6 der Beschwerdegegnerin 2 (Rekurrentin).
5. a) Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen im
Rekursverfahren mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden (Satz 2). Gemäss § 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997
geltenden Fassung durften zürcherischen Amtsstellen für nicht in ihrem
finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden; auf sie entfallende Kostenanteile waren auf die Amtskasse zu übernehmen
(vgl. RB 1978 Nr. 1 und 1987 Nr. 7). Seit Aufhebung dieser Sonderregelung
stellt sich die Frage, wie es sich mit der Kostenpflicht von Amtsstellen in
Rechtsmittelverfahren verhält, in denen die Rechtsmittelinstanz die einem
Privaten erteilte Bewilligung auf Rekurs oder Beschwerde eines Dritten hin
aufhebt.
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
sind in solchen Fällen die Verfahrenskosten in der Regel ausschliesslich der
unterliegenden privaten Partei aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass
auch die Amtsstelle, deren Bewilligung aufgehoben wird, am
Rechtsmittelverfahren beteiligt ist (zur Verfahrensbeteiligung der Amtsstelle
bzw. des betreffenden Gemeinwesens vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 4); nur in
Fällen, in denen eine kommunale Baubewilligung sich als qualifiziert fehlerhaft
erweist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens statt
ausschliesslich dem unterliegenden Bauherrn ganz oder teilweise dem Gemeinwesen
aufzuerlegen, dessen Amtsstelle die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Eine entsprechende Praxis befolgen offenbar
auch die Baurekurskommissionen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen
Rekursentscheid vom 29. Mai 1998 (BEZ 1998 Nr. 14) ergibt sich dies allerdings
nicht zwingend, wurde doch dort ausgeführt, das als grob fehlerhaft zu
würdigende Vorgehen der Vorinstanz rechtfertige es, die Rekurskosten
"ausschliesslich" der Gemeinde aufzuerlegen.
Die dargelegte Praxis beruht auf dem
Gedanken, dass in Verfahren der genannten Konstellation – unter dem
Gesichtswinkel des Unterliegerprinzipes – primär nicht die Amtsstelle, sondern
der Bauherr als unterliegende Partei zu gelten hat und – unter dem
Gesichtswinkel des Verursacherprinzips – grundsätzlich nicht die Amtsstelle,
sondern der das Baubewilligungsverfahren auslösende Bauherr als Verursacher zu
betrachten ist; nur bei grob fehlerhaften Entscheiden – insbesondere krassen
Verfahrensmängeln – rechtfertigt sich der Schluss, die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens seien auch oder ausschliesslich durch die
Bewilligungsbehörde verursacht worden und daher dieser teilweise oder ganz
aufzuerlegen. Dieser Gedanke, den der Gesetzgeber bei der Regelung der
Parteientschädigung in § 17 Abs. 3 VRG (Fassung vom 6. September 1987) klar zum
Ausdruck gebracht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46), muss auch für die
Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG massgebend sein. Die dargelegte Praxis erweist
sich als gesetzmässig.
b) Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin 2
auf die eingereichten Planunterlagen des Beschwerdeführers, in denen die
geplanten Fenster nicht als neue, sondern als bleibende Bauteile eingezeichnet
sind, und auf den Baubeschrieb, der das Bauvorhaben nicht detailliert
bezeichnet, namentlich die neu zu errichtenden Fenster nicht erwähnt. Somit hat
es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass die
Baubewilligungsbehörde von falschen Annahmen ausgegangen ist und die
Baubewilligung für die beiden Fenster in der Brandmauer zu Unrecht erteilt hat.
Gestützt auf die dargelegte Praxis sind daher die Rekurskosten, soweit sie
nicht ohnehin der heutigen Beschwerdegegnerin 2 als Rekurrentin belastet worden
sind, zu Recht dem Beschwerdeführer als damaligem privatem Rekursgegner
auferlegt worden. Wenn die Baurekurskommission davon abgesehen hat, den nicht
auf die Rekurrentin entfallenden Kostenanteil ganz oder teilweise der
Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, so ist dies nicht rechtsverletzend.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Es
wird davon Vormerk genommen, dass ausschliesslich A Beschwerdeführer ist; das
Rubrum wird entsprechend korrigiert;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 490.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. ...