I. A D kam anno 1935 in W zur Welt; die dortige
Staatsangehörigkeit verlor er, als ihn vor über 20 Jahren die Stadt Zürich
einbürgerte, wo er auch heute wohnt. B D, den 15. Mai 1985 ausserehelich
geborener Staatsangehöriger von X, gelangte am 23. April 2002 mit einem
längstens drei Monate gültigen Besuchervisum in die Schweiz; am 13. Mai 2002
ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Vater, für
den es an einem amtlichen Sorgerechtsnachweis gebrach.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich,
Migrationsamt, eröffnete A D mit einen Tag später zugestelltem Schreiben vom
10. Juni 2002, B D müsse bei Ablauf des Visums das Land wieder verlassen;
hieran ändere das Gesuch nichts, welches erst nach der Ausreise geprüft werde.
A D antwortete unter dem 17. Juni 2002 nebst anderem:
"B's Mutter hat sich 1986... entschlossen, das Kind zu verlassen. Seit
dieser Zeit bestand kein Kontakt mehr mit der Mutter und ihr Aufenthaltsort ist
mir nicht bekannt. Meine Ehefrau... und ich haben deshalb beschlossen, uns um
das Kind ... zu kümmern und er ist bisher in X aufgewachsen mit einer von uns
finanzierten Pflegemutter, da ich jährlich nur kurzfristig nach X reisen konnte.
Meine Familie hat sich nunmehr entschlossen, B in der Schweiz eine Chance für
eine gute Schul- und Berufsausbildung zu geben." Mit Brief vom 24. Juni
2002 hielt das Migrationsamt an seinem Standpunkt fest und präzisierte:
"Die ... angesetzte Ausreisefrist ist eine reine Vollzugshandlung. Als
solche konkretisiert sie lediglich die ohnehin von Gesetzes wegen bestehende
Rechtslage. Sie ist, da sie dem Betroffenen keine neue Belastung auferlegt,
nicht mit förmlichem Rechtsmittel weiterziehbar. Gestützt auf diesen
Sachverhalt hat B ... die Schweiz daher mit Ablauf der gemäss Visum bewilligten
Aufenthaltsdauer... wieder zu verlassen."
II. A und B D liessen am 11. Juli 2002 rekurrieren mit den Ansinnen,
die Verfügung der Direktion für Sicherheit und Soziales vom 10. Juni 2002
aufzuheben, B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater oder
jedenfalls im Kanton Zürich zu erteilen, eventualiter die Sache zur materiellen
Behandlung an die Direktion zurückzuweisen sowie im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme B's Anwesenheit bis zum Rechtsmittelentscheid zu gestatten, alles
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion.
Unter dem 16. Juli 2002 ordnete die Staatskanzlei des Kantons
Zürich an, bis zum Entscheid über das Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen
dürften keine Vollziehungsvorkehrungen erfolgen. Die Rekursantwort des
Migrationsamts vom 29. August 2002 äusserte sich nebst anderem dahin, es
sei mit Schreiben vom 10. Juni 2002 auf das Begehren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten. Und eine rekurrentische Eingabe vom
12. Februar 2003 betonte, es gehe hier ebenso um den Wunsch, die Einheit der
Familie aufrecht zu erhalten.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2003 – dem rekurrentischen
Vertreter am 6. März 2003 ausgehändigt – trat der Regierungsrat auf das
Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziffer I), stellte fest, dass die Direktion
keine Rechtsverweigerung begangen habe (Dispositiv-Ziffer II), beauftragte
jene, nach Ausreise bzw. Vollzug der Wegweisung von B D das Aufenthaltsbegehren
zu behandeln (Dispositiv-Ziffer III), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr.
1'442.- A D (Dispositiv-Ziffer IV) und sprach in Dispositiv-Ziffer V keine Umtriebsentschädigung
zu. Die Begründung beginnt damit, das Anliegen vorsorglicher Massnahmen habe
durch den Endentscheid den Gegenstand verloren (E. 1). Sie verneint alsdann
insbesondere Verfügungscharakter wie Anfechtbarkeit der migrationsamtlichen
Schreiben vom 10. und 24. Juni 2002 (E. 4), welche im Übrigen das Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung weder materiell geprüft noch durch Nichteintreten
erledigt hätten (E. 4 f.). Schliesslich werden das Abwarten des Sachentscheids
im Ausland als zumutbar und die Erfolgsaussichten der Rekurrenten als
gering bezeichnet (E. 6).
III. A und B D liessen am Montag, 7. April 2003, mit Beschwerde
und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, in vollumfänglicher
Aufhebung des Beschlusses vom 26. Februar 2003 sei B D (Beschwerdeführer 2)
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A D (Beschwerdeführer 1) zu
erteilen, eventualiter die Sache zur materiellen Behandlung an den
Regierungsrat, subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats bzw. des Staats; zudem wurde
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme darum ersucht, dem Beschwerdeführer 2
den Verbleib im Kanton Zürich bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu
erlauben.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2003 wurde der Direktion
für Soziales und Sicherheit als Beschwerdegegnerin sowie dem Regierungsrat als
Vorinstanz eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich zum Gesuch betreffend
einstweiligen Rechtsschutz zu äussern, und eine weitere Frist von 30 Tagen für
die Beschwerdeantwort bzw. -vernehmlassung. Die Staatskanzlei schloss in ihrer
Eingabe vom 15./17. April 2003 auftrags des Regierungsrats auf Abweisung des
Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei, und auf Abweisung des Begehrens
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, während die Beschwerdegegnerin die
kürzere Frist stillschweigend nicht nutzte.
Die Beschwerdeführer liessen dem Gericht mit Begleitschreiben
vom 23. April 2003 einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin an der
Universität Zürich vom 14. gleichen Monats zukommen, wonach gemäss DNA-Analyse
der Beschwerdeführer 1 "praktisch erwiesen" der Vater des
Beschwerdeführers 2 sei.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Schon weil der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet hat,
gilt es nach § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.2) das vorliegende Rechtsmittel in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann
ohne Abwarten der Frist für die Beschwerdeantwort geschehen, auf deren
Erstatten die Beschwerdegegnerin als solche ja stets zu verzichten pflegt. Der
sofortige Endentscheid macht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
2. § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf
dem hier gegebenen Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die AusländerInnen bundesrechtlich
oder staatsvertraglich beanspruchen dürfen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110], e contrario;
BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Alsdann lässt sich auch eine Rechtsverweigerung oder
-verzögerung anfechten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19 N.
66, 41 N. 19 und 43 N. 56). Unabhängig von solchen Ansprüchen schliesst indes
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG die (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde gegen
eine Wegweisung absolut aus (BGr, 13. Mai 2002, 2A.20/2002, E. 3.1 Abs. 1,
www.bger.ch).
a) Vorinstanz und Beschwerdegegnerin stimmen zu Recht überein,
das Migrationsamt habe mit seinen zwei Schreiben vom Juni 2002 den
Beschwerdeführer 2 weggewiesen. Gleichviel, ob das nun wirklich
"formlos" geschehen sei, wie die Verwaltungsbehörden annehmen, oder
ob es sich inhaltlich doch um Verfügungen handle: Soweit der angefochtene
Entscheid diese Wegweisung durch die Beschwerdegegnerin beschlägt und die
Beschwerde sich hiergegen wendet, lässt sich nach dem Gesagten auf das
Rechtsmittel nicht eintreten. Und insofern die Wegweisung in Konflikt geriet
mit der für die Dauer des Rekurs- und dann des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens vorsorglich nachgesuchten Anwesenheitsbewilligung zu Gunsten des
Beschwerdeführers 2 (vgl. BGr, 13. Mai
2002, 2A.20/2002, ab E. 3.1 Abs. 2, www.bger.ch), ist der
Streitgegenstand inzwischen – wie ebenfalls gesehen – untergegangen.
b) Im Übrigen lässt sich die Beschwerde, weil auch die
ferneren Eintretensbedingungen ohne weiteres als erfüllt erscheinen, an die
Hand nehmen. Denn der Beschwerdeführer 1 ist Schweizer. Das aktuelle
Landesrecht verleiht zwar nicht ausdrücklich Anspruch auf Nachzug eines Kinds,
das nicht einem EG/EFTA-Staat angehört. Auf einen solchen Fall findet aber der
für niedergelassene AusländerInnen geltende Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) analoge Anwendung, wonach ledige Kinder unter 18
Jahren in die Niederlassungsbewilligung eingeschlossen werden, wenn sie mit
den Eltern zusammen wohnen (werden), oder direkt Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. der Gleiches besagende Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (Niccolò
Raselli/Christina Hausammann, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 13.22 – auch zum Folgenden – und 13.53 ff.; BGE
126 II 377 E. 7 und 425 E. 2a). Da es im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 Satz 3
ANAG für die Beurteilung des Anspruchs auf den Zeitpunkt des Gesuchs ankommt
(BGE 129 II 11 E. 2 S. 13) und der Beschwerdeführer 2, welcher offenbar beim Beschwerdeführer
1 lebt, am 13. Mai 2002 das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht hat, liegt ein
Anspruch im Sinn von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG vor. Freilich zweifelt
der angefochtene Beschluss am Vater/Sohn-Verhältnis der Beschwerdeführer; diese
haben es jedoch unterdessen zumindest glaubhaft gemacht, was für die Bejahung
der Eintretensfrage genügt (VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00248, E. 3d).
Anders als bei Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG stellt der Anspruch
nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht auf den Zeitpunkt des Gesuchs ab,
sondern auf jenen des Entscheids (BGE 129 II 11 E. 2, auch zum Folgenden).
Damit dürfte die letztere Rechtsgrundlage, auf welche sich die
Beschwerdeführer berufen, mit Vollendung des 18. Lebensjahrs durch den
Beschwerdeführer 2 am 15. Mai 2003 entfallen. Hauptsächlich wollen sie sich
allerdings auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die
Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) stützen; das Bundesgericht hat aber dessen
Anwendbarkeit für den hier verlangten Familiennachzug einer nicht aus einem
EG/EFTA-Staat stammenden Person zu einem im Inland lebenden Schweizer Bürger
mit Urteilen vom 17. Januar 2003 verneint (2A.226+246/2002, je E. 3 ff., www.bger.ch;
bestätigt etwa am 3. März 2003, 2A.16/2003, E. 1.2; ebenso VGr, 29. Januar
2003, VB.2002.00294, E. 5 ff., www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Ob die Voraussetzungen des Familiennachzugs immerhin im Sinn
der Praxis zu Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG effektiv erfüllt seien (dazu BGE 129
II 11 E. 3), stellt eine Frage der materiellen Beurteilung dar, wozu sich der
angefochtene Entscheid erst beiläufig, jedoch in bedenkenswerter Weise
geäussert hat.
3. Einerlei, ob nun die beiden
migrationsamtlichen Schreiben vom Juni 2002 übereinstimmend mit der
Rekursantwort ein (einstweiliges) Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung
der hier interessierenden Aufenthaltsbewilligung bedeuten oder im Sinn des angefochtenen
Beschlusses gerade nicht: Weil ein einschlägiger Anspruch vorliegt,
hätte die Beschwerdegegnerin das Gesuch sofort an die Hand nehmen bzw. – nach
der regierungsrätlichen Denkart – einfach materiell behandeln müssen, ohne
abzuwarten, bis die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz greife.
Das ergibt sich durch Umkehrschluss aus einem Urteil des Bundesgerichts,
welches gefunden hat (13. Mai 2002, 2A.20/2002, E. 2.3, www.bger.ch):
"Wenn vorliegend die Fremdenpolizei und der Regierungsrat eine materielle
Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung von der vorgängigen
Wiederausreise der Beschwerdeführerin abhängig machen, bedeutet dies nichts
anderes, als dass die anbegehrte Bewilligung jedenfalls bis zur Erfüllung der
betreffenden Bedingung zum Vornherein verweigert wird. Damit liegt ein formeller
Entscheid über das Bewilligungsgesuch vor. Zur materiellen Behandlung von
solchen Bewilligungsgesuchen sind die Kantone, soweit keine gesetzlichen oder
staatsvertraglichen Ansprüche bestehen, nicht verpflichtet, weshalb das
Nichteintreten auf ein solches Gesuch keine formelle Rechtsverweigerung
darstellt [im Original nicht kursiv] ... Fragwürdig ist das Vorgehen der
Fremdenpolizei allenfalls insoweit, als sie das – nach dem Gesagten haltbare –
Nichtanhandnehmen des Gesuchs nicht in der Form einer Verfügung (sei es als
Nichteintretensentscheid, sei es als Sistierungsverfügung) mitteilte..."
Gewiss verlieren die Verwaltungsbehörden alsdann ein Druckmittel, um die
Wegweisung durchzusetzen. Trotzdem lassen sich kraft Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201)
selbst rechtmässig eingereiste, aber dem ursprünglichen Zweck zuwider im Land
verbliebene AusländerInnen mit hängigem Anwesenheitsgesuch unter Umständen
ausschaffen (vgl. zur Problematik Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht,
Zürich 2001, S. 114 f., mit Kritik an BGr, 4. Oktober 2000,
2A.367/2000, www.bger.ch, welcher Entscheid jedoch vom gleichen Gericht inhaltlich
bestätigt wurde am 13. Mai 2002, 2A.20/2002, E. 3.2 Abs. 2, www.bger.ch).
Soweit sich auf die Beschwerde eintreten lässt, gilt es sie
mithin gutzuheissen, aber nur teilweise, weil sie principaliter eine sofortige
Aufenthaltsbewilligung anstrebt. Zunächst müssen nämlich deren Voraussetzungen
– und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 2 noch in der Schweiz
weile – erstmals eingehend geprüft werden, wozu sich eine direkte Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin aufdrängt (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu §§
19–28 N. 46 ff. sowie §§ 41 N. 20 und 64 N. 1 ff.). Entsprechend sind
Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses teilweise sowie
Dispositiv-Ziffern II und III gänzlich aufzuheben.
Für das weitere Verfahren lässt sich zuhanden der
Beschwerdegegnerin anfügen, dass der Rekurs gerügt hat, das Migrationsamt hätte
laut Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) den Beschwerdeführer 2 anhören müssen. Das trifft indes
jedenfalls dann nicht (mehr) zu, wenn ein Kind wie hier selbst Partei ist (BGr,
8. Mai 2002, 2A.550/2001, E. 5.4, und 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6,
beide unter www.bger.ch; Alexander Misic, Der Grundrechtskatalog, in: Thomas
Fleiner/Peter Forster/Alexander Misic/Urs Thalmann [Hrsg.], BV-CF 2000, Die
neue schweizerische Bundesverfassung, Basel/Genf/München 2000, S. 86).
4. Bleibt das Grundansinnen der Beschwerde noch in der Schwebe
und lässt sich bloss der (Sub-)Eventualantrag des Rechtsmittels gutheissen,
erscheinen die beiden Beschwerdeführer als nur hälftig obsiegend. Sie müssen
deshalb nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG die
verwaltungsgerichtlichen Kosten zu je einem Viertel tragen, und zwar wegen
gemeinsamen Vorgehens unter solidarischer Haftung füreinander
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), während die Beschwerdegegnerin den Rest zu
übernehmen hat.
Ausgangsgemäss können die Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Insofern ist auch Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen Beschlusses, welche
die gleiche Frage für das Rekursverfahren beantwortet, nicht zu beanstanden.
Hingegen müssen die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung
von Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids gleich wie die
verwaltungsgerichtlichen aufgeteilt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).
5. Rückweisungsentscheide des Verwaltungsgerichts, welche eine
für die Streiterledigung grundsätzliche (bundesrechtliche oder
staatsvertragliche Haupt-)Frage beurteilen, lassen sich wie Endentscheide mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 9). Solches ist hier denkbar, und in diesem Sinn
erteilt das nachfolgende Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung. Sollte es sich
hier ansonsten lediglich um einen Zwischenentscheid handeln, bedürfte es für
seine Anfechtbarkeit eines nicht wieder gut zu
machenden Nachteils (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11+13); alsdann müsste die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 OG
innert zehn Tagen seit Eröffnung eingereicht werden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie
teilweise gutgeheissen.
Es werden Dispositiv-Ziffer I des regierungsrätlichen Beschlusses vom 26.
Februar 2003 im Sinn der Erwägungen teilweise sowie die dort folgenden
Dispositiv-Ziffern II und III gänzlich aufgehoben. In teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziffer IV des nämlichen Entscheids werden die Kosten des
Rekursverfahrens den beiden Rekurrenten, unter solidarischer Haftung
füreinander, je zu einem Viertel und für den Rest der Rekursgegnerin
auferlegt.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese entgegen
den migrationsamtlichen Schreiben vom 10. und 24. Juni 2002 über die Erteilung
der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 unbesehen
den Erfolg von dessen Wegweisung befinde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. …