I. Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 entliess der Stadtrat
Winterthur die Villen-Liegenschaften Lindstrasse 25 (Villa Corti) und
Lindstrasse 27 (Villa Schöllhorn) aus dem Inventar der schutzwürdigen Objekte
der Stadt Winterthur; gleichzeitig verzichtete er für diese Objekte und für das
benachbarte, vorsorglich unter Schutz gestellte Ökonomiegebäude Theaterstrasse
38 auf den Erlass von Schutzmassnahmen.
II. Den gegen diesen Beschluss von der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 27. Februar 2003 ab.
III. Gegen den Rekursentscheid erhob die ZVH am 2. April 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, die beiden
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die beiden Villen sowie eventuell
auch die Liegenschaft Theaterstrasse 38 unter Schutz zu stellen. In
verfahrensmässiger Hinsicht wurde der Beizug eines Gutachtens der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutz- bzw. Denkmalschutzkommission beantragt,
welches auch über die Schätzung der Renovationskosten Auskunft gebe, sowie die
Durchführung eines Augenscheins und eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Baurekurskommission am 17. April und der Stadtrat
Winterthur am 7. Mai 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde. Die
privaten Beschwerdegegner liessen am 4. Juni 2003 Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
beantragen.
Die Begründung des Rekursentscheids und die Parteivorbringen
werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Entscheidungsgründen
wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde befugt. Dass das Ökonomiegebäude Theaterstrasse 38 nicht im Inventar
verzeichnet ist, ist insoweit ohne Bedeutung; es genügt für die Legitimation
gemäss § 338a Abs. 2 PBG, dass es gestützt auf § 210 PBG vorsorglich
unter Schutz gestellt worden ist.
b) Die Beschwerdeführerin hat nach Zustellung der
Beschwerdeantworten ihren Antrag auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels nicht erneuert; diese Rechtsschriften enthalten auch keine
neuen, entscheidrelevanten Vorbringen, welche eine solche Weiterung des
Verfahrens zwingend gebieten würden (vgl. RB 1982 Nr. 6; Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10).
2. a) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie
Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende
Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen,
und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Insofern kann
und soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien
einholen, wie dies hier die erstinstanzlich verfügende Behörde mit dem Beizug
eines Gutachtens des Instituts für Bauforschung, Inventarisation und
Dokumentation (IBID) vom Februar 2000 getan hat. Anschliessend hat die Behörde
zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen
Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder
Landschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das
Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von
Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei
(§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Eine Unterschutzstellung setzt zunächst voraus, dass die
rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung des
betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um
einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer Rechtsfrage
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50 Abs. 1 VRG der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch ist zu
beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen Verwaltungsbehörde
bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben sei, eine besondere
Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung
zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen
nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit
seiner gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die
Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl.
BGE 115 Ib 131 E. 3).
c) Die Qualifikation des in Frage stehenden Objekts als
wichtiger Zeuge führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht
zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von §§ 205 und 207
PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private
Interessen; zu den öffentlichen Interessen, die das Gemeinwesen bei dieser Abwägung
berücksichtigen darf, gehören auch die für das Gemeinwesen anfallenden finanziellen
Folgen einer Unterschutzstellung (RB 1992 Nr. 62).
Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom
Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden
auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen
zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).
Insbesondere gilt dies für das Setzen finanzpolitischer Prioritäten, was in
besonderem Mass einen vom Stadtrat politisch zu verantwortenden Entscheid und
nicht eine im Rahmen der Rechtskontrolle vom Verwaltungsgericht zu prüfende
Frage darstellt.
3. Stadtrat und Baurekurskommission haben ihre Entscheide auf
zutreffenden Rechtsgrundlagen getroffen. Sodann beruht entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin der Rekursentscheid auf einer umfassenden und
zutreffenden Abklärung des massgeblichen Sachverhalts. Der denkmalpflegerische
Wert der betroffenen Bauten und ihres Umschwungs je für sich sowie als Ensemble
und in ihrer Bedeutung als Teil des die Lindstrasse säumenden Villenquartiers
ist bereits vom Stadtrat mit der Einholung des Gutachtens IBID vom Februar 2000
sorgfältig abgeklärt worden. Der Beizug eines weiteren Gutachtens oder ein
Augenschein des Gerichts sind nicht erforderlich.
Auch betreffend die finanziellen Folgen einer
Unterschutzstellung, die naturgemäss nur geschätzt werden können, sind
eingehende Abklärungen getroffen worden. Sie ergeben sich aus den
Entschädigungsleistungen im Fall, dass die Unterschutzstellung eine materielle
Enteignung bewirkt, bzw. aus den Kosten, die der Stadt entstehen würden, wenn
als Folge einer materiellen Enteignung die Eigentümer, wie sie bereits
angekündigt haben, das Heimschlagsrecht gemäss § 214 in Verbindung mit
§ 41 ff. PBG geltend machen würden. Wie die Baurekurskommission
zutreffend vorausgesetzt hat, würde dies bedeuten, dass die Stadt das Grundstück
zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Unterschutzstellung erwerben
und die notwendigen Renovationskosten aufbringen müsste, wofür die Vorinstanz
mit Aufwendungen zwischen Fr. 8'970'000.- und Fr. 10'740'000.-
gerechnet hat, je nachdem ob auf die tiefere Schätzung der Renovationskosten
des Gutachtens IBID oder auf die höhere der Eigentümer abgestellt wird. Diesem
Aufwand hat die Baurekurskommission zutreffend den Verkehrswert der unter
Schutz gestellten und renovierten Liegenschaften gegenübergestellt, den sie auf
Fr. 3'400'000.- geschätzt hat. Nach diesen Schätzungen hätte die Stadt
somit mit Unterschutzstellungskosten zwischen Fr. 5'570'000.- und
Fr. 7'340'000.- zu rechnen; zusätzlich hätte sie die Verzinsung des
übrigen Kapitals bis zu einem allfälligen Wiederverkauf aufzubringen. Mit
ähnlichen Kosten hat der Stadtrat gerechnet, der von einem Betrag von erheblich
über Fr. 5'000'000.- ausgegangen ist.
Die diesen Kostenschätzungen zugrunde liegende Annahme, die
Unterschutzstellung würde eine materielle Enteignung darstellen, kann sich auf
gewichtige Gründe stützen. Abgesehen davon, dass die am 3. Oktober 2000
erfolgte Zuweisung des Gebiets zu einer Quartiererhaltungszone
enteignungsrechtlich im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung betrachtet
werden müsste, ist diese Zonenzuweisung vom Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 11. Juli 2002 rechtskräftig aufgehoben worden. Der Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten,
den die Unterschutzstellung bedeuten würde, ist deshalb aus heutiger Sicht ausgehend
von der früheren Zuweisung zu einer viergeschossigen Wohnzone W4B mit einer
Baumassenziffer von 3,3 m3/m2 zu bemessen. Dass die
Unterschutzstellung der bestehenden Bauten, welche die nach dieser
Zonenzuweisung mögliche Baumasse bei weitem nicht ausschöpfen, eine
Eigentumsbeschränkung darstellt, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit als
materielle Enteignung zu qualifizieren wäre, wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dass sich an der für eine
materielle Enteignung vorausgesetzten Eingriffsintensität etwas ändern würde,
wenn nur die beiden Villen und nicht auch das Ökonomiegebäude unter Schutz
gestellt würden, wird von der Beschwerdeführerin, die diese Möglichkeit nur im
Zusammenhang mit den zu erzielenden Erträgen erwähnt, soweit ersichtlich nicht
behauptet, jedenfalls aber nicht hinreichend substanziiert.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift vom 28. März
2002 die vom Stadtrat auf über Fr. 5'000'000.- geschätzten Investitionen
nicht in Frage gestellt; ihre Vorbringen, wonach diese Schätzung zu hoch sei
und die Renovationsarbeiten mit weit geringeren Kosten vorgenommen werden
könnten, sind neu und im Beschwerdeverfahren deshalb gemäss § 52
Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören; demzufolge braucht auch insofern kein
Gutachten beigezogen zu werden. Aus demselben Grund nicht zu hören sind die
Behauptungen, mit einem Ersatzbau anstelle des Ökonomiegebäudes liesse sich die
Nutzungseinbusse durch die Unterschutzstellung der Villen kompensieren und die
Entschädigung der Grundeigentümer werde aufgrund der niedrigen Hypothekarzinsen
und Bodenpreise tiefer als angenommen ausfallen. Alle diese Behauptungen hätte
die Beschwerdeführerin schon im Rekursverfahren vorbringen können; sie sind
nicht erst durch den Rekursentscheid notwendig geworden, welcher lediglich eine
Überprüfung der bereits vom Stadtrat vorgenommenen Kostenschätzung des
Stadtrats enthält. Die Möglichkeit, dass sich der Kanton mit
Fr. 1'500'000.- an den Sanierungskosten beteiligen könnte, hat auch der
Stadtrat im angefochtenen Beschluss berücksichtigt.
4. a) Sowohl der Stadtrat als auch die Baurekurskommission
haben den durch das Gutachten IBID eingehend dargestellten kulturhistorischen
Wert der streitbetroffenen Gebäude anerkannt. Sie sehen ihn aber dadurch
relativiert, dass vom Architekten Ernst Jung, der die Villen Schöllhorn und
Corti gebaut hat, in Winterthur zahlreiche weitere, zum Teil geschützte Bauten
vorhanden sind, darunter auch verschiedene Villen. Laut den Erwägungen der
Baurekurskommission trifft es zwar zu, dass die Villen Schöllhorn und Corti in
wohl bald einzigartiger Weise von der Übertragung der Formensprache von
Grossvillen auf ein kleineres Format zeugen; ebenso wiesen sie eine Mischung
von Architekturformen auf, die in genau dieser Form nicht wieder anzutreffen
sei, und nur diese Gebäude zeugten von den Persönlichkeiten, deren Namen sie
trügen. Schliesslich möge auch die Ausgestaltung des Ökonomiegebäudes mit Büros
in soziologischer Hinsicht einzigartig sein. Insgesamt dürfte jedoch der
historische Wert dieser Umstände gering sein. Jedenfalls seien die Bauten nicht
die einzigen Zeugen für den bürgerlichen Villenbau in Winterthur im Stil des
Historismus. Als Villenensemble des gehobenen Mittelstands hätten sie zwar
einen eigenen Stellenwert, doch sei der Vergleich mit anderen Villen als
Vertreter des Historismus gleichwohl statthaft; so wiesen die ebenfalls von
Jung stammenden Villen Bühler und Rychenberg zahlreiche Stilelemente der
streitbetroffenen Gebäude ebenfalls auf.
b) Die Beschwerdeführerin hält dieser Würdigung insbesondere
die Bedeutung der beiden Villen als Portal zu der in der Gründerzeit als
Repräsentationsmeile gestalteten Lindstrasse entgegen. Als Teil dieses
schützenswerten Ortsbilds hätten die Villen nationale Bedeutung; mit ihrer
Preisgabe würde der Zeitzeugencharakter der Lindstrasse einen starken Einbruch
erfahren.
c) Im Gutachten IBID, auf welches der angefochtene Beschluss
des Stadtrats verweist, wird die städtebauliche Bedeutung der beiden Villen
bzw. des Ensembles Lindstrasse 25 und 27/Theaterstrasse 38 für das Ortsbild im
Bereich der Lindstrasse zwischen Stadthaus und Bezirksgebäude eingehend
dargestellt. So wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ensemble einen
wichtigen Bestandteil der das Quartier und insbesondere die Lindstrasse
charakterisierenden historistischen Villenbauten darstelle, dass es den Kopf
der westseitigen Bebauung der Lindstrasse bilde, welche mit dem Abbruch der
beiden letzten westlich der Strasse gelegenen Villen vollends ihren einstigen
Charakter als von Villen gesäumte Prachtstrasse einbüssen würde; überdies
würden mit dem Abbruch auch Umfeld und Ausstrahlungskraft der teilweise
erstrangigen Objekte an der Ostseite der Strasse beeinträchtigt.
d) Weder das streitbetroffene Ensemble noch das ganze Gebiet
der Lindstrasse haben in ein überkommunales oder gar nationales Inventar
Aufnahme gefunden; die Vorinstanzen sind deshalb zutreffend davon ausgegangen,
dass die in Frage stehenden Objekte von kommunaler Bedeutung sind; ihre
Behauptung, die Villen seien von nationaler Bedeutung, weiss die
Beschwerdeführerin nicht näher zu begründen.
Wenn der Stadtrat und die Baurekurskommission trotz eines
gewissen Eigenwerts und des erheblichen Situationswerts den streitbetroffenen
Objekten die Schutzwürdigkeit nicht in einem Grad zuerkannt haben, welcher
ungeachtet finanzieller Überlegungen eine Unterschutzstellung zwingend
gebietet, kann ihnen keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Der Eigenwert
wird dadurch, dass in Winterthur zahlreiche Villen von Ernst Jung erhalten
bleiben, erheblich relativiert. Die einstigen Besitzer waren zwar bekannte
Persönlichkeiten, doch nicht dergestalt, dass dieser Umstand ihre Wohnhäuser zu
wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG machen
würde. Eine gewisse Einzigartigkeit kommt den Häusern bloss insofern zu, als
sie die Bauformen grossbürgerlicher Villen für Wohnhäuser des gehobenen
Mittelstands übernehmen; das haben weder der Stadtrat noch die
Baurekurskommission übersehen, jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht als
entscheidend gewürdigt. Was den Situationswert betrifft, so zeigt das Gutachten
IBID auf, dass in den letzten Jahrzehnten die Wohn-/Gewerbebebauung längs des
Bahnstrangs gegen Westen (Kreuzstrasse 1- 3) und Norden (Theaterstrasse 29)
vorgestossen ist, so dass sie die streitbetroffenen Villen nun von zwei Seiten
umfasst; der ursprüngliche Quartierzusammenhang besteht nur noch auf der
Ostseite der Lindstrasse. Zudem sind auf der Ostseite der Lindstrasse Villen
(Lindstrasse 21, Theaterstrasse 25) oder villenartigen Bauten (St. Georgenstrasse
70; vgl. VGr, 28. Februar 1989, VB 88/151) bereits abgebrochen worden, so dass
auf dieser Seite der Eindruck einer von Villen gesäumten Prachtstrasse ohnehin
nicht mehr besteht, sondern der Charakter der Strasse massgeblich durch die
Lindenallee und die durch Baulinien gesicherten grossen Grünräume geprägt wird.
Diese Baulinien werden auch bei einer Neuüberbauung des Grundstücks zu beachten
sein.
5. Darf nach der Praxis des Verwaltungsgerichts das für
Schutzmassnahmen zuständige Gemeinwesen bei der gebotenen Interessenabwägung
auch allfällige Entschädigungsforderungen der Eigentümer und die sich aus einem
Heimschlag ergebenden Folgekosten in Rechnung stellen (RB 1992 Nr. 62), so
versteht es sich von selbst, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des
betreffenden Gemeinwesens berücksichtigt werden darf. Die finanzielle Lage der
Stadt Winterthur ist, wie die Baurekurskommission zutreffend festgehalten hat,
notorisch schlecht und hat sich seit dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats
noch verschärft. Auch die Beschwerdeführerin stellt die entsprechenden Zahlen
nicht in Frage; sie ist indessen der Auffassung, die Stadt könne sich die
Folgen der Unterschutzstellung leisten, solange sie andere Aufgaben, wie den
Bau einer Eishalle, die Beteiligung an einer Neuüberbauung des Volkshausareals,
neue Überzüge für die Sessel im Stadttheater oder eine Alu-Wanne für das
Schwimmbad Wülflingen zu finanzieren vermöge. Solche anderen Ausgaben, über
deren Priorität in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden
können, lassen den angefochtenen Beschluss jedoch nicht als rechtsverletzend
erscheinen. Diese von den politisch verantwortlichen Behörden kompetenzgemäss
gefällten Ausgabenbeschlüsse ändern nichts daran, dass der finanzielle Spielraum
der Stadt Winterthur eng ist und dass sie deshalb bei der Auswahl der unter
Schutz zu stellenden Objekte zurückhaltender sein darf, als wenn sie über
grössere Ressourcen verfügen würde. Solange sie die finanzielle Belastung durch
eine allfällige Unterschutzstellung nicht zum allein massgebenden Gesichtspunkt
erhebt, sondern sie nach einer sorgfältigen Abklärung des denkmalpflegerischen
Werts des in Frage stehenden Objekts in eine umfassende, nachvollziehbare und
sachlich vertretbare Würdigung aller massgeblichen Umstände und Interessen
miteinbezieht, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. im
Gegensatz dazu RB 1997 Nr. 76 = ZBl 99/1998, S. 336 betreffend die
Villenliegenschaft Schwalmenackerstrasse 4 [Jakobsbrunnen] in
Winterthur).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Kosten hat bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin zu tragen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die zudem
zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
an die privaten Beschwerdegegner zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die privaten
Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5. ...