I. A ist Eigentümer des an die K-strasse in X anstossenden
Grundstücks Kat.Nr. 01. Dieses liegt gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung
(BZO) teilweise in der Wohnzone W1L und teilweise in der Landwirtschaftszone.
Zudem wird es von der Verordnung zum Schutz des Greifensees (Natur- und
Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung; SchutzV), welche von der
Baudirektion am 3. März 1994 erlassen worden ist, erfasst; der in der Wohnzone
liegende Grundstückteil befindet sich in der Siedlungsrandzone VII, der
in der Landwirtschaftszone liegende Teil in der Landschaftsschutzzone IIIA.
A erstellte als
Ersatz für einen angeblich bereits vor dreissig Jahren errichteten 1,2 m
hohen Zaun rund um das Grundstück einen 1,5 m hohen, verzinkten und an fest einbetonierten
Pfosten befestigten Drahtgeflechtzaun. Er ersuchte nachträglich am
17. März 2002 um eine baurechtliche Bewilligung. Mit Verfügung vom 6. Juni
2002 verweigerte die Baudirektion gestützt auf die Schutzverordnung die
Bewilligung hinsichtlich des in der Landwirtschaftszone bzw.
Landschaftsschutzzone IIIA liegenden Teils. Der Gemeinderat X verweigerte
am 24. Juni 2002 für den nämlichen Zaunteil die baurechtliche Bewilligung. Er
ordnete an, dass der Zaun binnen 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses im
Bereich der Landschaftsschutzzone IIIA zu entfernen bzw. auf die dortige
Zonengrenze zurückzuversetzen sei. Für den Säumnisfall wurde Ersatzvornahme
durch die Gemeinde auf Kosten des Gesuchstellers angedroht.
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 26. Februar 2003 ab; die Rekurskosten auferlegte er dem
Rekurrenten.
III. Mit Beschwerde vom 7. April 2002 beantragte
A dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats X und
der Baudirektion diese beiden Instanzen einzuladen, die Bewilligung für den
verweigerten Zaun unter den üblichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen; auf
die Beseitigung des Zaunes sei allenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit
zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Durchführung eines
Augenscheins und Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Der Regierungsrat
und die Baudirektion beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie,
dass die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, indem sie seinem
Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht entsprochen habe. Augenscheine
sind ein Beweismittel, das der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts
dient. Verhielte es sich im vorliegenden Fall so, dass sich die streitbetroffene
Bewilligungsverweigerung samt dem damit verbundenen Beseitigungsbefehle nur
dann rechtfertigen liesse, wenn der fragliche Zaun das Landschaftsbild im Sinn
von Ziff. 4.3 SchutzV beeinträchtigt, wäre ein Augenschein jedenfalls
zweckmässig und müsste näher geprüft werden, ob der Regierungsrat gleichwohl
auf einen Augenschein habe verzichten dürfen, weil der rechtserhebliche
Sachverhalt auf andere Weise – hinreichend – geklärt worden sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet nämlich Letzteres mit dem Hinweis darauf, dass die
bei den Akten liegenden Fotografien keine hinreichende Beurteilungsgrundlage
bildeten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3 ff.) ergibt, lässt
sich jedoch die streitbetroffene Bewilligungsverweigerung samt dem damit
verbundenen Beseitigungsbefehl unabhängig davon halten, ob der Zaun das
Landschaftsbild beeinträchtige.
3. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Vorwurf,
wonach die Vorinstanzen zu Unrecht von einer Bewilligungspflicht ausgegangen
seien.
a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur
mit behördlicher Bewilligung errichtet werden, wobei Abs. 2 die
bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung (Zonenkonformität
und Erschliessung) festhält und Abs. 3 die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts vorbehält. Das Raumplanungsgesetz überlässt die Regelung
von Ausnahmen innerhalb der Bauzonen dem kantonalen Recht (Art. 23), während es
hinsichtlich Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen in Art. 24–24d RPG abschliessend
eine bundesrechtliche Regelung aufstellt. Unter "Ausnahmen" sind in
diesem Zusammenhang nicht Ausnahmen von der Bewilligungspflicht, sondern solche
von den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 22 Abs. 2 lit.
a RPG zu verstehen (Alexander Ruch in: Kommentar RPG, Art. 23 N. 21). Die
bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Objekte werden auf kantonaler Ebene
in § 309 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) näher
umschrieben; dazu gehören auch Mauern und Einfriedungen (lit. h). Sodann wird
der auch vom PBG verwendete Begriff der Bauten und Anlagen in § 1 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV; LS 700.2) definiert. Anderseits
nimmt § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV;
LS 700.6) verschiedene Tatbestände von der Bewilligungspflicht aus, so
namentlich in lit. e Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer
Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedungen. Beim streitbetroffenen Zaun
handelt es sich nach übereinstimmender Beurteilung aller Beteiligten um eine
offene Einfriedung.
Beim Begriff "Bauten und Anlagen" im
Sinn von Art. 22 RPG handelt es sich um einen Begriff des Bundesrechts, weshalb
dessen Minimalanforderungen unmittelbar anwendbar sind. Unter den
bundesrechtlichen Begriff fallen alle jene künstlich geschaffenen und auf die
Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Verbindung zum Erdboden stehen
und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen,
sei es dass sie den Raum äusserlich verändern, die Erschliessung belasten oder
die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). Die erwähnten kantonalen
Bestimmungen verdeutlichen und ergänzen die eidgenössische Rahmenordnung. Sie
sind jedenfalls derart auszulegen und anzuwenden, dass kein Widerspruch zum
Bundesrecht entsteht; das kantonale Recht darf den Umfang der nach Bundesrecht
bewilligungspflichtigen Bauten nicht unterschreiten (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 2000, S. 448 Ziff.
20.4.1.1; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band
I, 3. A., Zürich 1999, N. 512; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1990, Rz. 65).
b) Der Regierungsrat bejahte die
Bewilligungspflicht im vorliegenden Fall in erster Linie mit der Begründung,
das Bundesgericht habe schon wiederholt Umzäunungen – auch offene – als
bewilligungspflichtige Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG gewürdigt (E. 6c mit
Hinweis auf BGE 118 Ib 49). Dem ist beizupflichten. Der Hinweis des
Beschwerdeführers darauf, dass sein Zaunteil (mit einer Länge von 69 m in der
Landschaftsschutzzone und einer Höhe von 1,5 m) mit den vom Bundesgericht
beurteilten Zäunen (mit einer Länge von ca. 200 bzw. mehreren hundert Metern
und einer Höhe von je 2 m) nicht vergleichbar sei, überzeugt nicht. Wie
angemerkt werden kann, folgt hieraus nicht, dass für § 1 lit. e BauVV überhaupt
kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, der sich im bundesrechtlich zulässigen
Rahmen hält. Nach dem Gesagten bestimmt sich der bundesrechtliche Begriff der
Bauten und Anlagen nach einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise, die unter
anderem darauf abstellt, ob die Umwelt beeinträchtigt wird. Von daher gesehen
lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass offene Einfriedungen
lediglich dann unter den bundesrechtlichen Begriff der Anlage und damit unter
die Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG fallen, wenn sie ausserhalb der
Bauzone errichtet werden sollen bzw. worden sind (in diesem Sinn wohl auch
Fritzsche/Bösch, S. 451 Ziff. 20.4.3.1).
c) Im Übrigen steht § 1 lit. e BauVV der
Bejahung einer Bewilligungspflicht für den streitbetroffenen Zaun ohnehin nicht
entgegen, sofern sich die Bewilligungspflicht aus Ziff. 4.3 SchutzV ergibt,
weil die Bestimmung diesfalls jener von § 1 lit. e BauVV vorgeht. Es trifft zu,
dass Ziff. 4.3 SchutzV nicht ausdrücklich eine Bewilligungspflicht für offene
Einfriedungen vorsieht. Als Vorhaben, die sowohl in der (hier anwendbaren)
Zone III A wie auch in der (ein milderes Regime beinhaltenden) Zone III B
bewilligungspflichtig sind, werden hier einzig Intensivobstanlagen ausdrücklich
genannt. Hieraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat (Rekursentscheid E. 7b),
ergibt sich die Bewilligungspflicht für das streitbetroffene Vorhaben aus einer
teleologischen und systematischen Auslegung von Ziff. 4.3 SchutzV: Ziff. 4.3
Abs. 3 verbietet in der Zone III A "das Errichten von oberirdischen Bauten
und Anlagen aller Art", während Ziff. 4.3 Abs. 5 in der Zone III B unter
anderem "das Errichten und Verändern von Bauten und Anlagen aller Art,
einschliesslich Mauern und Einfriedungen, Reklamevorrichtungen, Antennen,
Freileitungen und dergleichen" für bewilligungspflichtig erklärt.
Hieraus folgt, dass (offene und geschlossene) Einfriedungen in der Zone III A,
wenn und soweit sie nicht unter das Errichtungsverbot gemäss Ziff. 4.3 Abs. 3
fallen, nur aufgrund einer Bewilligung (wie sie auch in der weniger strengen
Zone III B erforderlich wäre) errichtet werden dürfen.
4. Selbst wenn eine Bewilligungspflicht zu
verneinen wäre, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres, dass der bereits
errichtete Zaun stehen bleiben darf. Gemäss § 2 Abs. 2 BauVV entbindet die
Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht davon, die Vorschriften des
materiellen Rechts einzuhalten. Es geht daher im vorliegenden Fall in
materieller Hinsicht um die Rechtmässigkeit des fraglichen Zauns, welche Frage
sich mit jener nach der Bewilligungsfähigkeit deckt.
Wie bezüglich der Bewilligungspflicht (vgl. E.
3c) ist auch hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit bzw. der Rechtmässigkeit
des Zauns davon auszugehen, dass die Anforderungen in Ziff. 4.3 Abs. 4 nicht
nur für Vorhaben in der Zone III B, sondern auch für solche in der Zone III A
massgebend sind. Danach darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die
vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder den
Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Orts- und
Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebiets nicht vermindern.
Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu verstehen. Der streitbetroffene Zaun
ist weder für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch für den Unterhalt
von Flächen des Schutzgebiets erforderlich. Er ist daher nicht
bewilligungsfähig bzw. – sofern er nicht bewilligungspflichtig wäre –
jedenfalls nicht rechtmässig.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gründe dafür, weshalb er auf den Zaun angewiesen sei, nichts zu
ändern. Er macht wie schon vor Regierungsrat geltend, auf dem
Nachbargrundstück Kat.Nr. 02 befinde sich ein Weiher, der für spielende Kinder,
namentlich für seine fünfjährige Tochter, eine grosse Gefahr darstelle. Ferner
schütze der Zaun vor frei laufenden Hunden sowie vor Rehen, die im Garten Schäden
anrichten könnten. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat, kann der
Garten bzw. der in der Landwirtschafts- und der Schutzzone liegende Teil durch
andere, landschaftsverträgliche Massnahmen, etwa durch eine Hecke, vor Rehen
und frei laufenden Hunden geschützt werden. Der Hinweis auf die Gefährdung der
Kinder ist zwar ein ernst zu nehmendes Argument. Mit der nach der angefochtenen
Anordnung möglich bleibenden Rückversetzung des Zauns auf die Zonengrenze in
der Mitte des Grundstücks kann jedoch auch dieser Gefahr begegnet werden;
sollten dabei die Nutzungsmöglichkeiten des Gartens für Kinder eingeschränkt
werden, liegt darin kein Umstand, der die Zulassung des Zauns im Bereich der
Landschaftsschutzzone III A entgegen der Regelung von Ziff. 4.3 SchutzV
rechtfertigen würde.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf
die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss § 24c RPG in der am 1. September
2000 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 1998. Gemäss dieser Bestimmung
können bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,
sofern sie rechtmässig erstellt worden sind; in jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit
mit wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers, von der
auch die Vorinstanzen ausgingen, war das Grundstück Kat.Nr. 01 schon vor der
Errichtung des heutigen Zauns mehr als 30 Jahre eingezäunt. An der südlichen
Grenze, entlang des Flurwegs Kat.Nr. 03 stand ein 1,2 m hoher Maschendrahtzaun,
an der westlichen und an der östlichen Grundstückgrenze ein Zaun mit
horizontalen Drähten. Demgegenüber besteht der neue Zaun durchwegs aus fest
einbetonierten Pfosten mit einem Drahtgeflecht und weist eine Höhe von
1,5 m auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Ersatz des Zauns
unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen als
Wiederaufbau, verbunden mit einer teilweisen Änderung bzw. einer massvollen
Erweiterung, zu qualifizieren.
Bereits die bisherige bundesgerichtliche Praxis
zum Begriff der teilweisen Änderung gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG (welche
Bestimmung durch die Gesetzesrevision vom 20. März 1998 aufgehoben worden
und an deren Stelle Art. 24c Abs. 2 RPG getreten ist) liess gewisse
Erweiterungen bestehender Bauten und Anlagen zu. Was unter "massvoller Erweiterung"
(welchen Begriff Art. 24c Abs. 2 RPG nunmehr ausdrücklich verwendet) zu
verstehen ist, muss daher in Anlehnung an die bisherige bundesgerichtliche
Praxis zum Begriff der teilweisen Änderung bestimmt werden (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 197
ff.; Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, ZBl 102/2001,
S. 291 ff., 298 f.; Haller/Karlen, N. 738). Auf diese bundesgerichtliche Praxis
ist auch Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
abgestimmt, wonach Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG
anwendbar ist, zulässig sind, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich
ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Gemessen an der
bestehenden Baute (bzw. im Fall des Wiederaufbaus an der früheren) darf es sich
nur um eine Änderung von untergeordneter Bedeutung handeln, welche die
Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt (BGE 112 Ib 94 E. 3).
Angesichts der beschriebenen Beschaffenheit des alten und des neuen Zauns hält
sich die damit verbundene bauliche Änderung nicht mehr im Rahmen einer die
bisherige Identität wahrenden Änderung von untergeordneter Bedeutung. Die
diesbezügliche Beurteilung durch den Regierungsrat (E. 8) überzeugt.
6. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend,
auf die Beseitigung des Zauns sei selbst dann zu verzichten, wenn Letzterer
nicht bewilligungsfähig wäre; denn der Beseitigungsbefehl sei jedenfalls
unverhältnismässig. Er habe vor Errichtung des Zauns vom Hauseigentümerverband
sowie vom Zaunhersteller die Auskunft erhalten, die Anlage sei nicht
bewilligungspflichtig. Der von ihm gutgläubig errichtete Zaun habe Fr. 18'770.-
gekostet; rund drei Viertel dieser Investition gehe mit dem Abbruch des in der
Landschaftsschutzzone liegenden Zaunteils verloren.
Aus den angeblichen Auskünften des
Hauseigentümerverbands und des Zaunherstellers kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er behauptet nicht und es ist denn auch
nicht anzunehmen, dass sich diese Auskünfte spezifisch auf Einfriedungen in
einer Landschaftsschutzzone der hier in Frage stehenden Art bezogen. Anderseits
hätte vom Beschwerdeführer als langjährigem Bewohner der Parzelle Kat.Nr. 01,
die zum Teil in der Landschaftsschutzzone liegt, erwartet werden können, dass
er sich eingehender um die Frage der Bewilligungspflicht – etwa durch eine
entsprechende Anfrage bei der kommunalen Baubehörde oder der kantonalen
Baudirektion – gekümmert hätte. Der streitbetroffene Zaunteil ist nach dem
Gesagten nicht mit Ziff. 4.3 SchutzV vereinbar. Der Einhaltung dieser
Vorschrift kommt ein hoher Stellenwert zu. Wie die Baudirektion glaubhaft
bereits in ihrer Rekursantwort an den Regierungsrat angeführt hat, käme die
Bewilligung eines derartigen Zauns einem negativen Präjudiz gleich, indem sie
die bisher erfolgreichen Bemühungen, die fraglichen Landschaftsabschnitte um
den Greifensee von störenden Anlagen freizuhalten, in Frage stellen würde.
Weicht eine eigenmächtig erstellte Baute oder Anlage erheblich von den
materiellen Vorschriften ab, so kann in der Regel, von welcher hier abzuweichen
kein Anlass besteht, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
nicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden (vgl. RB 2000
Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23; Haller/Karlen, Rz. 874; Magdalena Ruoss Fierz,
Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 154 Anm. 88 mit Beispielen
aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Selbst wenn von einem nicht
besonders gewichtigen Normverstoss auszugehen wäre, erweist sich der
Beseitigungsbefehl nicht als unverhältnismässig, da der geltend gemachte
Investitionsverlust sich in einem Rahmen hält, der einen Verzicht auf die
Beseitigung nicht rechtfertigt.
7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nach § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
...