I. Die Jugend- und Familienberatung Y
beantragte der Fürsorgebehörde X am 3. Mai 2002, die Kosten für die
Fremdplatzierung von B, geb. am 23. Januar 1987, Adoptivkind von A1 und A2, in
der Wohngruppe Q des Schulheims W sowie bei einer heilpädagogischen Pflegefamilie
zu übernehmen. Die Fürsorgebehörde wies dieses Gesuch am 16. Mai 2002 ab,
da die Familie A in der Lage sei, diese Kosten selber zu tragen.
II. Dagegen erhob das Ehepaar A am 11. Juni
2002 Rekurs an den Bezirksrat Y mit dem Antrag, die Gemeinde X zur Übernahme
der Kosten ab dem 21. April 2002 zu verpflichten. Am 21. August fand im
Sitzungszimmer des Bezirksrats eine Aussprache zwischen den Parteien statt.
Darauf hin zog die Fürsorgebehörde ihren Entscheid in Wiedererwägung und
beschloss am 18. September eine Beteiligung von 40 % an den Fremdplatzierungkosten
für B von Fr. 13'610.-, die zwischen dem 22. April und Ende Juli 2002 angefallen
waren.
A1 und A2 wandten sich dagegen am 18. Oktober
2002 erneut mit Rekurs an den Bezirksrat und verlangten eine Neufestlegung des
Gemeindebeitrags. Nachdem der Bezirksrat die Rekurrierenden am 31. Januar 2003
darauf aufmerksam gemacht hatte, dass im vorliegenden Fall eine Abänderung des
angefochtenen Entscheids zu ihren Ungunsten in Frage komme, diese aber am
Rekurs festhielten, schrieb der Bezirksrat am 28. Februar 2003 den Rekurs
vom 11. Juni 2002 als erledigt ab, hob den Entscheid der Fürsorgebehörde X vom
18. September 2002 auf und stellte fest, die Rekurrierenden hätten keinen Anspruch
auf Sozialhilfe für die Fremdplatzierungskosten ihres Sohnes.
III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob das
Ehepaar A am 28. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, es seien der Bezirksratsbeschluss vom 28. Februar und der Beschluss
der Fürsorgebehörde X vom 18. Oktober 2002 aufzuheben, es sei für die dauernde
Fremdplatzierung von B "der massgebende Zeitpunkt, der 21. April 2002,
voll anzuerkennen" und es sei der Elternbeitrag daran nach den Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe an die Fürsorgebehörden zur
"Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern
und Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie vom 15. Mai 1998"
festzulegen. Für einen allfälligen Vermögensverzehr sei Kap. H.4 der der
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) anzuwenden.
Die Fürsorgebehörde X reichte dem Gericht am
15. April 2003 eine Kopie ihrer Stellungnahme vom 14. November 2002 an den
Bezirksrat als Beschwerdeantwort ein. Dieser beantragte am 16. April Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte
in Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist
bei seiner Beurteilung nach § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkt.
b) Strittig ist die Tragung der Kosten von
insgesamt Fr. 16'235.-, welche die Fremdplatzierung von B zwischen dem 22.
April und Ende Juli 2002 verursachte. Der Streitwert liegt damit jedenfalls
unter Fr. 20'000.-, weshalb mangels grundsätzlicher Fragen nach § 38 Abs. 2 VRG
der Einzelrichter über vorliegende Beschwerde zu befinden hat.
2. a) Die Beschwerdeführenden bringen gegen
den Rekursentscheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstens vor, die
Anwendung der reformatio in peius sei im Sozialbereich "nicht
üblich".
Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Im
Rahmen der hier einzig vorzunehmenden Rechtskontrolle ausschlaggebend ist, dass
§ 27 VRG die reformatio in peius im Rekursverfahren ausdrücklich gestattet und
die Beschwerdeführenden durch den Bezirksrat vor seinem Entscheid
ordnungsgemäss (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27
N. 15) ausdrücklich auf diese Gefahr aufmerksam gemacht wurden.
b) Im Weiteren bemängeln die
Beschwerdeführenden, der Bezirksrat habe die für sie wesentliche Tatsache, dass
die Fremdplatzierung voraussichtlich bis zum Jahr 2006 oder 2007 dauern werde,
nicht gewürdigt.
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu
eingetretene Tatsachen musste der Bezirksrat berücksichtigen, soweit sie
Einfluss auf die Beurteilung der strittigen Frage der Tragung der bis Ende Juli
2002 aufgelaufenen Fr. 16'235.- Fremdplatzierungskosten hatten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47). Die Beschwerdeführenden leiten offenbar
aus dem Umstand, dass ihr Sohn sich ab dem 2. Oktober 2002 im
jugendstrafrechtlichen Massnahmevollzug befand (vgl. die Vereinbarung der
Jugendanwaltschaft Z/Y mit den Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2002), ab,
dass schon vorher eine dauernde Umplatzierung vorlag. Sie wiesen allerdings in
ihrem zweiten Rekurs vom 18. Oktober 2002 nicht auf diese Tatsache hin. In
einem Schreiben vom 9. Januar 2003 an den Bezirksrat wurde auf die Kostenregelung
für den Massnahmevollzug, die einen monatlichen Elternbeitrag von
Fr. 1'260.- vorsah, hingewiesen, allerdings nicht mit Bezug auf Frage
einer dauernden Fremdplatzierung von B. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt
sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Vorinstanz schon allein wegen
dessen wechselnden Aufenthaltsorts davon ausging, dass während des
streitbetroffenen Zeitraums (noch) keine solche vorlag und dass sie der
späteren Entwicklung keine ausschlaggebende Bedeutung zumass. Ob diese
Auffassung zutrifft, ist Sache der materiellen Beurteilung der Beschwerde (E.
3b).
c) Die Beschwerdeführenden rügen als weitere
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ihre materiellen/finanziellen Vorbringen
seien nicht beurteilt worden; anrechenbare Auslagen seien nicht in Erwägung
gezogen worden. Sie beziehen sich dabei offenbar auf ihre dem zweiten Rekurs
vom 18. Oktober 2002 beigelegten Berechnungsblätter, ohne ihren Vorwurf aber
näher zu substanziieren.
Der Bezirksrat hat auf S. 7 seines Entscheids
eine eigene Berechnung für jeden einzelnen Monat vorgenommen. Er ist dabei
offenkundig davon ausgegangen (vgl. E. 3b 1. Abschnitt), die ganze
Familie inklusive des fremdplatzierten B bilde eine Unterstützungseinheit.
Dabei kam er zum Schluss, dass der Bedarf der Familie – zu dem er auch einige
Ausgaben rechnete, die nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum gehören
– durch ihr Einkommen gedeckt sei und sogar ein beträchtlicher Überschuss von
jeweils ca. Fr. 3'500.- bis 4'000.- in den Monaten Mai bis Juli 2002 bestehe
(für den April ergibt sich trotz tieferen Gesamteinkommens sogar ein Überschuss
von ca. Fr. 6'500.-, da noch keine Fremdplatzierungskosten anfielen). Unter
diesen Umständen war es folgerichtig, dass der Bezirksrat auf eine eingehende
Auseinandersetzung mit allen Details der Rechnung der Beschwerdeführenden
verzichtete, da sich auch unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben kein Manko
ergab. Auch diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.
Ob die Betrachtungsweise des Bezirksrats
rechtlich zutrifft, ist wiederum Sache der materiellen Beurteilung der
Beschwerde.
d) Schliesslich bringen die
Beschwerdeführenden – wiederum unter dem Titel "rechtliches Gehör"
– vor, der Bezirksrat habe den Umstand nicht in Erwägung gezogen, dass seitens
der Jugendanwaltschaft Z/Y eine Verfügung (gemeint offenbar die entsprechende
Vereinbarung mit den Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2002) bezüglich der
Elternbeiträge an die Fremdplatzierung von B bestehe.
Die Beschwerdeführenden erläutern allerdings
nicht, welche Bedeutung sie dieser Vereinbarung für die hier zu entscheidende
Frage beimessen. Der Vollzug einer jugendstrafrechtlichen Massnahme (über die
weiter nichts aktenkundig ist) untersteht ganz anderen rechtlichen Bestimmungen
als die fürsorgerechtliche Übernahme bzw. Verlegung von Fremdplatzierungskosten.
Es verhält sich nicht notwendigerweise so, dass jeweils ein gleicher oder
ähnlicher Kostenanteil durch die Eltern zu tragen ist. Vielmehr bestimmt der in
der Vereinbarung zitierte § 45 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom
30. Juni 1974 (LS 331), die Kosten des Massnahmevollzuges trage der Staat, der
vom Verurteilten und seinen Eltern angemessene Ersatzleistungen erhebe.
3. a) Im interkantonalen Verhältnis – das
vorliegend soweit ersichtlich aktuell keine Rolle spielt – befindet sich der
Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 des
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) unabhängig von seinem
Aufenthaltsort am Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils,
unter dessen Gewalt es steht, somit in der Gemeinde X. Für das innerkantonale
Verhältnis wiederholt § 37 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) die Regelung des ZUG. Das Kind erhält nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen Fürsorgewohnsitz am Wohnsitz der
Eltern bzw. des Elternteils, bei dem es wohnte, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil lebt. Für eine allfällige Unterstützung zuständig
ist daher die Beschwerdegegnerin.
b) Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aufkommen kann. Für die Frage, ob die Familie C. mit B während der
streitbetroffenen Periode (noch) eine Unterstützungseinheit bildete oder B
fürsorgerechtlich zu verselbständigen ist, kommt es wie vorangehend
(E. 3a) erwähnt darauf an, ob eine dauernde – wie die Beschwerdeführenden
postulieren – oder nur eine vorübergehende – wovon der Bezirksrat ausging –
Fremdplatzierung vorlag.
B hielt sich vom 22. April bis 11. Mai 2002
bei der Familie C, betreutes Wohnen, in Z, vom 11. Mai bis 15. Juli im
Schulheim W und vom 16. bis 31. Juli in der Station "R" in V auf. Im
August – und vermutlich bis Beginn des Massnahmevollzugs – wohnte er wieder
bei seinen Eltern.
Bereits aufgrund der gesamthaften Dauer
dieser Aufenthalte ist es höchst fraglich, ob von einer dauernden Umplatzierung
ausgegangen werden könnte. Erst recht kann bei drei bzw. noch mehr
Aufenthaltsorten innert gut drei Monaten nicht davon die Rede sein. Es ist
offensichtlich, dass die streitbetroffenen Aufenthalte entweder nur auf kurze
Dauer angelegt waren oder jedenfalls bei Platzierung noch nicht mit einem
längeren Verbleiben gerechnet werden konnte, sondern die Erfahrungen mit der
konkreten Institution und dem Umfeld abgewartet werden mussten; zwei
Aufenthalte, die länger hätten dauern können, wurden nach mehr oder weniger
kurzer Zeit abgebrochen. Die Beschwerdeführenden mussten zudem in dieser Zeit
mehrmals den weiteren Verbleib ihres Sohnes regeln. Der Umstand, dass er Ende
Juli/Anfang August wieder nach X zurückkehrte, unterstreicht den vorläufigen
Charakter der Platzierungen. Die Rückkehr von B in sein Elternhaus war nicht
zuletzt deswegen möglich, weil die elterliche Sorge der Beschwerdeführenden
nicht eingeschränkt war, was seinerseits nicht für eine dauerhafte
Fremdplatzierung spricht (vgl. VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 4,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ausserdem fehlte es damals gerade an einem
langfristigen Konzept für eine Fremdplatzierung, wie die beschriebenen
Ereignisse zeigen. Daran vermag auch der Anfang Oktober 2002 begonnene
Massnahmevollzug nichts zu ändern. Während die hier strittigen Aufenthalte
letztlich auf Entscheidungen der Beschwerdeführenden beruhten und namentlich
durch ihr immer schwierigeres persönliches Verhältnis zu ihrem Sohn motiviert
waren, stellte letzteres einen behördlichen Eingriff dar, der durch sein –
nicht im Einzelnen bekanntes – deliktisches Verhalten notwendig wurde. Zwar
wurden beide aus ganz ähnlichen, in Persönlichkeit und Verhalten von B
liegenden Gründen beschlossen, doch stellen die einzelnen Platzierungen
voneinander klar unterschiedene Massnahmen unterschiedlicher Urheber ohne
unmittelbaren Zusammenhang dar. Die strittigen Platzierungen zwischen April und
Juli 2002 begründeten daher keine dauernde Fremdplatzierung, weshalb bezüglich
dieses Zeitraums von einer Unterstützungseinheit zwischen B und dem Rest der
Familie C. auszugehen ist.
c) Demnach spielen vorliegend weder Kap. H.4
(richtig: H.3) und F.3.3 der SKOS-Richtlinien noch die Empfehlungen der
Fürsorgekonferenz des Kantons Zürich zur Bemessung der Elternbeiträge an die
Kosten der Plazierungen von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen
Familie vom 15. Mai 1998 eine Rolle.
Ebenfalls kann offen bleiben, ob die
streitbetroffenen Fremdplatzierung notwendig waren, geeignete Institutionen
ausgewählt wurden und ob das Kostengutsprachegesuch rechtzeitig gestellt
wurde. Der Bezirksrat setzte sich zwar mit diesen Fragen auseinander, sie waren
aber letztlich für den Entscheid nicht ausschlaggebend.
d) Der vom Bezirksrat gewählte Ansatz war
daher richtig. Seine Bedarfsrechnung entspricht grundsätzlich den
SKOS-Richtlinien, wobei die Beschwerdeführenden mit ihren beiden Töchtern als
ein Haushalt angesehen wurden und die Fremdplatzierungkosten für B gesondert
ausgewiesen und dazugerechnet wurden; auch dies ist methodisch in keiner Weise
zu kritisieren.
Die Beschwerdeführenden bemängeln pauschal,
ihre "materiellen/finanziellen Vorbringen seien nicht beurteilt
worden". Da die Vorinstanz von einer ganzen anderen Grundlage als die
Beschwerdegegnerin ausging und dabei erhebliche Auslagen in die Bedarfsrechnung
aufnahm (Fr. 1'300.- monatliche Erwerbsunkosten, Fr. 440.- verschiedene Auslagen
für die Kinder), wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen aufzuzeigen, weshalb
auch diese grosszügige Berechnung des Bezirksrats ihren Verhältnissen immer
noch nicht genügend Rechnung trage. Im Beschwerdeverfahren kann nicht einfach
auf Ausführungen vor der Vorinstanz verwiesen werden, wenn diese ihren
Entscheid anders begründet hat als die erstinstanzlich verfügende Behörde
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7 m.H.). Das Verwaltungsgericht hat daher
nicht zu prüfen, ob der Bezirksrat gewisse Einkommenspositionen anders hätte
berücksichtigen sollen (insbes. die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrem
Amt als Schulpflegerin) oder zusätzliche Ausgaben hätte in die Rechnung aufnehmen
können. Ohnehin ist letzteres in hohem Mass Ermessenssache und daher nach § 50
VRG der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
4. Ausgangsgemäss haben die
Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu übernehmen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
.....