I.
Im Febraur
2001 stellte das Notariat und Grundbuchamt Zürich (nachfolgend Notariat) A eine
Gebühr für die Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Grundstückverkaufvertrag
in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen im Umfang
von Fr. 160.-) in Rechnung.
II.
Innert wieder hergestellter Frist erhob A am 15. September
2001 bei der Finanzdirektion Rekurs gegen die Gebührenrechnung mit dem Antrag, "es
sei die Forderung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Gesuchsgegnerin". Die Finanzdirektion wies den Rekurs mit Verfügung
vom 5. März 2003 ab.
III.
Am 9. April 2003
reichte A gegen die Rekursverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Das Notariat
verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2003 auf eine Beschwerdeantwort. Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Gebührenstreitigkeit nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwerts fällt die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am
30. Juni 1999 das Notariat Zürich beauftragt, einen Kaufvertrag betreffend die
Liegenschaft an der L-Strasse in Zürich auszuarbeiten. Damit sei gestützt auf
die notariatsrechtlichen Bestimmungen die Gebühr geschuldet. Daran ändere
nichts, dass der Vertrag letztlich nicht zustande gekommen sei. Das rechtliche
Hindernis (Löschung eines auf der Liegenschaft lastenden Baurechts), das nach
Auffassung des Beschwerdeführers einem Vertragsabschluss entgegengestanden
habe, sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Notariat zur Sprache gekommen
und ihm mit Schreiben vom 23. April 1999 auch dargelegt worden. Trotzdem habe
der Beschwerdeführer einen Vertragsentwurf ausarbeiten lassen, in dem die noch
ungeklärte Situation hinsichtlich des Baurechts berücksichtigt worden sei.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das
Notariat nicht zur Ausarbeitung eines Vertrags beauftragt. Der Entwurf stamme
vielmehr von ihm selber. Falls dieser "nicht vollziehbar" gewesen
sei, wäre das Notariat verpflichtet gewesen, dies ihm zu sagen und ihn zu
beraten. Es sei unverständlich, wenn eine Amtspflicht zur Beratung bezahlt werden
müsse.
3.
Die Notariate erheben für ihre
Amtshandlungen Gebühren (§ 24 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985,
NotG). Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung
verlangt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NotG). Kommt ein vom Amt ganz oder teilweise
vorbereitetes Geschäft nicht zustande, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten,
die für die öffentliche Beurkundung geschuldet ist, höchstens Fr. 2'000.- (§ 1
Ziff. 11 der Notariatsgebührenverordnung vom 7. November 1988, NotGebV).
Nicht angefochten ist die Höhe der Gebühr von Fr. 2'000.-, die sich an den
von der Notariatsgebührenverordnung vorgezeichneten Rahmen hält (§ 1 Ziff. 11
in Verbindung mit Ziff. 1.1.1; bezüglich Auslagenersatz § 12 Abs. 1
NotGebV).
4.
4.1
Umstritten ist, ob überhaupt ein Auftrag an das
Notariat vorliegt, gestützt auf den das Notariat einen Grundstückkaufvertrag
ausarbeitete. Wie sich aus den Akten ergibt, führte der Beschwerdeführer
– Inhaber eines Ingenieurbüros und Verwaltungsrat einer am Kauf der
Liegenschaft interessierten Gesellschaft – im Frühjahr 1999 Verhandlungen
mit der Eigentümerin der Liegenschaft. In diesem Zusammenhang kontaktierte der
Beschwerdeführer auch das Notariat. An einer Besprechung am 20. April 1999
wurde die Frage erörtert, wie die Löschung des auf der Liegenschaft lastenden
selbständigen und dauernden Baurechts (zugunsten einer Drittgesellschaft)
erwirkt werden könne. Am 21. April 1999 übermittelte der Beschwerdeführer dem
Notariat verschiedene Unterlagen – darunter auch Teile eines Kaufvertragsentwurfs –
mit der Begleitnotiz, dass die Liegenschaft baldmöglichst sollte übertragen
werden können und er für sachkundigen Rechtsbeistand sehr dankbar sei. Am 30.
Juni 1999 sandte er dem Notariat ergänzte Teile eines Vertragsentwurfs zu mit
der Bitte, die Beurkundung für die nächsten Tage vorzubereiten. Das Notariat
liess am 8. Juli 1999 dem Beschwerdeführer einen bereinigten Vertragsentwurf
zukommen. Einige Punkte wurden noch offen gelassen und im Entwurf entsprechend
gekennzeichnet (namentlich Art der Tilgung des Kaufpreises, Bezeichnung und
Spezifikation der Einrichtung). In einer speziellen Klausel wurde die
Problematik des auf der Liegenschaft lastenden Baurechts aufgegriffen.
Aufgrund der erwähnten Schreiben vom 21. April 1999 und 30.
Juni 1999 kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer das
Notariat um Beratung und Ausarbeitung eines Vertrags ersucht hat. In beiden
Schreiben drängte der Beschwerdeführer nämlich auf eine rasche Abwicklung der
Eigentumsübertragung, was einen bereinigten Vertragstext voraussetzte. Die
gleichzeitige Übermittlung von Teilen eines Vertragsentwurfs hätte keinen Sinn
gemacht, wenn damit nicht das Anliegen verbunden gewesen wäre, dass das
Notariat diese Texte prüft und in eine formell korrekte Form überführt. Diese
Absicht wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer sich im
Schreiben vom 21. April 1999 ausdrücklich für sachkundigen Rechtsbeistand
zum Voraus bedankt hat. In Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz
ist deshalb davon auszugehen, dass das Notariat gestützt auf einen Auftrag des
Beschwerdeführers tätig geworden ist. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer
sofort nach Erhalt des bereinigten Vertragsentwurfs vom 8. Juli 1999
reagieren müssen, falls er damals der Meinung gewesen sein sollte, das Notariat
habe aus eigenem Antrieb einen Vertragsentwurf erstellt. Eine solche
Intervention ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer
machte vielmehr erstmals im Beschwerdeverfahren überhaupt geltend, dass er
keinen Auftrag zur Vertragsausarbeitung erteilt habe.
4.2
Hat der Beschwerdeführer – wie
ausgeführt – das Notariat zum Tätigwerden veranlasst, ist die Gebühr von
ihm geschuldet (§ 29 Abs. 1 NotG). Keinen Einfluss auf die Gebührenschuld hat
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand, dass die
Vertragsparteien letztlich den Vertrag nicht abgeschlossen haben; denn die Grundlage
für die Festsetzung der vorliegend in Rechnung gestellten Gebühr deckt gerade
diejenigen Konstellationen ab, in denen ein vorbereitetes Rechtsgeschäft nicht
zustande kommt (§ 1 Ziff. 11 NotGebV), und zwar losgelöst von den
Gründen, weshalb der Abschluss scheitert. Die Gebühr stellt in diesem Fall das
Entgelt für den Aufwand des Notariats dar, der in der Vorbereitungsphase
unabhängig davon entsteht, ob das Geschäft schliesslich zustande kommt oder
nicht.
Im Übrigen geht aus den Akten nicht schlüssig
hervor, weshalb die Vertragsparteien den Grundstückkaufvertrag nicht
abgeschlossen haben. Auf jeden Fall trug das Notariat der rechtlichen
Problematik bezüglich der Löschung des Baurechts mit einer speziellen Klausel
Rechnung.
4.3
Unbegründet ist im Weiteren der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach die Gebühr nicht geschuldet sei, weil der
Vertragsentwurf von ihm stamme. Es trifft zu, dass offenbar vom Beschwerdeführer
verfasste Entwürfe vorliegen, die er dem Notariat übermittelt hat. Das Notariat
hat sich zwar auf die inhaltlichen Vorgaben dieser Entwürfe gestützt. Es musste
jedoch diese in der Folge prüfen und in eine formell korrekte Form bringen. § 1
Ziff. 11 NotGebV als anwendbare Rechtsgrundlage umfasst ausdrücklich auch
die Kontrolle und Bereinigung von Entwürfen, indem die Norm eine Gebührenschuld
sowohl für ganz als auch für teilweise vorbereitete Geschäfte statuiert.
4.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
auch eine blosse Beratung grundsätzlich nicht unentgeltlich. So ziehen mündliche
Auskünfte, die nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft stehen und
zusammen mit den nötigen Nachschlagungen einen Zeitaufwand von mehr als einer
halben Stunde bewirken, eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 300.- nach
sich (§ 1 Ziff. 9 NotGebV).
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5. …