{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00117_2003-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107302&W10_KEY=13823300&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "577f0d5ad7e04a4efec7414f32f2b675"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2003  VB.2003.00117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2003  VB.2003.00117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2003  VB.2003.00117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer 2, ein ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger, der bereits seit mehreren Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem Beschwerdef\u00fchrer 1, einem Schweizer, lebte, heiratete 1998 zum Schein eine Schweizerin, um in der Schweiz beim Beschwerdef\u00fchrer 1 verbleiben zu k\u00f6nnen. Nach der Scheidung der Scheinehe 1999 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht verl\u00e4ngert. Aufgrund seines mit der Eingehung der Scheinehe begangenen Rechtsmissbrauchs k\u00f6nne er sich auch nicht auf die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem Beschwerdef\u00fchrer 1 berufen, die grunds\u00e4tzlich unter dem Schutz des Privatlebens gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV st\u00fcnde. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind vorliegend erf\u00fcllt, da die Beschwerdef\u00fchrer den Bestand ihrer intensiven Partnerschaft gen\u00fcgend belegen k\u00f6nnen. Ob die gleichgeschlechtliche Partnerschaft einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag oder ob dieser allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs verwirkt w\u00e4re, bildet Gegenstand der materiellen Pr\u00fcfung (E. 1b+c). Art. 7 Abs. 2 ANAG enth\u00e4lt einen Umgehungstatbestand, der nach \u00fcberwiegender Auffassung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot steht. Selbst bei einer Qualifikation der Scheinehe als zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts vermag Art. 7 Abs. 2 ANAG die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Rechtsfolgen nicht zu zeitigen, da diese Norm sich einzig auf die Folgen einer bestehenden Scheinehe bezieht (E. 2b+c). Das von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Argument des rechtfertigenden Notstands bei der Eingehung der Scheinehe verf\u00e4ngt nicht, da weder eine strafrechtliche Sanktion zu beurteilen ist noch die Subsidiarit\u00e4t der Notstandshandlung beachtet worden ist (E. 3). Keine R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz, da sich der Sachverhalt mit gen\u00fcgender Klarheit aus den Akten ergibt (E. 4a). Voraussetzungen, unter denen aus der Garantie des Privatlebens bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden kann (E. 4b).\rDie Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllen vorliegend die Voraussetzungen. Die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberwiegen die fremdenpolizeilichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers 2 (E. 4c).\rDem Gedanken der rechtsgleichen Behandlung der sich korrekt um eine Aufenthaltsbewilligung Bem\u00fchenden und derjenigen, die mittels einer Scheinehe ihren Aufenthalt in der Schweiz erm\u00f6glicht haben, wird gen\u00fcgt, wenn bei der Beurteilung der Beziehungsintensit\u00e4t gleichgeschlechtlicher Partnerschaften die Dauer der Scheinehe sowie alle mit der Scheinehe zusammenh\u00e4ngenden Folgen, welche die Beziehungsintensit\u00e4t zu steigern vermochten, angemessen ber\u00fccksichtigt bzw. in Abzug gebracht werden (E. 4d).\rEs besteht auch beim Obsiegen nur ein Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung der notwendigen Parteikosten, was vorliegend zu einer angemessenen K\u00fcrzung der geltend gemachten Anwaltskosten der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrt (E. 5b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:22:54", "Checksum": "87aad95b2ed7f98c65703c6709c75a69"}