I. Im November 2002 eröffnete das Hochbauamt des Kantons
Zürich die im Einladungsverfahren durchgeführte Submission betreffend Lieferung
und Einbau von Aussentoren am Werkhofgebäude des Tiefbauamts an der L-Strasse
in X. Nachdem ursprünglich Tore ganz ohne Fensterfüllungen vorgesehen waren,
wurde der Leistungsbeschrieb in der Folge dahingehend geändert, dass die
Sektionaltore (das Torblatt besteht aus waagrecht unterteilten und mit
Scharnieren verbundenen Sektionen, die zum Öffnen hochgezogen werden) mit
Glasfüllungen aus Sekuritglas zu offerieren seien. Daraufhin gingen zwei mit
dem Leistungsbeschrieb übereinstimmende Offerten mit Angebotssummen von
Fr. 147'809.70 und Fr. 165'171.15 sowie zwei Unternehmervarianten auf
der Grundlage von Acrylglasfüllungen ein. Letzteres veranlasste die Vergabebehörde
dazu, von sämtlichen Offertstellern eine weitere Angebotsvariante mit Füllungen
aus Polycarbonat-Mehrfachstegplatten anzufordern. Zum geänderten Leistungsbeschrieb
gingen vier Offerten mit Angebotssummen von Fr. 122'835.85 bis
Fr. 143'671.80 ein. Mit Verfügung vom 12. März 2003 erging der Zuschlag an
die Firma C AG in Z für ihr Angebot über Fr. 131'513.40.
II. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A AG in Y am
17. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der
Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Ferner
wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte am 9. April 2003
die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte C AG liess sich nicht vernehmen.
Am 23. April 2003 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen, und am 6. Mai 2003 wurde ein diesen
Entscheid betreffendes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
Gemäss Mitteilung des Beschwerdegegners wurde der Vertrag mit
der Mitbeteiligten am 29. April 2003 geschlossen.
Mit Replik vom 27. Mai 2003 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids vom 12. März 2003 sei
festzustellen. Ferner wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 24. Juni 2003 an seinem bisherigen Standpunkt
fest.
Die Parteivorbringen werden – soweit wesentlich – nachfolgend
wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.
2. In den Angebotsunterlagen hat der Beschwerdegegner folgende
Zuschlagskriterien in der absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekannt
gegeben: 1. Architektonische Gestaltung; 2. Preis; 3. Qualität der
Materialien/der Ausführung. Für die spätere Bewertung der Angebote gelangte
sodann eine Gewichtung von 50 %/30 %/20 % zur Anwendung. Auf
dieser Grundlage wurden zwei Nutzwertanalysen durchgeführt, einmal mit
prozentualer Gewichtung und einmal mit Punktevergabe. Gestützt darauf wurde der
Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
unbestrittenermassen das preislich tiefste Angebot eingereicht. Dieses liege
mit Fr. 122'835.85 deutlich unter demjenigen der Mitbeteiligten über
Fr. 131'513.40. Dass der Zuschlag dennoch an die Mitbeteiligte erteilt
worden sei, werde zu Unrecht mit Vorteilen im ästhetischen Bereich begründet.
Im Einzelnen wendet sie sich dagegen, dass und in welchem Mass dem Kriterium
"Architektonische Gestaltung" vorrangige Bedeutung beigemessen wurde.
Sodann macht sie geltend, vorliegend hätte nicht nur die Reihenfolge der
Zuschlagskriterien, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien
vorgängig eröffnet werden müssen. Schliesslich erhebt sie diverse Einwände
gegen die konkrete Bewertung ihres Angebots anhand der einzelnen
Zuschlagskriterien.
3. Nach § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise
das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV)
zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der
Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei
neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden
können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst,
Ökologie, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität,
Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung
massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf
die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom
Beschwerdegegner festgelegte Rangordnung der Zuschlagskriterien und
insbesondere die Gewichtung derselben widerspreche Treu und Glauben, sei
willkürlich, unverhältnismässig und mit dem öffentlichen Interesse nicht
vereinbar. Es gehe nicht an, bei einer unscheinbar gelegenen öffentlichen Baute
ohne Repräsentationscharakter dem Kriterium "Architektonische
Gestaltung" erste Priorität einzuräumen und ihm mit 50 %
(Nutzwertanalyse 1) bzw. 25 Punkten (Nutzwertanalyse 2) gleich viel Gewicht
beizumessen wie den andern Kriterien "Preis" (30 % bzw. 18
Punkte) und "Qualität von Materialien/Ausführung" (20 % bzw. 8
Punkte) zusammen. Das Kriterium "Architektonische Gestaltung" werde
damit vom Beschwerdegegner in willkürlicher Weise überbewertet. Es sei im
Übrigen unbestritten, dass die fallengelassene Variante der Glasfüllungen in
Sekuritglas unter ästhetischen Gesichtspunkten weit besser abschneide als das
nunmehr gewählte Acrylglas. Werde das ästhetische Element derart gross
geschrieben, so hätte man bei der Ausführung in Sekuritglas bleiben müssen. Es
erstaune daher schon sehr, wenn der Beschwerdegegner im Nachhinein derart viel
Gewicht auf die architektonische Detailgestaltung lege. Auch habe der
Beschwerdegegner ursprünglich sogar Tore gänzlich ohne Fenster offerieren
lassen und sich erst in einer zweiten Runde für Sekuritglas- bzw. in der dritten
Runde für Acrylglasfüllungen entschieden. Das öffentliche Interesse verlange,
die Leistungen für ein Werkhofgebäude an einem unbedeutenden Standort
demjenigen zu vergeben, der das kostengünstigste Angebot eingereicht habe und
die beste Gewähr für eine qualitativ hochstehende Arbeitsausführung biete. Dem
Kriterium "Architektonische Gestaltung" müsse gegenüber dem Preis-
und Qualitätskriterium zwingend zweitrangige Bedeutung zukommen.
Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, es liege durchaus im
öffentlichen Interesse und sei daher Programm des Beschwerdegegners, dass bei
Bauobjekten ästhetische Fragen ins Zentrum gerückt würden und dass der
architektonischen Leistung ein grosser Stellenwert eingeräumt werde. Sodann
komme auch einem Werkhofgebäude in bestimmtem Mass ein repräsentativer
Charakter zu. Dementsprechend seien im Zusammenhang mit dem Neu- und Umbau von
anderen Werkhöfen durch den Kanton auch schon Architekturwettbewerbe
durchgeführt worden (z.B. Pfäffikon und Männedorf). Es rechtfertige sich deshalb
auch beim streitigen Werkhof, ästhetische Gesichtspunkte in den Vordergrund zu
stellen. Die vorgenommene Gewichtung sei sachlich gerechtfertigt. Mit der
Abstufung 50 %/30 %/20 % werde rechtmässigerweise ein klarer
Schwerpunkt gesetzt.
b) Bei der Wahl der massgeblichen Zuschlagskriterien und ihrer
Gewichtung verfügt die Vergabebehörde nach dem Gesagten über einen erheblichen
Beurteilungsspielraum, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Wenn der
Beschwerdegegner auch bei Gebäuden ohne besonderen Repräsentationscharakter
Wert auf eine gute architektonische Gestaltung legt, ist dies zweifellos nicht
zu beanstanden. Wenn er dem Kriterium "Architektonische Gestaltung"
gegenüber den Kriterien "Preis" und "Qualität" mit der
Gewichtung 50 %/30 %/20 % sogar vorrangige Bedeutung beimisst,
ist dies vor dem Hintergrund des erheblichen Beurteilungsspielraums immerhin
noch vertretbar.
Es ist sodann unbestritten, dass die Verwendung von
Sekuritglas ästhetisch motiviert war und der Beschwerdegegner aus Kostengründen
von dieser Vorgabe abgekommen ist, obwohl die Ästhetik das vorrangige
Zuschlagskriterium bildet. Dies erscheint indessen nur auf den ersten Blick als
widersprüchlich. Die unterschiedlichen Füllmaterialien eröffnen verschiedene
Preiskategorien. Der Entscheid für eine dieser Kategorien basiert – wie auch
der nachfolgende Entscheid über den Zuschlag – auf einem Abwägen der
massgeblichen Kriterien. Weder für die Wahl der Preiskategorie noch für den
eigentlichen Vergabeentscheid gilt der Vorrang des Kriteriums
"Architektonische Gestaltung" absolut. Dementsprechend begründet auch
nicht jeder noch so geringe ästhetische Vorteil automatisch den Entscheid für
eine höhere Preiskategorie. Wie der Beschwerdegegner überzeugend ausführt,
erreichte vorliegend der ästhetische Vorrang von Glas gegenüber Acrylglas nicht
das nötige Ausmass, um den damit verbundenen Mehrpreis aufzuwiegen. So habe
sich gezeigt, dass auch Polycarbonatplatten einen durchaus reizvollen visuellen
Effekt hätten. Da es vor den Toren keine Vordächer gebe und die ganze
lichtdurchlässige Konstruktion etwa 2/3 der Fassade ausmache, falle auch der
gegenüber Glas geringere Lichttransmissionsgrad nicht negativ ins Gewicht. Im
Sinn eines Blend- und Hitzeschutzes sei eine transluzente Fassade, die nur rund
70 % Licht durchlasse, sogar wünschenswert. Ausserdem betone das Material
mit seiner nur leichten Durchsichtigkeit die gewollte Körperhaftigkeit des
Gebäudes und schaffe eine visuelle Ordnung, indem die unvermeidliche Unordnung
von unterschiedlichen Fahrzeugen und Geräten hinter einem Schleier verborgen
werde.
4. Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz
eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu
gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden
(§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und es muss aus der Bekanntgabe
ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien
beimisst. Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge
ihrer Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie
den einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86
E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche
Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der
Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch
die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Verwaltungsgericht
hat sich mit diesem Einwand unlängst in einem Entscheid vom 18. Dezember
2002 (RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13) eingehend und unter
Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtslage in
andern Kantonen und der Europäischen Union auseinander gesetzt. Das Gericht ist
dabei zum Schluss gelangt, eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des
Vergabeverfahrens sei mit Blick auf die Transparenz desselben zwar
wünschenswert, doch liessen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen
im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend überblicken. In dieser Situation
obliege es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung
und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge
näher zu umschreiben. In den anwendbaren Bestimmungen des Bundes- und des
interkantonalen Rechts sowie in der vom Kanton Zürich noch nicht ratifizierten
revidierten Fassung der Interkantonalen Vereinbarung sei aber eine Bekanntgabe
der Gewichtung der Zuschlagskriterien bisher nicht vorgesehen. Es erscheine
daher heute nicht gerechtfertigt, auf dem Weg der Rechtsprechung generell
strengere Anforderungen aufzustellen. Im Entscheid vom 4. Juni 2003
(VB.2002.00383, www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung zu diesem Punkt erneut bestätigt, und es besteht auch vorliegend
kein Anlass, davon abzuweichen.
Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in
den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und
damit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an
die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt.
5. Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches
Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist,
ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli 1999, ZBl
101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In
dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50
Abs. 2 lit. c VRG).
a) Zum Kriterium "Qualität der Materialien/der
Ausführung" hat der Beschwerdegegner ausgeführt, das Produkt der
Mitbeteiligten sei demjenigen der Beschwerdeführerin auch in
sicherheitstechnischer Hinsicht überlegen, was von der Beschwerdeführerin
bestritten wird. Nachdem dieser Aspekt auf die Bewertung jedoch keinen Einfluss
hatte, weil die Sicherheitserfordernisse nicht bepunktet wurden, erübrigen sich
Weiterungen hierzu. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, das Angebot der
Mitbeteiligten entspreche in verschiedener Hinsicht nicht den gestellten
Anforderungen. In den Ausschreibungsunterlagen werde verlangt, dass alle
beweglichen und festen Sektoren mit einer eingesetzten Verglasung eingebaut
werden müssten. Gemäss beiliegendem Prospekt werde das Produkt der
Mitbeteiligten bezüglich der untersten Sektion nur als Paneel ohne Glaseinsatz
geliefert. Auch werde im erwähnten Prospekt die maximale Breite der Tore mit 4
m angegeben, wo doch vorliegend vier Tore mit einer Breite von 7 m
eingebaut werden müssten. Dem hält der Beschwerdegegner treffend entgegen, die
Tore der Mitbeteiligten würden die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen.
Sie verweist dazu auf den beigelegten Prospekt des fraglichen Produkts, welchem
zu entnehmen ist, dass sowohl Tore mit einer maximalen Breite von 7,25 m
standardmässig angeboten werden ("weitere Torgrössen auf Anfrage")
als auch die Verglasung des Bodenfelds ohne weiteres möglich sei.
b) Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann nicht nur die
ungenügende Gewichtung des Kriteriums "Preis" im Verhältnis vorab zum
Kriterium "Architektonische Gestaltung", sondern wendet sich auch
gegen die Bewertung ihres Angebots beim Kriterium "Preis". Sie macht
geltend, bei diesem Kriterium habe sie lediglich 30 Punkte (Nutzwertanalyse 1)
bzw. 36 Punkte (Nutzwertanalyse 2) mehr als die Mitbeteiligte erhalten, obwohl
ihr Angebot mehr als 7 % günstiger als dasjenige der Mitbeteiligten
ausgefallen sei.
Die angeführten Differenzpunkte entsprechen bei der
Nutzwertanalyse 1 einer Bewertungsdifferenz von 25 % und bei der
Nutzwertanalyse 2 einer solchen von 20 %. Die Beschwerdeführerin hat es
unterlassen darzutun, wieso damit der Preisdifferenz von 7 % aus ihrer
Sicht nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Der entsprechende Einwand ist
denn auch nicht nachvollziehbar bzw. erweist sich als unbegründet.
c) Die Bewertung der Angebote beim Kriterium
"Architektonische Gestaltung" erfolgte anhand von vier
Unterkriterien: 1. feste Teile zwischen Toren; 2. Aufteilung in möglichst
breite Felder; 3. möglichst schmale Profile (Sektion/Vertikalsteg); 4.
Profilansicht, Bezug Glasebene zu Profil (aussen). Bei den beiden
letztgenannten Unterkriterien wurde das Angebot der Beschwerdeführerin
gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten schlechter bewertet. Im Ergebnis heisst
dies, dass die Mitbeteiligte bei den beiden Nutzwertanalysen 200 bzw. 231 Punkte,
die Beschwerdeführerin dagegen 163 bzw. 175 Punkte erzielte. Dies entspricht
einer um rund 1/5 bzw. 1/4 tieferen Bewertung.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl bei der Breite
der Profile als auch bei der Profilansicht (Bezug Glasebene zu Profil) handle
es sich um architektonische Details, denen ein absolut unverhältnismässiges
Gewicht beigemessen werde. Hinzu komme, dass in den Ausschreibungsunterlagen
nirgends ästhetische und architektonische Anforderungen an die Gestaltung der
Profile und Tore definiert worden seien.
Vorliegend ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor,
dass dem gestalterischen Aspekt primäre Bedeutung beigemessen würde. Wenn es
die Vergabebehörde im Weiteren unterlassen hat, bezüglich einzelner
Gestaltungsfragen konkrete Anforderungen zu definieren und es vorgezogen hat,
sich erst anhand der eingehenden Vorschläge eine abschliessende Meinung zu
bilden, lag dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem
Beschwerdegegner vorwirft, der Punkteabzug knüpfe an einem Detail an. Vielmehr
ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die Profile ein wesentliches
Element der Torgestaltung bilden und damit indirekt auch das Bild des
streitbetroffenen Werkhofgebäudes mitprägen. Zur Begründung der Bewertung beim
Kriterium "Architektonische Gestaltung" führt der Beschwerdegegner
sodann aus, die Ebene der Füllungen und die äusserste Profilebene würden bei
allen anderen Anbietern zusammenfallen, während die Profile der
Beschwerdeführerin um ca. 1–1.5 cm vorstünden. Dieser Niveauunterschied werde
durch eine 45° Fase überwunden. Die Torstruktur erhalte dadurch einen
charakteristischen, durch die unterschiedliche Ausrichtung dieser 45° Fasen zum
Tageslicht hervorgerufenen Ausdruck, der durch das Licht- und Schattenspiel die
Profile in ihrer Plastizität sehr stark betone. Es sei dieser Ausdruck gewesen,
der – an alte handwerkliche Fensterkonstruktionen für Einfachverglasungen mit
Fensterkitt erinnernd – negativ beurteilt worden sei. Diese Würdigung ist
jedenfalls vertretbar und vermag auch den besagten Punkteabzug zu
rechtfertigen.
d) Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
von der Vergabebehörde angefragt wurde, ob sie die Tore auch mit flacheren Profilen
liefern könne. Umstritten sind dagegen der genaue Wortlaut, der Zeitpunkt und
das Ergebnis dieser Anfrage. Der Beschwerdegegner führt aus, nachdem sich an
der Besichtigung der Referenzobjekte vom 26./27. Februar 2003 gezeigt habe,
dass sich die Profile der Beschwerdeführerin von denjenigen der andern Anbieter
unterschieden, sei diese am 28. Februar nochmals telefonisch angefragt worden,
ob in jedem Fall das in den Referenzobjekten verwendete und in der
Originalofferte beschriebene stärkere Profil verwendet werde, oder ob
allenfalls das Normalprofil zur Anwendung käme und dieses möglicherweise ein
flaches wäre. Keinesfalls sei ein Konkurrent namentlich genannt worden, und es
habe auch kein ausdrücklicher Vergleich mit dessen Produkt stattgefunden. Seitens
der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass die offerierte stärkere
Ausführung wie auch das Normalprofil gleich aussähen. Die Beschwerdeführerin
habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auch flache Profile
anbieten könnte, ansonsten ihr Angebot angenommen und ihr auch der Zuschlag
erteilt worden wäre. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin fand besagte
Anfrage erst zwei oder drei Tage vor der Zuschlagsverfügung vom 12. März 2003
statt. Sie sei angefragt worden, ob sie in der Lage sei, analog der
Mitbeteiligten Tore mit geraden Profilen zu liefern. Sie habe daraufhin
erklärt, dass sie dies selbstverständlich könne und in den nächsten Tagen auch
entsprechende Skizzen einreichen werde. Ungeachtet dieser Auskunft und ohne die
besagten Skizzen abzuwarten, habe der Beschwerdegegner bereits ein paar Tage
später den Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt. Angesichts dessen könne der
Zuschlag nicht damit begründet werden, das von der Beschwerdeführerin
offerierte Produkt erfülle nicht die gleichen modernen Standards und
zeitgemässen architektonischen Massstäbe wie dasjenige der Mitbeteiligten. Die
Beschwerdeführerin wäre durchaus in der Lage gewesen, ein analoges Produkt zu
liefern.
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner beim Vergabeentscheid
kein hinsichtlich der zu verwendenden Profile geändertes schriftliches Angebot
der Beschwerdeführerin vorlag. Auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin
lag ihrerseits erst eine mündliche Grundsatzerklärung vor, ohne
Anschauungsmaterial oder nähere Angaben über allfällige Auswirkungen auf den
Offertpreis. Selbst wenn man von dieser Sachverhaltsdarstellung ausgehen
wollte, stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchem Titel der Beschwerdegegner
überhaupt gehalten gewesen wäre, die angeblich in Aussicht gestellte Änderung
abzuwarten und in seine Auswahl einzubeziehen. Das schriftliche Angebot der
Beschwerdeführerin war vollständig, deckt es doch die gesamte ausgeschriebene
Leistung ab. Die Nachfrage, ob auch andere Profile lieferbar wären, diente
folglich nicht der Ergänzung eines unvollständigen Angebots, welche im Übrigen
ohnehin nur zulässig ist, wenn es sich um die Behebung eines unwesentlichen
Mangels handelt (vgl. § 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Ansonsten sind
nachträgliche Ergänzungen grundsätzlich nur im engen Rahmen von Berichtigungen
und Erläuterungen nach den §§ 27 und 28 SubmV zulässig. Von der Korrektur
eines offensichtlichen Fehlers im Sinn von § 27 SubmV kann vorliegend
keine Rede sein. Die Offerte der Beschwerdeführerin entsprach hinsichtlich der
vorgesehenen Profile durchaus den Vorgaben der Ausschreibung, das heisst, sie
wies diesbezüglich auch keine Unklarheiten auf, die mittels Erläuterung gemäss
§ 28 SubmV zu klären gewesen wären. Besagte Bestimmung kann somit ebenfalls
nicht als Grundlage der streitigen Anfrage dienen. Ob es sich dabei sogar um
verbotene Verhandlungen über Änderungen des Leistungsinhalts im Sinn von
§ 29 SubmV handelte, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bestand von
vornherein keine Verpflichtung der Vergabebehörde, ein hinsichtlich der Profile
nachträglich überarbeitetes Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Es braucht folglich auch nicht abgeklärt zu werden, ob ein solches überhaupt in
Aussicht gestellt worden war.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer solchen an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht
erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. ...