I. A wird seit Mitte 1999 durch die
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Deren
Einzelfallkommission beschloss am 2. August 1999, im Unterstützungsbudget für
Frau A ab 1. April 2000 nur noch eine Wohnungsmiete von maximal Fr. 1'100.- zu
berücksichtigen. Da sie zum festgelegten Zeitpunkt immer noch an der selben
Adresse wohnte, wurde ab April 2000 entsprechend dieser Ankündigung und ohne
weiteren Beschluss nur noch ein Beitrag von Fr. 1'100.- monatlich ausbezahlt.
Am 19. Februar 2001 beschloss die
Einzelfallkommission, es werde weiterhin ein Mietzins von nur Fr. 1'100.-
berücksichtigt; der nicht bewilligte Mietzinsanteil von Fr. 900.- werde
als Einnahme in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, da er seit langer Zeit von
einer Drittperson übernommen werde. Eine dagegen erhobene Einsprache As wies
die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der
Fürsorgebehörde am 30. April 2002 ab.
II. A wandte sich dagegen am 17. Juni 2002
mit Rekurs an den Bezirksrat und verlangte sinngemäss den Verzicht auf die
Anrechnung des Mietzinsbeitrags als Einkommen. Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel am 6. Februar 2003 ab, soweit er darauf eintrat und es inzwischen
nicht gegenstandslos geworden war. Den als aufsichtsrechtlich betrachteten Anträgen
leistete er keine Folge. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, der in der Bedarfsrechnung
berücksichtigte Mietzins habe in einem vernünftigen Verhältnis zum zukünftig
mutmasslich erzielbaren Einkommen zu stehen; im Rahmen der wirtschaftlichen
Hilfe sei der maximal berücksichtigte Mietbetrag für die Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV massgebend. Um Abhängigkeiten von Geldgebern aus dem Verwandten-, Bekannten-
oder Freundeskreis zu vermeiden, dürften Zuwendungen von Drittpersonen nicht
zur Finanzierung übermässig teurer Wohnungen verwendet werden, sondern seien
als Einkommen anzurechnen unter Übernahme nur der angemessenen Mietkosten.
Davon sei nur abzuweichen, wenn die unterstützte Person über Einnahmen aus
einem Untermietvertrag verfüge. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht
erfüllt.
III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob A
am 18. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verwies auf ihre
Schreiben an den Bezirksrat sowie die Äusserungen gegenüber der Sozialberatung.
Sie brachte vor, auf sämtliche von ihr beim Bezirksrat gerügten Unstimmigkeiten
sei dieser nicht eingegangen, und verlangte abschliessend: "vom
Bezirksrat, meines Wissens zuständig für die Finanzkontrolle, dass sämtliche Zahlungen
überprüft werden. Miete + Nebenkosten, Krankenkassenprämien, obligatorischen
Leistungen gemäss Leistungsentscheiden unter Berücksichtigung des
Leistungsbeginnes von ... bis".
Der Bezirksrat beantragte am 14. April
Abweisung der Beschwerde, während die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich am 22.
April Nichteintreten verlangte, da die Kritik der Beschwerdeführerin am
Verhalten der zuständigen Sozialberater und –beraterinnen nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bilde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Im
Entscheid der Einzelfallkommission vom 19. Februar 2001 wurde der von einer
Drittperson übernommene Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich als Einnahme in
die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin übernommen und der Entscheid vom 2.
August 1999 bestätigt, wonach nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.-
berücksichtigt werde.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
setzen sich in wenig strukturierter Weise mit dem gesamten bisherigen
Fallverlauf aus der Sicht der Beschwerdeführerin auseinander. Bezüglich der
Wohnungskosten verweist sie insbesondere auf ihre Rekursschrift an den
Bezirksrat. Da dieser den Entscheid der EGPK mitsamt der Begründung weitestgehend
bestätigte, ist dies vorliegend zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Weil die Beschwerdeführerin in ihrer
Rekursschrift, die vom Bezirksrat zu Recht als weitschweifig bezeichnet wurde,
auch die Regelung der Wohnkosten kritisiert, kann auch der Beschwerde sinngemäss
der Antrag entnommen werden, es sei auf die Anrechnung des Drittbeitrags als
Einkommen bzw. auf die Begrenzung des monatlichen Mietbeitrags auf Fr. 1'100.-
zu verzichten (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Elemente E. 1d). In diesem
Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere ist auch die Mietzinsbeschränkung
gemäss Beschluss vom 19. Februar 2001 zu überprüfen, obwohl sie bereits am 2.
August 1999 durch die EGPK beschlossen worden war. Denn die Fürsorgebehörden
sind nach § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
verpflichtet, die hängigen Unterstützungsfälle zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
b) Die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin befassen sich mit Punkten, die nicht zum Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens zählen. Darauf ist nicht einzutreten. Insbesondere
kann das Verwaltungsgericht weder selbst die gesamte bisherige Fallführung
durch die Beschwerdegegnerin überprüfen noch den Bezirksrat dazu anhalten, da
kein Anspruch auf einen förmlichen Aufsichtsentscheid besteht und dem Gericht
keinerlei Aufsichtskompetenzen im Sozialwesen zukommen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 41 N. 16 m.H.). Ebenso wenig kann es die Weisung erteilen, eine
aufgelöste Versicherung wieder abzuschliessen.
c) Bezüglich des Beschlusses der
Einzelfallkommission vom 2. August 1999 erwog der Bezirksrat (E. 1) gestützt
auf eine Aktennotiz vom 22. September 1999, es sei davon auszugehen, dass die
Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 1. September 1999 keine Einsprache habe
erheben wollen. In der Beschwerdeschrift ist zwar noch von einer
"Einsprache vom 1. 9. 1999" die Rede, die Beschwerdeführerin tritt
aber den Ausführungen des Bezirksrats nicht entgegen, so dass auf diesen Punkt
nicht weiter einzugehen ist.
d) Die
Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. September 2002 rückwirkend ab dem 1.
Juni 2001 eine IV-Rente und keine wirtschaftliche Hilfe mehr. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschluss der Einzelfallkommission vom 19. Februar
2001 die Zeit von Anfang März 2001 bis Ende September 2002 betrifft. Im
Weiteren ist unklar, ob sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Anrechnung
des Drittbeitrags von Fr. 900.- monatlich als Einkommen oder auch gegen
die Beschränkung der Mietkosten auf Fr. 1'100.- monatlich wendet; zu ihren Gunsten
ist anzunehmen, dass sie beides anficht. Dabei ist allerdings davon auszugehen,
dass sich eine vollständige Übernahme des Mietzinses und die Nichtberücksichtigung
des Mietbeitrags gegenseitig ausschliessen, womit sich ein Streitwert von Fr.
17'100.- (19 * 900.-) und damit nach § 38 VRG die Zuständigkeit des
Einzelrichters ergibt.
2. a) Soweit sich die Beschwerdeführerin
grundsätzlich gegen die Beschränkung der Mietübernahme auf Fr. 1'100.-
monatlich wendet, ist die Beschwerde von vornherein abzuweisen. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 3a und b)
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zusätzlich kann angemerkt
werden, dass die Wohnkosten nicht nur auf das zukünftig erzielbare Einkommen
auszurichten sind, sondern auch auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der
Sozialhilfe, der bedürftigen Person das soziale Existenzminimum zu
gewährleisten (§ 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen
in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich
bescheidenen Verhältnissen leben (Kap. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]).
b) Hauptpunkt des angefochtenen Beschlusses
ist der Einbezug des Beitrags von monatlich Fr. 900.- an die Wohnungskosten,
den die Beschwerdeführerin von einer (namentlich nicht näher bekannten, als D.
bezeichneten) Drittperson erhalten haben soll.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet gegenüber dem Verwaltungsgericht weder, dass sie
solche Beiträge erhielt bzw. erhält, noch bringt sie diesbezüglich neue, von
ihrer Darstellung im Rekursverfahren abweichende Behauptungen vor. Danach
handelt es sich dabei um ein rückzahlbares, verzinsliches Darlehen und hat bis
Anfang 2001 D. einen Raum als Büro benützt, ohne dass jedoch ein
Untermietvertrag bestanden hätte.
Es ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin während des streitbetroffenen Zeitraums monatlich Fr. 900.-
erhielt, die sie zur Begleichung der Wohnungsmiete verwenden sollte.
Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen
Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von der Drittperson
mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung
nicht entgegen, ebenso wenig die – im Übrigen unbelegte – Behauptung, bei den
Zuwendungen handle es sich um Darlehen. (Vgl. VGr, 25. Oktober 2001,
VB.2001.00250, E. 4b, wo die Weisung geschützt wurde, ein Darlehen sei zur
Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Die Ausnahme, die in diesem
Entscheid für Darlehen zum Zweck der Schuldentilgung anerkannt wurde, ist nicht
auf Fälle der hier vorliegenden Art zu erstrecken, da durch rückzahlbare
Zuwendungen zur Deckung unangemessener Lebenshaltungskosten die wirtschaftliche
Lage der unterstützten Person entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe [§§
3-5, 21 SHG] noch weiter verschlechtert wird.) Bezüglich der behaupteten
Benützung von Räumen der Wohnung durch D. ist auf E. 3a und c des
Bezirksratsentscheids zu verweisen. Das Bestehen auf einem Untermietvertrag
stellt keine Schikane dar; vielmehr dient dies der Klarheit und sollen dadurch
Abhängigkeiten und plötzliche Notsituationen (vor allem im Fall von Zahlungseinstellungen)
verhindert werden.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...