I. A, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich, 6. Abteilung, vom 27. Oktober 1989 geschieden. Die gemeinsame Tochter
B, wurde unter die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) der Ehefrau
gestellt und A verpflichtet, für beide Unterhaltsbeiträge zu leisten. Am 10.
September 1993 wurde A, der bis anhin als Devisenhändler tätig gewesen war, mit
sofortiger Freistellung auf Ende 1993 gekündigt. Ab März 1996 bezog er Fürsorgeleistungen
von der Stadt Zürich. Infolge des Todes seines Vaters D am 20. November 2001
erbte der gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil gesetzte A
Fr. 102'895.20, die ihm am 7. Juni 2002 auf dem Konto bei der Bank X
gutgeschrieben wurden. Per Juli 2002 stellte die Fürsorgebehörde deswegen ihre
Leistungen ein, die bis zu diesem Zeitpunkt den Totalbetrag von
Fr. 179'855.60 erreicht hatten.
Mit Beschluss
vom 23. Juli 2002 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rückerstattung
eines Betrags von Fr. 96'643.70 für geleistete Unterstützungsleistungen,
nämlich seines Erbteils (Fr. 102'895.20), wovon die nicht ausbezahlte
Unterstützung für Juli 2002 (Fr. 2'251.50) und ein Freibetrag
(Fr. 4'000.-) in Abzug gebracht wurden.
Mit Schreiben
vom 20. August 2002 machte A geltend, dass er aus dem geerbten Geld zunächst
seiner Ex-Ehefrau Fr. 15'000.- an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen
bezahlt, andere alte Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für
notwendige Anschaffungen und Reisen weitere Fr. 25'000.- verbraucht habe.
Bei einem Vergleich könnte er mit gutem Willen "gegen Fr. 30'000.-"
zurückzahlen. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
betrachtete dieses Schreiben als Einsprache und wies sie mit Entscheid vom
18. November 2002 ab, unter Bestätigung des zurückzuerstattenden Betrags
von Fr. 96'643.70.
II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19.
Dezember 2002 beim Bezirksrat Zürich Rekurs, sinngemäss mit dem Antrag, es sei
der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufzuheben.
Zur Begründung führte er an, dass er kein eigenes Geld mehr habe, da er viele
seiner "wichtigeren Schulden" bezahlt und sich auch alles das geleistet
habe, was er in den letzten Jahren verpasst habe. Mit Beschluss vom 20. Februar
2003 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.
III. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20.
März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wiederum mit dem Antrag, es
sei der Beschluss auf Rückzahlung der Erbschaft von Fr. 102'895.20
aufzuheben, da er seit dem 20. Mai 2002 das erhaltene Geld bereits ausgegeben
habe. Der Bezirksrat beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2003
Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte dasselbe, unter Hinweis
auf ihren und den angefochtenen Entscheid.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell
zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter,
sondern die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Der Beschwerdeführer erhebt in
betragsmässiger Hinsicht keine Einwendungen gegen die Rückerstattungsforderung
von Fr. 96'643.70. Soweit er verlangt, es sei auf die Rückerstattung der
Erbschaft im vollen Betrag von Fr. 102'895.20 zu verzichten, übersieht er,
dass die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung in dieser Höhe gar nicht
verlangte. Im Umfang der Differenz von Fr. 6'251.50 ist der
Beschwerdeführer demnach nicht beschwert und auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Im Streit liegt daher nur die Frage, ob der Beschwerdeführer für
den geltend gemachten Betrag gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig
ist.
2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; §
16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche
Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 SHG; § 17 SHV). Die Hilfe suchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG;
§ 28 SHV).
b) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG in der ursprünglichen
Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn
der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt sind. Der
erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der Vermögenswert dem
Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufällt; die
Rückerstattung erscheint nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar.
Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der
Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögenswerte realisiert hat, welche im
Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm
aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben
Vermögensgegenstand schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände demnach
gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83). Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten
Rückerstattungstatbestands.
Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert
(OS 58, 21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen
"zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die
wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden
kann". Sodann ist Absatz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c
aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bisherigen § 27 Abs. 1 erster
Satzteil (und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier
streitbetroffene Rückerstattungsforderung an den am 20. November 2001 erfolgten
Erbanfall anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt
betrifft, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft
getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51 und § 52 N. 18). Im Übrigen hat die neue
Fassung, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keine für den
vorliegenden Fall relevante Änderungen gebracht.
3. a) Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerde geltend, er habe in der Zeit seit dem 20. Mai 2002 das Geld aus der
erhaltenen Erbschaft bereits ausgegeben. Bereits in der Einsprache vom 20.
August 2002 hatte er vorgebracht, seiner ehemaligen Ehefrau, welcher er bis
Januar 2003 Unterhaltsbeiträge schulde, Fr. 15'000.- bezahlt zu haben;
ferner werde er weiterhin seine Tochter finanziell unterstützen; sodann habe
er "alte" Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für notwendige
Anschaffungen und Reisen Fr. 25'000.- ausgegeben.
b) Der Bezirksrat hat erwogen, der
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Erbanfalls im November 2001 bzw. der
entsprechenden Gutschrift im Juni 2002 in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt. Daran ändere nichts, dass er nach seiner Darstellung bereits damals
Schulden gehabt habe. Die Berücksichtigung solcher Schulden bei der Prüfung der
Rückerstattungspflicht bzw. der Bemessung der Rückerstattungsforderung würde
darauf hinauslaufen, dass die Sozialhilfe solche Schulden übernehme, was sich
gemäss § 22 SHV nur ausnahmsweise, nämlich nur dann rechtfertige, wenn damit
einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden könne.
Dass für den Beschwerdeführer eine derartige Notlage bestehe, mache dieser
nicht geltend und sei auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon habe er die
geltend gemachten Schulden mehrheitlich nicht belegt. Dass er nach seiner
Darstellung seit dem Erbanfall bzw. dessen Gutschrift die zugeflossenen Mittel
bereits wieder ausgegeben habe, sei ohnehin nicht erheblich (E. 1). – Wenn die
Sozialhilfebehörde bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung als
sogenannten Freibetrag nicht den Vermögensfreibetrag gemäss
Ergänzungsleistungsrecht (von zurzeit Fr. 25'000.-; Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Ausgabe 2000, Ziff. E. 3), sondern den bei der
Bemessung der laufenden Sozialhilfe empfohlenen Vermögensfreibeitrag (von
zurzeit Fr. 4'000.-; SKOS-Richtlinien, Ziff. E. 2.1) berücksichtigt habe,
sei dies nicht zu beanstanden. Denn es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auch in Zukunft finanzielle Unterstützung benötige und nicht
infolge der Erbschaft aus der Sozialhilfe entlassen werden könne. Unter diesen
Umständen rechtfertige es sich nicht, ihn mit der Berücksichtigung eines
höheren Freibetrages (über Fr. 4'000.-, bis zu Fr. 25'000.-) gegenüber
jenen Personen besserzustellen, denen bei Beginn der Unterstützung lediglich
ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zugestanden wird (E. 2).
4. Es stellt sich im vorliegenden Fall
aufgrund der erstmals in der Einsprache vom 20. August 2002 erhobenen Einwendungen
des Beschwerdeführers die Frage, ob die Behörde, die gestützt auf § 27 SHG
Sozialhilfeleistungen zurückfordern will, bei diesem Entscheid Schulden des
Betroffenen zu berücksichtigen habe. Dies ist eine Frage der Auslegung der
Bestimmung, insbesondere (aber nicht nur) des darin verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffs "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt".
a) Dem Bezirksrat ist darin beizupflichten,
dass bei Prüfung der Frage, ob der Betroffene durch den Mittelzufluss wie hier
durch den Erbanfall "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt
ist, in jenem Zeitpunkt bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
sind. Der Wortlaut der Wendung "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt"
spricht zwar eher für die gegenteilige Interpretation. Schon der Wortlaut ist
jedoch in dieser Hinsicht nicht völlig eindeutig. Zudem darf die Auslegung
nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich
weder für die eine noch die andere Betrachtungsweise schlüssige Anhaltspunkte.
Für die vom Bezirksrat vertretene Auslegung spricht, wie dieser zutreffend
erwogen hat, der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur
ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,
Schulden übernehmen soll. Der angerufene Grundsatz beruht auf dem Gedanken,
dass andere Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen
bevorzugt werden sollen. Diesem Leitgedanken würde es widersprechen, wenn in
Fällen, in denen einem Sozialhilfeempfänger aus anderen Gründen als eigener
Arbeitsleistung Mittel zufliessen, vorbestehende Schulden von vornherein in
der Weise berücksichtigt würden, dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre,
welcher eine verbindliche Grundlage für den Entscheid über die Rückerstattung
und die Bemessung der Rückerstattungsforderung bilden würde.
Zu bedenken ist auch, dass die
betreibungsrechtliche Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen
ohnehin nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist. Sodann schliesst
die Nichtberücksichtigung von Schulden beim Entscheid über die Rückerstattung
nicht aus, dass solchen Verpflichtungen im Rahmen eines Erlassverfahrens doch
noch Rechnung getragen wird: Das Verwaltungsgericht hatte sich in anderen Rückerstattungsstreitigkeiten
wiederholt mit dem Einwand von Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien
finanziell nicht zur geforderten Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils
festgehalten, dieser Umstand lasse die angefochtene Rückerstattungsverfügung
nicht als unrechtmässig erscheinen; ein allfälliger Erlass setze das
Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus
(vgl. etwa RB 1997 Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend
sein, in denen der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die behaupteten
Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung spezifisch mit dem
Vorhandensein von Schulden begründet. Ob der Betroffenen "in finanziell
günstige
Verhältnisse gelangt" sei, bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem
Vermögensanfall einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter
Berücksichtigung eines Freibetrages. Mit der Berücksichtigung eines solchen
Freibetrages wird in pauschalisierender Weise bereits dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Vermögensanfall, der Anlass zur Einleitung eines
Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers
unterschiedliche Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Eine
derartige Auslegung hält sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums,
welcher den Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der
Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 73).
b) Allerdings lässt § 27 Abs. 1 SHG, auch wenn
der darin verwendete Begriff "in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt" extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne
von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit
auch Überlegungen der Billigkeit – wie etwa die in § 22 SHV vorgesehene
Übernahme von Schulden in Notfällen – zu berücksichtigen. Unter diesem
Gesichtswinkel können auch allfällige Schulden schon beim Entscheid über die
Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in einem allenfalls folgenden
Erlassverfahren, berücksichtigt werden. Für eine solche Auslegung spricht auch
folgende Überlegung: Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann" die
bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der
hier noch anzuwenden Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der
Neufassung ist in dieser Hinsicht keine wesentliche Änderung bezweckt worden.
Das bedeutet, dass schon nach der alten, hier noch massgebenden Fassung ein
Ermessensspielraum der Behörde besteht, welcher bereits beim Entscheid über die
Rückerstattung (nicht erst in einem allfälligen späteren förmlichen
Erlassverfahren oder durch stillschweigenden Verzicht auf Vollstreckung) die
Berücksichtigung der durch den Mittelzufluss bewirkten Vermögenslage und damit
allfälliger Schulden ermöglicht.
5. Im
vorliegenden Fall kann der Einsprachebehörde und ihr folgend dem Bezirksrat
weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn
sie den rückerstattungspflichtigen Betrag aus der zugeflossenen Erbschaft von
Fr. 102'895.20 unter Berücksichtigung eines bereits von der
Einzelfallkommission zugestandenen Freibetrags von Fr. 4'000.- auf
Fr. 98'895.20 (unter Verrechnung der noch nicht ausbezahlten Unterstützung
von Fr. 2'251.50 für Juli 2002 auf Fr. 96'643.70) festgesetzt haben,
ohne die in der Einsprache geltend gemachten Schulden zu berücksichtigen. Das
gilt auch insoweit, als sie die Beträge von insgesamt Fr. 15'000.- und
Fr. 10'000.- nicht berücksichtigt hat, mit denen der Beschwerdeführer
laut seiner Darstellung Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren
Ehefrau nachgekommen ist bzw. "alte Schulden" bezahlt hat.
In welchem Umfang der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift des erhaltenen Gesamtbetrages
verschuldet war, hat er in keiner Weise näher substanziiert. In der
Einsprache ausdrücklich genannt hat er einzig Unterhaltszahlungen von
Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau, "alte Schulden" von
Fr. 10'000.- sowie "notwendige Anschaffungen und Reisen" von
Fr. 25'000.-, wobei die beiden letztgenannten Positionen nicht näher
spezifiziert wurden. In der Rekursschrift erwähnte er seine Schulden wiederum
nur pauschal, ohne deren Höhe im Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift
zu beziffern und näher darzulegen; ferner erklärte er, "viele" seiner
"wichtigeren" Schulden bezahlt zu haben. In der Beschwerdeschrift
beschränkte er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, er habe seit dem 20. Mai
2002 das erhaltene Geld bereits ausgegeben.
Mit der behaupteten Bezahlung von
Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau und von Fr. 10'000.- für
"alte Schulden", deren Berücksichtigung im Rahmen des der
Einsprachebehörde zustehenden Ermessensspielraums noch am ehesten in Betracht
gefallen wäre, hat der Beschwerdeführer sodann vollendete Tatsachen geschaffen,
welche die Behörde nicht akzeptieren musste. Denn im Zeitpunkt der behaupteten
Mittelverwendung (Schuldentilgung) wusste der Beschwerdeführer genau, dass die
Fürsorgebehörde sich die Rückerstattung der Sozialhilfe im Umfang der
angefallenen Erbschaft vorbehielt:
Der Beschwerdeführer informierte das
Sozialamt am 19. November 2001, dass er von seinem – damals im Sterben
liegenden – Vater ein Erbe antreten könne, auf das er jedoch zugunsten seiner
Tochter verzichten werde. Bis dahin war von einer unverteilten Erbschaft nie
die Rede gewesen. Der Vater starb am 20. November 2001. Umgehend wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sämtliche Einnahmen und Ansprüche
zu deklarieren habe und erst abgeklärt werden müsse, ob er auf sein Erbe verzichten
könne. In diesem Zusammenhang wurde er von den sozialen Diensten der Stadt
Zürich zu einer Besprechung auf 8. April 2002 vorgeladen. Anfang April 2002
wurde ihm das Formular "Schuldanerkennung, Erbabtretung und
Rückerstattungsverpflichtung" zugestellt, womit die Beschwerdegegnerin
ihren Rückerstattungsanspruch anmeldete, dessen Unterzeichnung der
Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Am 29. April 2002 unterzeichnete er die Ermächtigung
der Beschwerdegegnerin, in der Erbschaftsangelegenheit bei der damit befassten
Treuhandgesellschaft F Auskünfte einzuholen. Am 6. Mai 2002 wurde bei der
Firma F im Hinblick auf eine allfällige Rückerstattung Auskunft über die Höhe
des Erbteils des Beschwerdeführers verlangt. Nach Auszahlung seines Erbteils
am 7. Juni 2002 stellte die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des
Beschwerdeführers vorerst ab 1. Juli 2002 ein.
Demnach machte das Sozialamt den
Beschwerdeführer bereits im April 2002, vor Auszahlung der Erbschaft am 7.
Juni 2002, unmissverständlich darauf aufmerksam, dass allfällige Ansprüche der
Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft geprüft würden. Mit der Zustellung des
Formulars "Schuldanerkennung, Erbabtretung und Rückerstattung" liess
die Beschwerdegegnerin keine Zweifel daran aufkommen, die Erbschaft des
Beschwerdeführers für die bisher geleistete Unterstützung in Anspruch zu
nehmen. Am 3. Juli 2002 erfuhr die Beschwerdegegnerin dann von der
Auszahlung und stellte umgehend die Unterstützung des Beschwerdeführers ein.
Obwohl der Beschwerdeführer schon vor Auszahlung seines Erbes um die geltend
gemachten Ansprüche der Beschwerdegegnerin wusste, hob er bereits am 12. Juni
2002 Fr. 3'000.- ab, um damit die Betreibung durch die Ehefrau für ausstehende
Unterhaltsbeiträge zu vermeiden. Am 18. Juni 2002 bezog er in bar weitere
Fr. 2'200.-, am 19. Juni 2002 Fr. 5'000.- , am 3. Juli 2002
Fr. 85'000.-, am 10. Juli 2002 noch Fr. 1'000.- und am 16. Juli 2002
Fr. 4'000.-. Innert etwa eines Monats bezog der Beschwerdeführer somit
fast sein ganzes Erbe, nämlich Fr. 100'200.-. Wie er in de Rekursschrift
selber zugestand, leistete er sich mit diesem Geld unter anderem "all
das", was er "in den letzten Jahren verpasst" hatte.
Sollte der Beschwerdeführer nach Auszahlung
des Erbes während mehrerer Wochen vom Sozialamt nichts gehört haben, so kann er
hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der dargelegten
Verfahrensabwicklung durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass die
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf allfällige Rückerstattungsansprüche
verzichten würde. Die Einzelfallkommission fasste ihren Beschluss über die
Rückerstattungsverpflichtung schon rund sechs Wochen nach Auszahlung des
Erbes. Nichts kann er daraus ableiten, dass die Beschwerdegegnerin ihm das Erbe
vorerst belassen, dafür die Unterstützung bis und mit April 2006 einstellen
wollte. Daraus erhellt deutlich, dass er die geerbten Mittel für seinen
Lebensaufwand anstelle der bisherige Unterstützung und im selben Umfang
hätte verwenden müssen. Dies hätte ihn allenfalls zum Bezug, gewiss nicht aber
zum kurzfristigen Verbrauch seines Erbes berechtigt.
6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. ...